Steuerrecht

Verlustvortrag bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags

Aktenzeichen  IX B 138/15

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 10d Abs 2 S 1 EStG 2002
§ 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2002
§ 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2002
Art 3 Abs 1 GG
§ 10d Abs 2 S 1 EStG 2009
§ 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2009
§ 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2009
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
EStG VZ 2008
EStG VZ 2009
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen sind, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat .

Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 16. September 2015, Az: 8 K 2841/12, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. September 2015  8 K 2841/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1
Es kann offenbleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig und ob ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
2
Die vom Kläger und Beschwerdeführer vorgetragene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Denn in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen sind, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 IX B 207/08, BFH/NV 2009, 920, m.w.N.). Ob zugunsten des Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt worden ist, spielt keine Rolle. Denn diese dient der Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2013 VI R 33/12, BFHE 241, 203, BStBl II 2014, 238, unter Rz 21; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 44a Rz 5 f.).
3
Aus diesem Grund kann auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) erfolgen.
4
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben