Strafrecht

1 StR 310/20

Aktenzeichen  1 StR 310/20

Datum:
23.12.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:231220B1STR310.20.1
Normen:
§ 73 StGB
§ 73c StGB
§ 263 Abs 1 StGB
§ 266a Abs 1 StGB
§ 266a Abs 2 StGB
§ 370 Abs 1 AO
Spruchkörper:
1. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 23. Dezember 2020, Az: 1 StR 310/20, Beschlussvorgehend LG Kiel, 19. März 2020, Az: 544 Js 26328/19 – 6 KLsnachgehend BGH, 23. Dezember 2020, Az: 1 StR 310/20, Beschluss

Tenor

Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. März 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c StGB gegenüber der R.     GmbH, für die der Angeklagte als deren Geschäftsführer gehandelt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten setzt das Abschöpfen des Wertes ersparter Aufwendungen voraus, dass sich messbare Vermögensvorteile im Vermögen des Tatbeteiligten bzw. Einziehungsbeteiligten niederschlagen (vgl. für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 – 1 StR 198/20 Rn. 18 und vom 15. Januar 2020 – 1 StR 529/19 Rn. 11 ff., BGHR StGB § 73 Erlangtes 33; jeweils mwN). Dies ist bei den von der Einziehungsbeteiligten durch die von dem Angeklagten begangenen Taten des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB), des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO i.V.m. § 41a EStG) ersparten Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft Bau, SOKA-Bau und Lohnsteuer der Fall. Dem steht – entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. etwa Bach, NZWiSt 2019, 214, 215 zu § 266a StGB) – nicht entgegen, dass die Zahlungsverpflichtungen unabhängig von der Straftat entstanden sind. Insoweit besteht zwischen ersparten Aufwendungen für hinterzogene Steuern und für nicht abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung kein Unterschied (vgl. zu § 266a StGB BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 203 StRR 270/20 Rn. 6 mwN; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 WS 627/18, wistra 2019, 297, 300; Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 266a Rn. 114 sowie Reh, NZWiSt 2018, 20, 21 f.).
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