Steuerrecht

Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkts

Aktenzeichen  VI R 6/19

Datum:
19.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:U.190421.VIR6.19.0
Normen:
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG 2009
§ 9 Abs 4 S 3 EStG 2009
EStG VZ 2014
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

1. Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale setzt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat.
2. Ein “typischerweise arbeitstägliches” Aufsuchen erfordert kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an sämtlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers. Ein nach Weisung “typischerweise fahrtägliches” Aufsuchen genügt aber nicht.
3. Für die Frage, ob der Arbeitnehmer denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufgrund der Weisung des Arbeitgebers “dauerhaft” aufzusuchen hat, ist die Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG entsprechend heranzuziehen.

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 5. Dezember 2018, Az: 1 K 594/16, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 05.12.2018 – 1 K 594/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.
2
Der Kläger ist bei der …(KG) als Baumaschinenführer angestellt. Zu den jeweiligen Arbeitsorten (Baustellen) gelangte er im Streitjahr entsprechend einer betriebsinternen Anweisung der KG jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen der Kläger (mehrtägig) übernachtete. Die Einsätze auf den “Fernbaustellen” dauerten in der Regel die gesamte Woche.
3
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit u.a.:
Fahrtkosten
15 km x 145 Tage x 0,30 € x 2
1.305 €
4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte die Aufwendungen nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 653 €.
5
Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. Während des Klageverfahrens erließ das FA einen aus hier nicht streitigen Gründen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.
6
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 653 € begehrten, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 261 veröffentlichten Gründen ab.
7
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
8
Sie beantragen sinngemäß,das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 10.08.2017 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 653 € berücksichtigt werden.
9
Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
10
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.


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