Steuerrecht

Untersagung des Haltens und Betreuens von Rindern

Aktenzeichen  B 1 K 17.222

Datum:
16.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 44995
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.
Vorab bleibt festzuhalten, dass das Gericht auch ohne Erscheinen des Klägers entscheiden konnte, da dieser hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO). Weiterhin war den (wiederholten) Anträgen auf Terminsverlegung des Klägers nicht stattzugeben, da er keinen erheblichen Grund i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat. Diesbezüglich wird auf das Schreiben des Gerichts vom 10.10.2018 sowie auf die Sitzungsniederschrift (S. 2) verwiesen. Das dilatorische Verhalten des Klägers ist der Kammer – wie auch dem Landratsamt (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift) – mittlerweile aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und bietet keinen Anlass, eine Entscheidung über die Klage weiter aufzuschieben.
Es kann offen bleiben, ob sich der angegriffene Bescheid durch den Vollzug der Bestandsauflösung am 19.04.2017 (teilweise) i.S.v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat und die erhobene – und nicht umgestellte – Anfechtungsklage daher insoweit bereits unstatthaft (geworden) ist, denn jedenfalls erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
In der Sache selbst folgt das Gericht den zutreffenden Gründen des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu ist – wie bereits im Beschluss der Kammer vom 04.04.2017 im zugehörigen Sofortverfahren Az.: B 1 S 17.221 – noch das Folgende auszuführen:
Das in Ziff. I. des Bescheids verfügte Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern erweist sich als rechtmäßig. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Zu den Pflichten in § 2 Nr. 1 TierSchG gehört es, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Die Pflege eines Tieres umfasst allgemein die Fütterung, Reinhaltung, Reinigung, Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung, den Schutz vor Witterungseinflüssen und die Schaffung günstiger Luft- und Lichtverhältnisse (vgl. VG Bayreuth, GB v. 24.10.2012 – B 1 K 10.534 – juris Rn. 16).
Zutreffend ist das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid davon ausgegangen, dass seitens des Klägers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Für die Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist maßgebend darauf abzustellen, ob im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begehen wird (BayVGH, B.v. 31.01.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 10). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass den Feststellungen des beamteten Tierarztes sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 31.01.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15 m.w.N.). Der beamtete Tierarzt hat beispielsweise in seinem Kontrollbericht vom 07.12.2016 (Bl. 234 ff. der Veterinärakte Tierschutz Rinderhaltung) ausgeführt, dass zu befürchten ist, dass sich die Situation weiter verschlechtern wird und deswegen kurzfristig eine Reduzierung und längerfristig eine komplette Auflösung der Rinderhaltung empfohlen (S. 4). Auch aus dem Sektionsbericht des Landratsamts … vom 14.10.2016 (Bl. 43 ff. der im Verfahren B 1 K 16.707 übermittelten Akte) ergeben sich festgestellte Verstöße gegen § 2 TierSchG (vgl. dazu unten).
In den vorgelegten Akten sind die tierschutzwidrigen Zustände beim Kläger ausführlich dokumentiert. Dieser hat die zahlreichen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften trotz entsprechender Anordnungen des Landratsamts … nicht abgestellt. Daher hat er i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sowohl den Vorschriften des § 2 TierSchG als auch einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG (hier der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) sowie Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zuwidergehandelt. Die Zuwiderhandlungen des Klägers sind im Bescheid vom 03.03.2017 aufgeführt und zutreffend gewürdigt worden. