Aktenzeichen 4 OWi 913 Js 140576/21
Leitsatz
Tenor
1. Der Einspruch des Betroffenen …, geb. … gegen den Bußgeldbescheid d. Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes – Zentrale VOWiStelle – vom 03.12.2020 (Aktenzeichen: D-5090-046801-20/3) wird verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Betroffene hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch erhoben.
Die Ladung zum heutigen Hauptverhandlungstermin, welche eine Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG und über die Folgen eines nicht bzw. nicht genügend entschuldigten Ausbleibens enthielt, wurde ordnungsgemäß zugestellt dem Verteidiger am 30.04.2021, dem Betroffenen am 03.05.2021.
Der Betroffene ist ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlich versehener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden.
Der Betroffene war von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden.
Gründe für das Ausbleiben sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden.
Der Einspruch ist daher zu verwerfen gem. § 74 Abs. 2 OWiG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 OWiG.