Aktenzeichen 7 B 15.1490
Leitsatz
Tenor
Die Anträge auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils
vom 15. Juni 2016 werden abgelehnt.
Gründe
Der Tatbestand des Urteils weist weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten auf (§ 119 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsätzen vom 7. Juli 2016 und 8. Juli 2016 gewünschten ergänzenden Ausführungen stellen Einzelheiten dar, bezüglich derer das Gericht zu Recht auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten verwiesen hat (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO).