Steuerrecht

Wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unzulässige Asylklage

Aktenzeichen  M 9 K 17.39452

Datum:
21.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 13909
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82
ZPO § 130 Nr. 1
AsylG § 10 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage; von diesem notwendigen Inhalt umfasst ist auch die Angabe der Wohnanschrift des Klägers. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg
Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2018 auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Es fehlt an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Dies stellt einen Verstoß gegen die zwingenden Verfahrensvorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dar, wonach natürliche Personen dem Gericht eine aktuelle ladungsfähige Anschrift und ihre Änderung anzugeben haben (BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 04.1600 – juris Rn. 2 f.). Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 – juris); von diesem notwendigen Inhalt umfasst ist auch die Angabe der Wohnanschrift des Klägers (BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24/97 – juris Rn. 27ff.). Im Übrigen sieht auch § 10 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen mitzuteilen hat.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2018 ist niemand erschienen. Das letzte gerichtliche Schreiben (Ladung zur mündlichen Verhandlung), zugestellt an die zuletzt bekannte Adresse des Klägers, die von ihm selbst in der Klageschrift auch so angegeben wurde, kam mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Der Kläger hat es damit unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 AsylG unterlassen, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Auch in der Eingangsbestätigung vom 29. Mai 2017 ist der Hinweis auf die Notwendigkeit der Mitteilung jedes Anschriftenwechsels enthalten. Der Vermerk auf der zurückgelaufenen Ladung, dass die Schreibweise des Nachnamens des Klägers nicht Okbonna, sondern Ogbonna lautet, ändert am Ergebnis nichts. Denn unabhängig davon, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung an einem unterschiedlichen Buchstaben eine normale Zustellung nicht scheitern würde, wenn der Rest von Name und Adresse stimmen würden, hat das Gericht die Schreibweise des Namens verwendet, die der Kläger selbst dem Gericht gegenüber angegeben hat.
Daher kommt es nicht darauf an, dass die Klage auch unbegründet wäre. Das Gericht folgt hierzu den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid und sieht im Hinblick darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Im gerichtlichen Verfahren wurden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
Die Klage wird daher abgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.


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