IT- und Medienrecht

VI ZR 95/21

Aktenzeichen  VI ZR 95/21

Datum:
31.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:310522UVIZR95.21.0
Normen:
§ 823 BGB
Art 5 GG
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über Hauptverhandlung im Strafverfahren).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 18. Februar 2021, Az: 15 U 44/20vorgehend LG Köln, 29. Januar 2020, Az: 28 O 221/19, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Februar 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klägers zu 1 zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert und die Klage des Klägers zu 1 vollständig abgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers zu 1 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 2 sowie die Beklagte jeweils zu 25 % sowie der Kläger zu 1 zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 in erster Instanz trägt die Beklagte zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger zu 1 zu 50 % und der Kläger zu 2 zu 25 %.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1 und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 in der Berufungsinstanz trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Berufungsinstanz trägt der Kläger zu 1 zur Hälfte.
Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger zu 1 und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 in der Revisionsinstanz trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz trägt der Kläger zu 1 zu 2/3.
Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung der Berichterstattung über ein Strafverfahren in Anspruch.
2
Der Kläger zu 1 ist Zahnarzt. Er betrieb eine Praxis in der Kölner Innenstadt. Im Jahr 2004 gründete der Kläger zu 1 eine GmbH, deren Geschäftsführer er zunächst war. Der Kläger zu 2 war zwischen den Jahren 2011 und 2016 deren Geschäftsführer und der Kläger zu 1 zwischen den Jahren 2008 und 2016 deren Prokurist.
3
Die Staatsanwaltschaft erhob unter anderem gegen die Kläger Anklage beim Landgericht. Am ersten Tag der Hauptverhandlung wurde die Anklage verlesen. Eine Einlassung zur Sache war an diesem Tag nicht vorgesehen.
4
Die Beklagte berichtete am ersten Hauptverhandlungstag auf dem von ihr betriebenen Internetportal unter Nennung des Vornamens und des Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Klägers zu 1 wie folgt:
“Gemeinsam mit Vater vor Gericht
Kölner Zahnarzt ein Millionenbetrüger?
Von: […]
28.02.2018 – 22:20 Uhr
Köln – Er betreibt eine schöne Praxis in der Kölner Innenstadt, doch das reichte dem Zahnarzt Dr. [Kläger zu 1] (39) laut Staatsanwalt nicht aus. Gemeinsam mit Komplizen kaufte er demnach über eine Briefkastenfirma für insgesamt 2,3 Millionen Euro Elektronikgeräte ein, ohne sie zu bezahlen – um sie dann weiterzuverkaufen.
Wegen Betrugs, Nötigung, Vortäuschung einer Straftat und Steuerhinterziehung stand der Doktor vor dem Kölner Landgericht. Zusammen mit ihm auf der Anklagebank saß, neben zwei weiteren Komplizen, sein 71-jähriger Vater [Kläger zu 2], der als Gesellschafter der Firma eingetragen war.
Die Anklage wirft dem 39-jährigen vor, unter anderem Monitore, Tablets und Handys erworben und anschließend auf dem Schwarzmarkt unter Wert veräußert zu haben. Um die Taten zu verschleiern, wurde ein Teil der Briefkastenfirma an einen Strohmann verkauft. Als dieser allerdings aussteigen wollte, wurde der Mann von dem Doktor laut Anklage mit “Mafia” bedroht.
Außerdem soll [Kläger zu 1] einen Einbruch in seine Firma vorgetäuscht haben, um von einer Versicherung 122.000 Euro zu kassieren. Dem Zahnarzt droht eine mehrjährige Haftstrafe. Prozess wird fortgesetzt.”
5
Hinsichtlich des Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftat wurde das Verfahren gegen den Kläger zu 1 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen Betrugs in zwei Fällen, Nötigung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen wurde er rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
6
Das Landgericht hat die Beklagte – unter Abweisung der weitergehenden Klage – verurteilt, es zu unterlassen, über die Kläger im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Strafverfahren unter Beschreibung ihrer Person identifizierend zu berichten und an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte (im Umfang der nachfolgenden Textunterstreichungen) verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger zu 1 im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren durch Angabe seines Namens und Berufs (“Zahnarzt Dr. [Kläger zu 1]”) über den Vorwurf “Wegen Betrugs, Nötigung, Vortäuschung einer Straftat und Steuerhinterziehung stand der Doktor am Mittwoch vor dem Kölner Landgericht” und/oder “Außerdem soll [Kläger zu 1] einen Einbruch in seine Firma vorgetäuscht haben, um von einer Versicherung 122.000 Euro zu kassieren” identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 28. Februar 2018 unter der URL […] erschienenen Artikel, sowie die Klage hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsantrags des Klägers zu 1 abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten (Unterlassungsantrag des Klägers zu 2 und Zahlungsantrag der Kläger) hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte hinsichtlich des Klägers zu 1 ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Hinsichtlich des Klägers zu 2 hat die Beklagte ihre Revision zurückgenommen. Der Kläger zu 1 verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten hinsichtlich seines Unterlassungsantrags das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe

A.
7
Das Berufungsgericht hat – soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant – ausgeführt, dass dem Kläger zu 1 ein Unterlassungsanspruch nur noch hinsichtlich der Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat zustehe. Hinsichtlich der Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Betrugs, Nötigung und Steuerhinterziehung fehle es spätestens seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil diese Äußerungen nunmehr zulässig seien.
8
Der Kläger zu 1 sei aufgrund der Berichterstattung persönlich betroffen, da er anhand der dort enthaltenen Angaben zumindest im Freundes- und Bekanntenkreis identifiziert werden könne. Es habe in der Kölner Innenstadt nur eine Praxis gegeben, die damals von einem 39-jährigen Zahnarzt mit dem Vornamen “[…]” und einem Nachnamen beginnend mit dem Buchstaben “[…]” geführt worden sei.
9
Bei der Berichterstattung über das gegen den Kläger zu 1 gerichtete Strafverfahren wegen Betrugs, Nötigung und Steuerhinterziehung handle es sich, auch wenn nach Inhalt und Kontext des Artikels nur der Verdacht einer Begehung dieser Taten durch den Kläger zu 1 verbreitet worden sei, um wahre Tatsachenbehauptungen. Denn mit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu 1 sei zugunsten der Beklagten der Beweis der Wahrheit dafür als erbracht anzusehen, dass der Kläger zu 1 diese Taten begangen habe. Zwar sei die Verurteilung des Klägers zu 1 nicht wegen Delikten erfolgt, die der Schwer- oder Gewaltkriminalität zuzuordnen seien. Jedoch ließen sowohl der verursachte Vermögensschaden als auch die gegen ihn verhängte mehrjährige Freiheitsstrafe eine Einstufung als Alltagskriminalität nicht mehr zu. Die Tat weise gerade aufgrund der – für einen nicht vorbestraften Ersttäter erheblichen – Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren ein Gepräge auf, welches ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit auslöse. Gleiches gelte im Hinblick darauf, dass es sich bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung um eine gemeinschaftsschädliche Tat zu Lasten des allgemeinen Wirtschaftslebens und des Staatshaushalts handle und die Betrugstaten einen Gesamtschaden in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro verursacht hätten. Der Kläger zu 1 sei aus Sicht der durchschnittlichen Rezipienten kein typischer Täter der hier betroffenen Delikte, sondern gerade die Verbindung zwischen seiner – als einkommensstark angesehenen – Berufsgruppe und einem Internetbetrug im großen Stil wecke das öffentliche Interesse in hohem Maße, wenn er als Zahnarzt mit einer gutgehenden Praxis dennoch die Notwendigkeit sehe, seine finanzielle Situation durch kriminelle Machenschaften aufzubessern. Insofern habe die Beklagte, wenn auch der Kläger zu 1 vor seiner Verurteilung nicht in der Öffentlichkeit gestanden sei, zu Recht den Kontrast zwischen seinem Beruf sowie seinem strafbaren Verhalten illustriert. Weiter sei zugunsten der Beklagten die verhältnismäßig geringe Eingriffsintensität der Berichterstattung zu berücksichtigen. Der Kläger zu 1 sei nur für diejenigen Leser identifizierbar, die ihn – wie Patienten, Freunde, Bekannte – durch die Angaben zu Alter, Vorname und Beruf erkennen könnten oder sich die Mühe machten, anhand der Angaben in der Berichterstattung in gängigen Suchmaschinen zu recherchieren.
10
Der Gesichtspunkt der Resozialisierung sei ein halbes Jahr nach Rechtskraft der Verurteilung und vor Verbüßung der Freiheitsstrafe noch nicht so stark zu gewichten, dass er einer identifizierenden Berichterstattung entgegenstände. Die wiedergegebenen Fakten seien auch nicht geeignet, den Kläger zu 1 ewig an den Pranger zu stellen oder in einer Weise an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren, die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte.
11
Die Berichterstattung sei jedoch weiterhin unzulässig, soweit die Beklagte über einen gegen den Kläger zu 1 bestehenden Verdacht des Vortäuschens einer Straftat identifizierend berichtet habe. Die von der Beklagten angeführte “Gerichtsberichterstattung” sei keine Kategorie einer stets zulässigen Äußerung der Presse. Dies folge auch nicht aus § 11 Abs. 5 LandespresseG NRW, denn diese Regelung beziehe sich nur auf in der Verhandlung zur Sprache gekommene Tatsachen, wohingegen am ersten Hauptverhandlungstag zwar die Anklageschrift verlesen worden sei, jedoch die darin aufgeführten Vorwürfe gerade keine Tatsachen darstellten, sondern den aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden bestehenden Verdacht. Es handle sich um eine Verdachtsberichterstattung, da die Beklagte den in der Anklage erhobenen Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat schildere und damit einen Verdacht äußere, dessen Wahrheitsgehalt ungeklärt sei. Die Beklagte habe dem Kläger zu 1 vor Veröffentlichung der Berichterstattung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass es am ersten Verhandlungstag, an dem die Berichterstattung erfolgt sei, keine Einlassung des Klägers zu 1 zur Sache gegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 sich gegenüber der Beklagten detailliert zu den Vorwürfen geäußert hätte. Er habe in der Klageschrift dargelegt, in welcher Weise er gegenüber der Beklagten im Falle einer Anhörung zum Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat Stellung genommen hätte.
B.
12
Die Anschlussrevision des Klägers zu 1 ist statthaft. Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die Revision auch insoweit zugelassen hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 29. November 2021 – VI ZR 248/18, juris Rn. 148 ff.). Denn die Anschließung ist auch statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und außerdem zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der – statthaften – Revision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. Senat, Urteile vom 29. November 2021 – VI ZR 248/18, juris Rn. 153; vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 75; jew. mwN). Dieser Zusammenhang liegt hier vor, da der Teil der Berichterstattung, der Gegenstand der Anschlussrevision ist, auch für die rechtliche Bewertung im Rahmen der Revision relevant ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 29. November 2021 – VI ZR 248/18, juris Rn. 153, 156).
C.
13
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klägers zu 1 zu ihrem Nachteil entschieden hat. Die Anschlussrevision des Klägers zu 1 ist unbegründet.
14
I. Der Kläger zu 1 hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).
15
1. Der Anwendbarkeit der § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen (Art. 85 Abs. 2 DS-GVO, § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4 MedienStV; vgl. dazu Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 18; vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 12 f.; vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 27).
16
2. Die Berichterstattung der Beklagten über die Verlesung der Anklageschrift am ersten Tag der Hauptverhandlung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1 ein. Eine den Beschuldigten (§ 157 StPO) identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 15; Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 21; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 14; jew. mwN). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger zu 1 anhand der in der Berichterstattung enthaltenen Angaben (“Er betreibt eine schöne Praxis in der Kölner Innenstadt, doch das reicht dem Zahnarzt Dr. [Kläger zu 1] (39) laut Staatsanwalt nicht aus.”) zumindest im Freundes- und Bekanntenkreis identifiziert werden kann. Es gab in der Kölner Innenstadt nur eine Praxis, die von einem 39-jährigen Zahnarzt mit dem Vornamen “[…]” und einem Nachnamen beginnend mit dem Buchstaben “[…]” geführt wurde.
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3. Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers zu 1 auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 22; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 15; jew. mwN).
18
4. Das Schutzinteresse des Klägers zu 1 überwiegt nicht die schutzwürdigen Interessen der Beklagten.
19
a) Die Presse darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 25; vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 12; jew. mwN).
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Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. Senat, Urteile vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 13; vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 26; jew. mwN).
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Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Für die Abwägung bedeutsam ist auch, ob die Berichterstattung allein der Befriedigung der Neugier des Publikums dient oder ob sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet und die Presse mithin ihre Funktion als “Wachhund der Öffentlichkeit” wahrnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 14 mwN).
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Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 27; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 18; jew. mwN).
23
Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten (§ 157 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf “etwas hängenbleibt” (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 28; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 19; jew. mwN). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt im Grundsatz nichts Abweichendes für die identifizierende Berichterstattung über die öffentliche Hauptverhandlung eines Strafgerichts (vgl. Senat, Urteile vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 32 f.; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 23 ff. [Bericht über bevorstehende Hauptverhandlung]; siehe weiter zur jedenfalls begrifflichen Differenzierung zwischen Verdachts- und Gerichtsberichterstattung etwa Müller, NJW 2007, 1617; Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, 95. EL Juli 2021, GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 450, 452; Burkhardt/Pfeifer, in: Wenzel Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, XI.; zur Berichterstattung über eine bevorstehende Hauptverhandlung im Strafverfahren Senat, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 4, 28 ff.).
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Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst “Öffentlichkeitswert” verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 29; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 20; jew. mwN).
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b) Davon ausgehend war unter den Umständen des Streitfalls die Berichterstattung der Beklagten über den Kläger zu 1 von Anfang an zulässig.
