Steuerrecht

Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung

Aktenzeichen  VI R 93/13

Datum:
20.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 33 Abs 1 EStG 2009
§ 33 Abs 2 EStG 2009
EStG VZ 2010
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

NV: Rechtsanwaltskosten wegen eines Zivilprozesses, die im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung und einem weiteren Verfahren wegen Vergütung dieser Rechtsanwaltskosten entstanden sind, sind keine außergewöhnlichen Belastungen .

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. November 2013, Az: 3 K 1665/12, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2013 3 K 1665/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1
I. Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
2
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2010) beantragten sie die Berücksichtigung von Krankheitskosten in Höhe von 916 € als außergewöhnliche Belastungen, die sich jedoch nach Abzug der zumutbaren Belastung von 1.013 € steuerlich nicht auswirkten.
3
Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Einspruch ein. Sie begehrten die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 4.899,18 €, die im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung und einem weiteren Verfahren wegen Vergütung dieser Rechtsanwaltskosten entstanden seien. Das Amtsgericht habe dem Antrag des Klägers auf Erteilung des Erbscheins als Alleinerbe seiner Mutter entsprochen. Der Rechtsstreit sei notwendig gewesen, weil der Sohn des Klägers dem Kläger das Erbe habe streitig machen wollen.
4
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 641 veröffentlichten Gründen insoweit statt, als es Prozesskosten in Höhe von 4.199 € als außergewöhnliche Belastungen anerkannte. Im Übrigen wies es die Klage ab.
5
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
6
Es beantragt sinngemäß,das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. November 2013  3 K 1665/12 insoweit aufzuheben, als der Einkommensteuerbescheid für 2010 dahingehend geändert wurde, dass 4.199 € als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden.
7
Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen.


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