Steuerrecht

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Aktenzeichen  VI R 19/14

Datum:
20.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 33 Abs 1 EStG 2002
§ 33 Abs 2 EStG 2002
EStG VZ 2007
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

NV: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen eines Zivilprozesses, in dem der Steuerpflichtige die Rückabwicklung eines Kauf- und Werkvertrags über die Errichtung eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses wegen Baumängeln geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen .

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. September 2013, Az: 3 K 60/11, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. September 2013  3 K 60/11 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr (2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
2
Die Klägerin schloss am 16. Oktober 2000 einen notariell beurkundeten Kauf- und Werkvertrag, mit dem sich ihre Vertragspartner (Bauträger) verpflichteten, an die Klägerin das Eigentum an dem bei Vertragsschluss bereits mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstück … zu übertragen und die Doppelhaushälfte nebst Außenanlagen bezugsfertig und normgerecht nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erstellen. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 540.000 DM.
3
Die Kläger nutzten die Doppelhaushälfte bis zum Jahr 2009 zu 85,81 % zu eigenen Wohnzwecken, im Übrigen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
4
Nach dem Einzug der Kläger im Jahr 2001 drang Wasser in den nicht ausgebauten und nicht vermieteten Keller der Doppelhaushälfte ein. Im Jahr 2005 führte die Klägerin einen Zivilprozess gegen die Bauträger, in dem sie die Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags begehrte. Das Landgericht (LG) Y wies die Klage mit Urteil vom …. November 2005 … ab, da es für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gefehlt habe.
5
Die Klägerin legte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Z schloss sie mit den Bauträgern einen Vergleich, in dem sich die Bauträger verpflichteten, bis zum 20. September 2006 eine fachgerechte Sanierung der festgestellten Undichtigkeiten vorzunehmen.
6
Nachdem die aufgrund des Vergleichs durchgeführten Arbeiten nach Auffassung der Klägerin nicht zur Behebung der Mängel geführt hatten, klagte die Klägerin nach erfolgloser Aufforderung der Bauträger zur Mängelbeseitigung im Streitjahr vor dem LG (…) erneut auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags. Die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte stellten ihr eine Vorschussrechnung für Anwalts- und Gerichtskosten vom 9. März 2007 über 10.295,22 €, die die Klägerin am 22. März 2007 bezahlte. Hierauf erhielt die Klägerin keine Erstattungen einer Rechtsschutzversicherung.
7
Die Klägerin schloss mit den Bauträgern auch in dem landgerichtlichen Verfahren … einen Vergleich. Darin verständigte sie sich mit den Bauträgern darauf, ein Schiedsgutachten zu der Frage einzuholen, ob die Bauträger die Maßnahmen, zu denen sie sich in dem vor dem OLG geschlossenen Vergleich verpflichtet hatten, vollständig und fachgerecht durchgeführt hatten und falls nein, welche Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung noch erforderlich seien und welche Kosten hierdurch anfallen würden. Die Bauträger verpflichteten sich außerdem, die von dem Schiedsgutachter ermittelten Mängelbeseitigungskosten an die Klägerin innerhalb eines Monats nach Zugang des Schiedsgutachtens zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
8
Der Schiedsgutachter stellte in seinem Gutachten vom 30. April 2008 fest, dass die Sanierungsarbeiten nicht fachgerecht durchgeführt worden waren. In der Folgezeit ließ die Klägerin die festgestellten Mängel entsprechend den Vorgaben des Schiedsgutachters beseitigen.
9
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 10.295 € “Rechtsanwaltskosten wegen Bauschaden” als außergewöhnliche Belastungen geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) auch im Einspruchsverfahren nicht anerkannte.
10
Das Finanzgericht (FG) gab der von den Klägern daraufhin erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1686 veröffentlichten Gründen statt.
11
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
12
Es beantragt,das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19. September 2013  3 K 60/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13
Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben