Aktenzeichen II ZR 161/17
§ 709 BGB
Leitsatz
Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn er nicht darlegt und gegebenenfalls beweist, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 4. Mai 2017, Az: 22 U 54/16vorgehend LG Berlin, 10. Februar 2016, Az: 21 O 22/15
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Mai 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger, der Beklagte sowie A. K. und P. K. unterzeichneten ein auf den 1. Juli 1993 ausgestelltes Dokument. Dort heißt es:
“Wir, […], erwerben gemeinsam zu gleichen Anteilen (je 25 %) das Grundstück in M. […]. Als alleiniger Käufer tritt G. L. [der Kläger] auf. Die Kosten und der Gewinn werden anteilig getragen bzw. ausgeschüttet.”
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Der Kläger behauptet, das Schriftstück habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der vier Beteiligten bereits die handschriftliche Überschrift “Vereinbarung” unter Streichung der Überschrift “Absichtserklärung” getragen.
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Der Kläger verlangt vom Beklagten 30.075,98 €. Hierbei handele es sich um den nach Auflösung der Innengesellschaft auf den Beklagten entfallenden anteiligen Betrag, der sich aus dem Kaufpreis nebst Finanzierungskosten, den Erwerbsnebenkosten sowie den Aufwendungen für den Grundstücksunterhalt und ein dort geplantes Bauvorhaben abzüglich des aus der Veräußerung des Grundbesitzes erzielten Erlöses zusammensetze. Der Kläger macht gegen den Beklagten statt eines Viertels ein Drittel des errechneten Betrags geltend, weil P. K. trotz umfangreicher Recherchen nicht mehr erreichbar sei und A. K. nach einem mit ihm geschlossenen Vergleich Ratenzahlungen leiste.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Anspruch des Klägers sei nicht begründet. Selbst wenn man die Vereinbarung vom 1. Juli 1993 dahin verstehen wolle, dass eine Innengesellschaft habe gegründet werden sollen, ergebe sich gerade nicht, dass der Kläger neben dem alleinigen Auftreten nach außen auch die alleinige Geschäftsführung habe innehaben sollen. Die Geschäftsführung betreffe das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander, namentlich die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen, wie etwa über den Erwerbs- und Veräußerungspreis sowie über Einzelheiten der Verwaltung des Grundbesitzes. Die alleinige Geschäftsführung folge nicht aus der vom Kläger behaupteten Befugnis, als einziger nach außen auftreten zu dürfen. Darüber hinaus hätte zudem im vorliegenden Fall auch noch vereinbart worden sein müssen, dass der Kläger auch Grundlagenentscheidungen, wie die Veräußerung, allein habe treffen dürfen. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, er habe alle Maßnahmen mit den Mitgesellschaftern abgesprochen, sei nicht ausreichend substantiiert.
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II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Berufungsgericht hätte dem Kläger den Anspruch nicht mit der Begründung versagen dürfen, der Kläger sei für die kostenauslösenden Maßnahmen nicht allein geschäftsführungsbefugt gewesen.
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1. Nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des Klägers haben er und der Beklagte unter Beteiligung von A. K. und P. K. am 1. Juli 1993 eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
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a) Die Parteien streiten darüber, ob das Schriftstück vom 1. Juli 1993 zum Zeitpunkt der Unterschrift der vier Unterzeichner bereits die handschriftliche Überschrift “Vereinbarung” unter Streichung der Überschrift “Absichtserklärung” getragen habe. Das Berufungsgericht hat dies dahinstehen lassen. Für die Revisionsinstanz ist dieser Sachverhalt daher zu Gunsten des Klägers zu unterstellen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass der Beklagte mit A. K. und P. K. im Jahr 1993 das Architekturbüro K. GmbH (im Folgenden: K. ) geführt habe. Er hat durch Vernehmung des Zeugen A. K. unter Beweis gestellt, dass bei Durchführung eines Projekts der K. die beiden Grundstücke entdeckt worden seien. In der Folge habe der Zeuge A. K. ihn, den Kläger, angesprochen und folgenden Vorschlag unterbreitet: Sie, die Architekten, würden die Grundstücke beplanen. Diese könnten dann mit Plan oder sogar mit fertiggestellter Bebauung veräußert werden, was erheblichen Gewinn verspreche. Aufgrund ihrer Tätigkeit für die Gemeinde hätten die Architekten als Erwerber der Grundstücke nicht in Erscheinung treten wollen oder können, um den Eindruck eines Interessenkonflikts zu vermeiden. Deshalb habe er, der Kläger, als alleiniger Käufer auftreten sollen. Kosten und Gewinn hätten durch vier geteilt werden sollen. Der Kläger habe seinerzeit ausschließlich Kontakt zu A. K. gehabt. Nachdem der Zeuge A. K. mit dem Kläger mehrere Gespräche geführt und der Kläger seine Bereitschaft erklärt habe, sich zu beteiligen, sei die Vereinbarung durch A. K. , P. K. und den Beklagten in deren Architekturbüro gefertigt, vom Beklagten und P. K. dort bereits unterschrieben und dem Kläger am 1. Juli 1993 durch A. K. vorgelegt worden. Daraufhin hätten A. K. und der Kläger die Vereinbarung unterzeichnet. Noch am selben Tag habe der Notartermin stattgefunden, den die Architekten bereits vereinbart gehabt hätten, was der Notar T. bezeugen könne. K. habe in der Folge mehrere, auf die Grundstücksentwicklung gerichtete, näher bezeichnete Aktivitäten entfaltet. Auch von diesem Vorbringen des Klägers ist für die Revisionsinstanz auszugehen.
