Steuerrecht

Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

Aktenzeichen  I B 55/20 (AdV)

Datum:
23.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:BA.230221.IB55.20.0
Normen:
Art 10 Abs 1 NATOTrStat
Art 73 NATOTrStatZAbk
Art 19 Abs 1 DBA USA 1989/2008
§ 1 Abs 1 S 1 EStG 2009
§ 8 Abs 1 EStG 2009
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 1 Abs 1 S 1 EStG 2009
Art 4 DBA USA 1989/2008
§ 8 AO
§ 162 AO
§ 69 Abs 2 S 2 FGO
§ 69 Abs 3 S 1 FGO
EStG VZ 2011
EStG VZ 2012
EStG VZ 2013
EStG VZ 2014
EStG VZ 2015
EStG VZ 2016
EStG VZ 2017
Spruchkörper:
1. Senat

Leitsatz

1. NV: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, in der die sog. Privilegien, die die USA (auch) den zivilen Angestellten der US-Armee gewährt, als Arbeitslohn erfasst wurden.
2. NV: Für die Frage, zu welchem Zweck ein ziviler Angestellter der US-Armee gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 im Inland ansässig geworden ist, kommt es –abweichend zum Tatbestand des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat– auf eine zeitpunktbezogene Betrachtung an.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 28. August 2020, Az: 5 V 1148/20, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.08.2020 – 5 V 1148/20 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), der in den Streitjahren (2011 bis 2017) als ziviler Angestellter der US-Armee tätig war, in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) einkommensteuerpflichtig ist.
2
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Ab dem Jahr 1996 war er als Soldat der US-Armee tätig und wurde spätestens im Jahr 1998 in Deutschland stationiert. In diesem Jahr heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Die drei gemeinsamen Kinder besitzen die amerikanische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eheleute wohnten ab …2001 in einem Haus in X (Inland), das in ihrem Eigentum stand. Ab …2011 wohnten sie in einem Haus in Y (Inland), das ebenfalls in ihrem Eigentum stand. In dem Objekt wohnte auch die Mutter der Ehefrau des Antragstellers. Ein anderer Teil des Objekts war fremdvermietet. Vom …2016 bis zum …2017 wohnten die Eheleute wieder in dem Haus in X, anschließend bis heute in einem Eigenheim in Z (Inland).
3
Der Antragsteller schied zum 31.05.2000 aus dem aktiven Dienst der US-Armee aus und begann spätestens im Oktober 2000 eine Tätigkeit als ziviler Angestellter der US-Armee. Er besaß weiter den sog. “SOFA”-Status (Status of Forces Agreement) und war Inhaber einer “ID-Card”, die zum Bezug von sog. Privilegien berechtigte. Die Tätigkeit des Antragstellers war jeweils auf zwei bis drei Jahre befristet und wurde mehrfach verlängert. In diesem Zeitraum bewarb er sich auf mehrere Arbeitsstellen in den USA und anderen Ländern.
4
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) erließ für die Streitjahre zunächst Schätzungsbescheide über die Einkommensteuer in Form von Zusammenveranlagungsbescheiden. Nach Eingang der Einkommensteuererklärungen hob das FA diese Bescheide am 24.01.2019 auf und erließ am 11.02.2019 antragsgemäß Einzelveranlagungsbescheide. Dabei berücksichtigte es für den Antragsteller neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Hierzu gehörten u.a. “die Privilegien lt. USAREUR”, für die das FA jeweils jährliche Pauschalen ansetzte. Darüber hinaus setzte das FA für die Jahre 2011 bis 2016 Verspätungszuschläge fest.
5
Der Antragsteller legte hiergegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide. Nachdem das FA diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 05.07.2019 in vollem Umfang abgelehnt hatte, gewährte es mit Bescheid vom 20.03.2020 teilweise AdV, da für die Privilegien der Streitjahre 2016 und 2017 geringere Pauschalen anzusetzen seien.
6
Mit Beschluss vom 28.08.2020 – 5 V 1148/20 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz den vom Antragsteller daraufhin gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerichtlich gestellten AdV-Antrag sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Vollstreckungsaufschub (§ 258 der Abgabenordnung –AO–) als unbegründet abgelehnt.
7
Der Antragsteller wendet sich mit seiner gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO vom FG zugelassenen Beschwerde gegen den Beschluss des FG und beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2017 vom 11.02.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.05.2020 sowie der Bescheide über die Verspätungszuschläge auszusetzen bzw. aufzuheben.
8
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.


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