Steuerrecht

Zu den Nachweisanforderungen für die Gewährung landwirtschaftlicher Subventionen bei sog. Doppelbeantragungen

Aktenzeichen  W 8 K 18.164

Datum:
15.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8279
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) Nr. 1307/2013 art. 4, Art. 32 Abs. 2, Abs. 4
BGB § 2038, § 2040

 

Leitsatz

Im Fall von Doppelbeantragungen ist der ordnungsgemäße Nachweis des Nutzungsrechts stets zwingende Voraussetzung eine Förderung, weil ansonsten beliebige Flächen von Landwirten bewirtschaftet und entsprechende Zuwendungen hierfür beantragt werden könnten (Anschluss an BayVGH BeckRS 2012, 51987). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Die (Teil-)Verpflichtungsklage ist die statthafte Klageart, da mit der lediglich teilweisen Stattgabe der Anträge konkludent zugleich eine teilweise Ablehnung verbunden ist und der Kläger aber die Gewährung der Zahlungsansprüche und Zuwendungen in vollem Umfang ohne Kürzungen und Sanktionen begehrt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42 Rn. 28).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die teilweise Ablehnung der vom Kläger beantragten Zahlungsansprüche und Zuwendungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf die Zuweisung der Zahlungsansprüche in vollem Umfang und keinen Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen für das Förderjahr 2015 ohne Kürzungen und Sanktionen in voller Höhe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das Gericht folgt vollumfänglich den Feststellungen und der Begründung in den angefochtenen Bescheiden, macht sich diese zu Eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keine Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung hinsichtlich der streitgegenständlichen Doppelbeantragungen rechtfertigen. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich.
Im Fall von Doppelbeantragungen ist der ordnungsgemäße Nachweis des Nutzungsrechts stets eine zwingende Voraussetzung für die Beantragung der Förderung. Denn bei Doppelbeantragungen kommt es nicht allein auf die tatsächliche Nutzung der Flächen an. Vielmehr ist dann die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung ausschlaggebend. Gerade bei einer Doppelbeantragung soll nur derjenige in den Genuss von Zuwendungen kommen, dem auch das zivilrechtliche Nutzungsrecht zusteht und dieses auch nachweisen kann. Ansonsten könnten beliebige Flächen von Landwirten bewirtschaftet und entsprechende Zuwendungen hierfür beantragt werden, was zu untragbaren Ergebnissen führen würde. (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2012 – 21 ZB 11.223 – juris Rn. 5 ff.). Diese geforderten Nutzungsrechte für die betreffenden Flächen konnte der Kläger nicht nachweisen. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren legte er aussagekräftige Unterlagen über die ihm vermeintlich zustehenden Nutzungsrechte vor. In der Folge hat der Beklagte die beantragten Zahlungsansprüche und Zuwendungen zu Recht entsprechend gekürzt. Insbesondere sind die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Einzelnen nachvollziehbar, stimmen mit den vorliegenden Unterlagen in den Behördenakten überein und sind auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.
Die bloßen Behauptungen, die Kündigung eines Pachtvertrags sei unwirksam und der Kläger habe alle Feldstücke tatsächlich bewirtschaftet, genügen nicht, um das Gericht vom Nutzungsrecht des Klägers zu überzeugen. Vor allem spricht als erhebliches Indiz gegen ein Nutzungsrecht, dass der Kläger die betreffenden Flächen mindestens zum Teil im streitgegenständlichen Förderjahr 2015 nicht mehr tatsächlich bewirtschaftet hat. So ergab sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass die Bewirtschaftung unter anderem hinsichtlich des Feldstücks Nr. … – D. … im streitgegenständlichen Förderjahr 2015 tatsächlich nicht durch den Kläger, sondern durch M. R. stattfand. Auch das Feldstück Nr. … – D. … hat der Kläger nicht tatsächlich bewirtschaftet, da er für diese Fläche ein Betretungsverbot hatte.
Ebenso wenig ist erkennbar, auf welcher Grundlage der Kläger bezüglich des Feldstücks Nr. … – D. … ein Nutzungsrecht trotz der Erbengemeinschaftsstreitigkeit zustehen sollte. Insbesondere spricht gegen einen wirksamen Pachtvertrag, dass im Rahmen einer Erbengemeinschaft grundsätzlich die Mitwirkung nur eines Miterben bei einem Rechtsgeschäft nicht genügt (vgl. §§ 2038, 2040 BGB).
Soweit der Kläger hinsichtlich der übrigen Feldstücke Angaben machte bzw. Unterlagen vorlegte, folgt das Gericht vollumfänglich der Begründung der Beklagtenseite im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Schließlich sind auch die Andeutungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung über das Vorhandensein weiterer Quittungen und eines möglichen Zeugen nicht ansatzweise geeignet, eine tatsächliche Bewirtschaftung sowie das zivilrechtliche Nutzungsrecht der doppelt beantragten Feldstücke durch den Kläger nachzuweisen, wenn der konkrete Inhalt der Quittungen weder dargelegt wird, noch diese vorgelegt werden und der mögliche Zeuge weder benannt, noch für die mündliche Verhandlung mitgebracht wird.
Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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