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b) Nach diesem Sachverhalt haben sich die Parteien sowie die weiteren Unterzeichner der Urkunde vom 1. Juli 1993 zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich dem Erwerb zweier Grundstücke, deren Entwicklung und gewinnbringenden Veräußerung, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft mit dem Kläger als Außengesellschafter und den weiteren Beteiligten als Innengesellschafter. Der Kläger war als einziger befugt, nach außen aufzutreten und sollte die Grundstücke in eigenem Namen erwerben. Damit sind die typischen Merkmale einer Innengesellschaft erfüllt, nämlich die mangelnde Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr, der Verzicht auf die Bildung von Gesamthandsvermögen und das Fehlen einer Vertretungsregelung für die Gesellschaft (BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 – II ZR 205/16, ZIP 2018, 1492 Rn. 20 mwN). In dieser Besonderheit besteht das Wesen der Innengesellschaft, während sie im Übrigen als eine besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts naturgemäß das entscheidende gesellschaftsrechtliche Merkmal, nämlich einen vertraglichen Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, ebenfalls aufweist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 – II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 314 f.). Die Geschäfte der Innengesellschaft werden durch den Außengesellschafter im eigenen Namen, wenn auch im Innenverhältnis für Rechnung der Gesellschaft geführt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 – II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 314 f.; Urteil vom 23. Juni 1960 – II ZR 172/59, WM 1960, 863, 865; Urteil vom 27. März 1961 – II ZR 256/59, WM 1961, 574, 575; Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851).
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2. Nach dem in der Revisionsinstanz zu Grunde zu legenden Sachverhalt steht dem Kläger auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ein Direktanspruch auf Zahlung eines Drittels des von ihm getragenen Verlusts der Innengesellschaft gegen den Beklagten zu.
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a) Nachdem der Beklagte die Grundstücke veräußert hat, bevor deren beabsichtigte Entwicklung zu Ende geführt wurde, ist die Gesellschaft aufgelöst, da der vereinbarte Zweck unmöglich geworden ist (§ 726 BGB). Da bei der hier bestehenden Innengesellschaft kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen vorhanden war, kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Die Gesellschaft ist mit ihrer Auflösung vielmehr zugleich vollbeendet. Außengesellschafter und Innengesellschafter stehen sich nunmehr als Gläubiger und Schuldner eines schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüber, bei dem allerdings die Einzelansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung sind und daher nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 3. Mai 1976 – II ZR 92/75, WM 1976, 789; Urteil vom 22. Juni 1981 – II ZR 94/80, WM 1981, 876; Urteil vom 23. Juni 1986 – II ZR 130/85, WM 1986, 1143; Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851; Urteil vom 22. Oktober 1990 – II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; Urteil vom 8. Dezember 2015 – II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 9). Stichtag für die zu erstellende Abschlussrechnung ist der Tag der Vollbeendigung der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts aber dann keiner von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz, wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses auf Grund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 214/13, ZIP 2016, 216 Rn. 15 mwN). Für die Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die von vornherein kein liquidierbares Gesellschaftsvermögen hat, gilt nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1976 – II ZR 92/75, WM 1976, 789, 790; Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851; Urteil vom 28. Januar 1991 – II ZR 48/90, NJW-RR 1991, 1049). Ein Direktanspruch kommt nach der Rechtsprechung des Senats erst Recht in Frage, wenn der Zweck der Innengesellschaft wie vorliegend auf ein Projekt begrenzt ist (BGH, Beschluss vom 6. April 2009 – II ZR 117/08, NJW 2009, 2139 Rn. 15).
