Widerruf der Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung und Einziehung, Jagdschein, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Rechtskräftige Verurteilung, Steuerhinterziehung, Keine Ausnahme von der Regelvermutung, Kein langes Zurückliegen der Straftaten, „Zehnjahresfrist“
öffentliche Einrichtung, Widerruf von Zuweisungen für die Benutzung der Großmarkthalle, Steuerhinterziehung durch den Geschäftsführer und Alleingesellschafter des Zuweisungsempfängers als Widerrufsgrund, Ausschluss als untaugliches milderes Mittel
öffentliche Einrichtung, Ablehnung der Erteilung von Zuweisungen für die Benutzung der Großmarkthalle, Steuerhinterziehung durch den Geschäftsführer und Alleingesellschafter des Zuweisungsempfängers als Ablehnungsgrund, Ausschluss als untaugliches milderes Mittel
öffentliche Einrichtung, Ablehnung einer Zuweisung für die Benutzung der Großmarkthalle wegen eines Widerrufsgrundes, Steuerhinterziehung durch den Vertreter des Zuweisungsempfängers als Widerrufsgrund, Ausschluss als untaugliches milderes Mittel
öffentliche Einrichtung, Widerruf von Zuweisungen für die Benutzung der Großmarkthalle, Steuerhinterziehung durch den Zuweisungsempfänger als Widerrufsgrund, Ausschluss des Zuweisungsempfängers als untaugliches milderes Mittel
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73a Abs 1 S 2 StGB bzw gegen Art 316j Nr 1 EGStGB (juris: StGBEG) – Rückbewirkung von Rechtsfolgen (“echte Rückwirkung”) durch Art 316j Nr 1 StGBEG ausnahmsweise zulässig (Fortführung von BVerfGE 156, 354) – hier: Verfassungsbeschwerde bzgl Einziehung von Vermögenswerten aus “Cum-Ex”-Geschäften erfolglos