Steuerrecht

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Aktenzeichen  VI R 38/13

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 1626 Abs 3 S 1 BGB
§ 1684 Abs 1 BGB
§ 33 Abs 1 EStG 2009
§ 33 Abs 2 EStG 2009
§ 137 Abs 2 FamFG
§ 137 Abs 3 FamFG
EStG VZ 2010
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen .
2. NV: Dies gilt grundsätzlich auch für Streitigkeiten über das Umgangsrecht der (früheren) Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382) .

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Februar 2013, Az: 3 K 409/12, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2013 3 K 409/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte als Antragstellerin gegen ihren Ehemann (E) ein Scheidungsverfahren beim Amtsgericht …. Die Klägerin und E stritten außerdem um Hausrat, Trennungsunterhalt und die Änderung des Umgangsrechts.
2
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellten ihr im Streitjahr (2010) mit Rechnung vom 13. Oktober 2010 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 238 € wegen der Streitigkeiten über Hausrat, mit Rechnungen vom 14. Oktober 2010  1.435,26 € wegen Trennungsunterhalt und 2.207,09 € wegen Scheidung sowie mit Rechnung vom 16. Dezember 2010 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 566,14 € wegen Änderung des Umgangsrechts in Rechnung. Die Klägerin zahlte alle vorgenannten Rechnungen am 17. Dezember des Streitjahrs. Über eine Rechtschutzversicherung verfügte die Klägerin nicht.
3
Die Klägerin machte die vorgenannten Rechtsanwaltskosten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erkannte lediglich die Rechtsanwaltskosten wegen der Scheidung als außergewöhnliche Belastung an. Die weiteren Anwaltskosten ließ das FA auch im Einspruchsverfahren nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
4
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Auch die weiteren von der Klägerin im Streitjahr gezahlten Rechtsanwaltskosten seien als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015), dem sich das FG anschließe, seien die streitigen Rechtsanwaltskosten abzugsfähig. Die Prozessführung der Klägerin sei erfolgversprechend und nicht mutwillig gewesen. Da E die Verbindung des Scheidungsverfahrens mit den Scheidungsfolgesachen erwirkt habe, habe in Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren geklärt werden müssen, wie der Hausrat aufzuteilen sei, wie das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind geregelt werde und wie hoch der Trennungsunterhalt sei.
5
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
6
Das FA beantragt,das Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Februar 2013  3 K 409/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Revision zurückzuweisen.


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