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b) Unterstellt man für die Revisionsinstanz die Behauptung des Klägers, der weitere Mitgesellschafter P. K. sei trotz umfangreicher Recherchen nicht mehr erreichbar, ist der auf einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung begründete Direktanspruch des Klägers nicht lediglich nach dem Anteil des Beklagten an der Gesellschaft auf ein Viertel begrenzt (§ 722 Abs. 2 BGB), sondern der Kläger kann von dem Beklagten ein Drittel des behaupteten Verlusts ersetzt verlangen.
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Von einigen Ausnahmen abgesehen werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Auseinandersetzung einer Gesellschaft (§§ 730 bis 735 BGB), auch für eine Innengesellschaft zur Anwendung gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1960 – II ZR 188/58, WM 1960, 1121; Urteil vom 27. März 1961 – II ZR 256/59, WM 1961, 574, 575 f.; Urteil vom 9. Oktober 1974 – IV ZR 164/73, WM 1974, 1162, 1164; Urteil vom 15. Oktober 1990 – II ZR 25/90, NJW-RR 1991, 422, 423; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 730 Rn. 12 ff. mwN), so auch § 735 BGB, sofern er nicht abbedungen wurde. Bei der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung handelt es sich der Sache nach um die Geltendmachung des auf § 735 BGB gestützten Nachschussanspruchs. Anstatt zunächst gegen die Gesellschaft vorzugehen, die dann wiederum den Anspruch nach § 735 BGB im benötigten Umfang gegen die ausgleichspflichtigen Gesellschafter verfolgen muss, geht der Ausgleichsberechtigte unmittelbar gegen den Ausgleichspflichtigen vor. Die vom Kläger vorgenommene Drittelung der Kosten ist bei Anwendung des § 735 BGB von dessen Satz 2 gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 – II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil vom 15. November 2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 28).
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Nachdem sich der Kläger nach seinem Vorbringen mit einem Gesellschafter geeinigt hat und ein weiterer Gesellschafter nicht mehr erreichbar ist, er also nur noch gegen einen Mitgesellschafter Ansprüche geltend macht, liegen auch die für den Direktanspruch geforderten überschaubaren Verhältnisse vor (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 214/13, ZIP 2016, 216 Rn. 16 mwN).
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3. Das Berufungsgericht hätte dem Kläger jedoch den Anspruch nicht mit der Begründung versagen dürfen, der Kläger sei für die kostenauslösenden Maßnahmen nicht allein geschäftsführungsbefugt gewesen.
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a) Aus dem Wesen der Innengesellschaft ergibt sich allerdings keine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Klägers. Aus dem Umstand, dass der Außengesellschafter die Geschäfte der Innengesellschaft im eigenen Namen führt, lässt sich nicht ableiten, der Außengesellschafter sei im Innenverhältnis allein geschäftsführungsbefugt, weil die Innengesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen seien.
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aa) Im Innenverhältnis einer Innengesellschaft bleiben die Vorschriften der §§ 709 bis 713 BGB über die Geschäftsführung anwendbar. Die vertragliche Beschränkung des Außenhandelns auf den Außengesellschafter hat nicht notwendig oder im Regelfall den Ausschluss der Mitgesellschafter von der Geschäftsführung zur Folge. Diesen steht grundsätzlich das Zustimmungsrecht des § 709 Abs. 1 BGB zu (MünchHdbGesR/Schücking, Bd. 1, 4. Aufl., § 3 Rn. 52; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 705 Rn. 284; Soergel/Hadding/Kießling, 13. Aufl., Vor § 705 Rn. 30 mwN). Zwar meinen einige Stimmen im Schrifttum ohne nähere Begründung, die §§ 709, 711, 712, 714, 718 f. BGB seien bei der Innengesellschaft in der Regel unanwendbar (Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 705 Rn. 66; Staudinger/Habermeier, 13. Bearbeitung 2003, § 705 Rn. 60). Dem kann aber nicht gefolgt werden. Bei § 709 Abs. 1 BGB handelt es sich um die Grundregel der gemeinsamen Geschäftsführung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es bedarf einer besonderen Begründung, diese zu Lasten der Innengesellschafter entfallen zu lassen. Eine solche ist nicht ersichtlich. Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine generelle Entmachtung der Innengesellschafter, weil die Gesellschafter die Geschäftsführung generell oder für einzelne Geschäfte auf den Außengesellschafter übertragen können und dies auch konkludent geschehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1955 – II ZR 309/53, BGHZ 16, 394, 396 f.; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 709 Rn. 14, § 710 Rn. 2).
