Steuerrecht

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Aktenzeichen  VII B 110/11

Datum:
2.12.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 46 Abs 2 Nr 4 StBerG
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO
Spruchkörper:
7. Senat

Leitsatz

1. NV: Die Beantwortung der Frage, ob der in Vermögensverfall geratene Steuerberater den sog. Entlastungsbeweis erbracht hat, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeber Interessen sprechen können.
2. NV: Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird mit der Behauptung, ähnliche Verhältnisse wie diejenigen des Streitfalls seien in einem anderen Rechtsstreit zu Gunsten des Steuerberaters gewürdigt worden, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung nicht dargelegt.

Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Mai 2011, Az: 13 K 3235/10, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 18. November 2010 wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Der Vermögensverfall sei zu vermuten, weil der Kläger mit einer im Juli 2009 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Den Nachweis einer gleichwohl nicht bestehenden Gefährdung der Interessen der Auftraggeber habe der Kläger nicht erbracht. Auch wenn er nach seinem Vorbringen nur mit geringer Mandantenzahl als Steuerberater tätig sei, habe er doch jederzeit die Möglichkeit, die Mandantenzahlen zu erhöhen. Offenbar wickele der Kläger auch nicht nur verbliebene “Restmandate” ab. Vielmehr habe er nicht in Abrede gestellt, weiterhin als Steuerberater tätig sein zu wollen. Es fehle an nachweisbaren Mechanismen zum Schutz der Interessen seiner Auftraggeber. Darüber hinaus habe der Kläger eingeräumt, keine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Dieser Umstand sei ein weiterer zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führender Grund.
2
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) stützt.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben