Steuerrecht

Untersagung einer Altkleider- und Altschuhsammlung

Aktenzeichen  20 B 17.428

Datum:
4.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 116461
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 94
UmwG § 123 Abs. 2
KrWG § 53

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 2 K 14.93 2015-07-07 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

Das Verfahren wird bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 (VG Kassel, Az.: 4 K 774/16.KS) ausgesetzt.

Gründe

Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO ausgesetzt, weil die Entscheidung über die derzeit bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängige Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 (VG Kassel, Az.: 4 K 774/16.KS) für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren vorgreiflich ist.
Aufgrund des auf § 53 KrWG gestützten, sofort vollziehbaren Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 und des die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückweisenden Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2016 (Az. 2 B 1935/16) darf die Klägerin derzeit die betriebliche Tätigkeit der Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen nicht ausüben. Über die Anfechtungsklage gegen den genannten Bescheid ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Vorgreiflichkeit dieses Klageverfahrens für das vorliegende Verfahren im Sinne von § 94 VwGO ergibt sich daraus, dass der vorliegenden Klage und damit auch der Berufung der Klägerin im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen den o.g. Bescheid das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.
Dass die Klägerin nach Erlass des Bescheides vom 25. April 2016 im Wege der Abspaltung den Teil ihres Betriebsvermögens, der die Sammlungen u.a. in Bayern zum Gegenstand hat, auf einen anderen Rechtsträger übertragen hat, hat entgegen dem Vortrag der Klägerin für die Frage der Vorgreiflichkeit keine Bedeutung. Denn eine Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz kann sich nur auf den erlaubten Umfang der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Abspaltung beziehen. Ist diese Tätigkeit aber bereits untersagt, so kann nichts mehr wirksam übertragen bzw. abgespalten werden. Wird der Bescheid vom 25. April 2016 bestandskräftig, so steht damit fest, dass die untersagte Tätigkeit nicht abgespalten wurde bzw. werden konnte. Damit liegt Vorgreiflichkeit vor.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens angehört.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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