Steuerrecht

Selbstablehnung des Richters bei einer persönlichen Verbundenheit mit einer Prozesspartei

Aktenzeichen  KZR 23/11

Datum:
20.2.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 46 ZPO
§ 48 Alt 1 ZPO
Spruchkörper:
Kartellsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 7. April 2011, Az: U 3363/10 Kartvorgehend LG München I, 27. April 2010, Az: 33 O 21001/08

Tenor

Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Löffler wird für begründet erklärt.

Gründe

1
Mit dienstlicher Äußerung vom 14. Dezember 2011 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.
2
Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 46 ZPO zu entscheiden. Die – vom Gesetz so bezeichnete – Selbstablehnung ist begründet.
3
Aus der Sicht der Beklagten liegt bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters Dr. Löffler zu rechtfertigen. Dazu reicht zwar die private Bekanntschaft zwischen dem anzeigenden Richter und einem Mitglied des Organs der Klägerin nicht aus. Hier kommt aber hinzu, dass die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegen. Das belegt eine persönliche in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkende Verbundenheit, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit geben kann.
Tolksdorf                              Meier-Beck                              Raum
                       Strohn                                      Bacher


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