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Rechtsprechung des Senats nicht die Rechtsauffassung zu Grunde, dass bei einer Innengesellschaft der Außengesellschafter regelmäßig alleine geschäftsführungsbefugt ist. Der Senat hat sich lediglich zu der Möglichkeit geäußert, einem stillen Gesellschafter ein Handeln im Außenverhältnis zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 29. November 1952 – II ZR 15/52, BGHZ 8, 157, 160; Urteil vom 23. Juni 1960 – II ZR 172/59, WM 1960, 863, 864; Urteil vom 27. März 1961 – II ZR 256/59, WM 1961, 574, 575; Urteil vom 11. Oktober 1965 – II ZR 205/63, WM 1966, 31, 32 li. Sp.). Eine verallgemeinerungsfähige Aussage zum generellen Ausschluss der Innengesellschafter von der Geschäftsführung der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts lässt sich diesen Urteilen ebenso wenig entnehmen wie der den Spezialfall einer qualifizierten Unterbeteiligung an einem Kreditkonsortium betreffenden Senatsentscheidung (BGH, Urteil vom 22. März 1965 – II ZR 196/62, WM 1965, 458, 459).
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b) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Vortrag des Klägers, er habe alle Maßnahmen mit den Mitgesellschaftern abgesprochen, für nicht ausreichend erachtet, greifen die erhobenen Rügen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
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c) Geht man indes von dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des Klägers aus, haben seine Mitgesellschafter jedenfalls dem Abschluss des Kaufvertrags über die beiden Grundstücke zugestimmt (§ 709 Abs. 1 BGB). Denn danach war bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 1. Juli 1993 von den Mitgesellschaftern bereits der Notartermin vom selben Tag vereinbart, den der Kläger zum Erwerb der Grundstücke im eigenen Namen wahrnehmen sollte. Die Entstehung der mit dem Erwerb zusammenhängenden Kosten war damit vom übereinstimmenden Willen der Gesellschafter gedeckt.
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d) Aber auch die weiteren vom Kläger in die vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung eingestellten Aufwendungen können nicht mit der Erwägung unberücksichtigt bleiben, der Kläger sei zur Ergreifung der Maßnahmen nicht allein geschäftsführungsbefugt gewesen. In diesem Fall käme vielmehr ein gegen die Forderung des Klägers verrechenbarer Schadensersatzanspruch in Betracht.
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Ob und inwieweit eine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Außengesellschafters besteht, ist eine Frage, die der Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, der Beklagte sei nicht für alle von ihm abgerechneten Maßnahmen geschäftsführungsbefugt gewesen, würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger die entstandenen Kosten bei der Berechnung seines Anspruchs unberücksichtigt lassen müsste. Die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis führt nicht dazu, dass das Geschäft nicht mehr der Innengesellschaft, sondern dem Außengesellschafter persönlich zuzurechnen ist. Der Außengesellschafter führt die Geschäfte im eigenen Namen. Er wird unabhängig davon verpflichtet, ob er die ihm im Innenverhältnis zukommende Geschäftsführungsbefugnis überschreitet. Da der Außengesellschafter die Geschäfte der Innengesellschaft im Innenverhältnis für Rechnung der Gesellschaft führt, sind die durch solche im Außenverhältnis ihn verpflichtenden, im Innenverhältnis aber für Rechnung der Gesellschaft geführten Geschäfte entstanden Kosten der Innengesellschaft zuzurechnen.
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Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin aber ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet (BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 – II ZR 192/87, ZIP 1988, 843, 844 f.; Urteil vom 4. November 1996 – II ZR 48/95, ZIP 1996, 2164, 2165). Der Außengesellschafter kann demgegenüber darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 – II ZR 192/87, ZIP 1988, 843, 844 f.; Urteil vom 11. Dezember 2006 – II ZR 166/05, ZIP 2007, 268 Rn. 10, 12; Beschluss vom 2. Juni 2008 – II ZR 67/07, WM 2008, 1453 Rn. 8; Urteil vom 21. Juli 2008 – II ZR 39/07, ZIP 2008, 1818 Rn. 19). Ist nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch begründet, kann der auf der Basis einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung in Anspruch genommene Mitgesellschafter den Schadensersatzanspruch mit der gegen ihn geltend gemachten Ausgleichsforderung verrechnen. Der zum Schadensersatz verpflichtete Ausgleichsberechtigte hätte dann den von ihm zu vertretenden Verlust im Verhältnis zu dem im Innenverhältnis gemeinschaftlich betriebenen Geschäft allein zu tragen, während andere Verluste die Gesellschafter nach dem maßgeblichen Verlustverteilungsschlüssel träfen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1976 – II ZR 92/75, WM 1976, 789, 790; Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851; Urteil vom 28. Januar 1991 – II ZR 48/90, NJW-RR 1991, 1049).
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III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Umstände des Zustandekommens der Vereinbarung vom 1. Juli 1993, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag und Beweisaufnahme, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu würdigen.
Drescher
Born
Sunder
B. Grüneberg
V. Sander