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheids – namentlich S. 5 und 6 – nochmals Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Dies wurde durch den klägerischen Vortrag auch nicht entkräftet. Soweit der Kläger bereits im behördlichen Verfahren eingewandt hat, dass seine Rinder wegen einer Vergiftung mit dem auf seinem Grundstück vorkommenden gefleckten Schierling abgemagert seien, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Selbst wenn man zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, dass der desolate Ernährungszustand der Rinder auf einer Vergiftung basiert, hätte es den Pflichten des Klägers als Tierhalter entsprochen, zu vermeiden, seinen Tieren länger anhaltende und sich wiederholende erhebliche Schmerzen zuzufügen. Verwiesen wird insoweit auf den Sektionsbericht des Landratsamts … vom 14.10.2016 (Bl. 43 ff. der im Verfahren B 1 K 16.707 übermittelten Akte). Dort wird in Bezug auf das weibliche Rind mit der Kennzeichnung … zusammenfassend ausgeführt, dass die Klauenveränderungen, die Anzahl, Lokalisation und Ausprägung der Dekubitalstellen und die Kachexie (= krankhafte, starke Abmagerung) deutlich machen, dass es sich um eine chronische Erkrankung des Tieres gehandelt hat und dass von einem verantwortungsvollen Tierhalter schon zu Beginn der Erkrankung rechtzeitig die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV aufgeführten Maßnahmen unverzüglich hätten getroffen werden müssen. Dem Rind seien durch das Verhalten des Klägers länger anhaltende und sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden.
Ebenfalls durch die vorgebrachte Vergiftung mit geflecktem Schierling nicht zu erklären ist es, dass der Kläger nach wie vor entgegen den Anordnungen des Landratsamts die Kälber nicht entsprechend der Vorschriften der TierSchNutztV unterbringt. Entsprechendes gilt für die Reinigung der Ställe und die Verletzungsgefahr der Rinder durch die örtlichen Gegebenheiten (etwa die nicht abgedeckte Siloannahmegrube in der Scheune).
Auch der Umstand, dass das Landratsamt angeordnet hat, dass der Kläger die Versorgung der Rinder durch eine von diesem zu bestimmende Organisation durchführen lassen muss, führt zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. Wie seitens der Beklagtenpartei zutreffend ausgeführt wurde, handelt es sich hierbei nur um eine vorübergehende Maßnahme, die den Zeitraum bis zur Bestandsauflösung abdecken soll. An der Prognose, dass es seitens des Klägers in der Zukunft weiterhin zu Verstößen gegen das Tierschutzrecht kommen wird, ändert dieser Umstand nichts. Im Übrigen hat sich der Kläger mit einer Klage gegen den entsprechenden Bescheid gewandt (vgl. das Verfahren Az.: B 1 K 17.220).
In der Gesamtschau erscheint daher unter Berücksichtigung der Vielzahl der Versäumnisse die Schlussfolgerung des Landratsamts, dass zu erwarten ist, dass der Kläger auch in Zukunft derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, tragfähig.
Bei der Entscheidung des Landratsamts sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Im angefochtenen Bescheid wurde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Behörde die konkret getroffenen Maßnahmen für geboten erachtet. Es ist – auch mit Blick auf die geschützten Rechtspositionen des Klägers – nicht ersichtlich, dass das Landratsamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
Ebenfalls als rechtmäßig erweist sich die Bestandsauflösung in Ziff. II. sowie die auferlegte Nachweispflicht in Ziff. III. des angefochtenen Bescheids. Es handelt sich hierbei um Anordnungen, die die ordnungsgemäße Umsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbots sicherstellen. Das Nachweisverlangen wird insbesondere durch § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 TierSchG gestützt, wonach natürliche und juristische Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen haben, die zur Durchführung der der Behörde durch das TierSchG übertragenen Aufgaben erforderlich sind (vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 09. Dezember 2003 – 6 L 890/03 – juris Rn. 23 und 25).
Soweit das Gericht im Beschluss vom 04.04.2017 (Verfahren Az.: B 1 S 17.221) gewisse Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziff. IV. des Bescheids geäußert hat (BA S. 14), die dort nicht entscheidungserheblich waren, kann der Kläger sich hierauf schon deswegen nicht mehr mit Erfolg berufen, da die Zwangsgeldandrohung im hier angegriffenen Bescheid durch den weiteren Bescheid des Landratsamts vom 21.04.2017 (rechtsfehlerfrei) neu gefasst wurde (vgl. das Verfahren Az.: B 1 S 17.330). Die Klage hat sich diesbezüglich somit erledigt.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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