26
aa) Gegenstand der Berichterstattung ist der Beginn der Hauptverhandlung in dem unter anderem gegen den Kläger zu 1 geführten Strafverfahren vor dem Landgericht. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die am ersten Verhandlungstag verlesene Anklageschrift werden die von der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger zu 1 erhobenen Tatvorwürfe und die damit verbundene Straferwartung geschildert. Dem Artikel ist klar zu entnehmen, dass der Kläger bislang lediglich angeklagt und dass das gegen ihn gerichtete Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
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bb) Die durch diese Berichterstattung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Informationsinteresses. Zwar ist die Schilderung der angeklagten Vorwürfe geeignet, sich erheblich auf das Ansehen des Klägers zu 1 auszuwirken. Auch dürfte die Berichterstattung eine erhebliche Breitenwirkung haben. Überdies war der Kläger zu 1 in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Allerdings ist er nur eingeschränkt identifizierbar (siehe oben C.I.2.). Demgegenüber hat das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit großes Gewicht. Die Berichterstattung leistete einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse. Denn der Tatvorwurf hebt sich schon angesichts des von der Anklage umfassten Betrugsschadens in Millionenhöhe deutlich von der gewöhnlichen Kriminalität ab. Daneben werden dem Kläger zu 1 weitere gemeinschaftsschädliche Straftaten (Vortäuschen einer Straftat und Steuerhinterziehung) sowie Nötigung vorgeworfen. Zudem hat das Berufungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verbindung zwischen einer als einkommensstark angesehenen Berufsgruppe und einem Internetbetrug im großen Stil das öffentliche Interesse in hohem Maße weckt, wenn der Kläger zu 1 als Zahnarzt mit einer Praxis in der Kölner Innenstadt dennoch die Notwendigkeit sieht, seine finanzielle Situation durch kriminelle Machenschaften erheblichen Ausmaßes aufzubessern. Zudem bestehen Besonderheiten in seiner Person. Zwar stand der Kläger zu 1 nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Allerdings hat er als Arzt eine gesellschaftlich hervorgehobene Funktion inne (vgl. dazu Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn. 27; vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 18). Diese findet auch Ausdruck im Berufsrecht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG; siehe weiter zum Widerruf der Approbation Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 2010 – 21 ZB 09.3092, juris Rn. 7). Schließlich ist Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten der Inhalt einer öffentlichen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG) Hauptverhandlung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 27 f.; BVerfGE 119, 309, 321 f. [juris Rn. 35]; EGMR, Urteile vom 2. Juni 2015 – 54145/10, Tz. 72 ff. – Erla Hlynsdóttir v. Iceland; vom 10. Februar 2009 – 3514/02, Tz. 63 ff. – Eerikäinen and others v. Finland).
28
cc) Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen, der für den Wahrheitsgehalt der angeklagten Tatvorwürfe spricht, lag vor. Denn nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft hatte das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet. Dies setzte voraus, dass der Kläger zu 1 hinreichend verdächtig erschien (§ 203 StPO), also bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich war (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 34 f.; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – StB 34/18, BGHSt 63, 288 Rn. 16).
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dd) Die Berichterstattung der Beklagten enthält keine Vorverurteilung des Klägers zu 1. Sie beschränkt sich auf die Darstellung, welcher Anklagevorwurf gegen ihn erhoben wurde und welche Strafe dafür verhängt werden kann (siehe weiter Senat, Urteile vom 5. März 1963 – VI ZR 61/62, NJW 1963, 904 [juris Rn. 18 f.]; vom 30. Januar 1979 – VI ZR 163/77, VersR 1979, 520, 521 [juris Rn. 19]; Burkhardt/Pfeifer, in: Wenzel Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 195).
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ee) Die Beklagte musste vor Veröffentlichung des Artikels keine Stellungnahme des Klägers zu 1 einholen.
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Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass bei Zulassung der Anklage der hinreichende Tatverdacht durch das Gericht geprüft wurde, nachdem dem Angeschuldigten (§ 157 StPO) gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtliches Gehör gewährt worden war (so aber OLG München, NJW-RR 2003, 111 [juris Rn. 5]). Denn dieses gerichtliche Zwischenverfahren ist nichtöffentlich und es hängt vom Ablauf der jeweiligen Hauptverhandlung ab, ob, wann und in welcher Form eine etwaige Stellungnahme aus dem Zwischenverfahren in die öffentliche Hauptverhandlung eingeführt und dadurch bekannt wird.
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Allerdings beschränkt sich die Berichterstattung der Beklagten über den gegen den Kläger zu 1 bestehenden Tatverdacht auf die Wiedergabe dessen, was Gegenstand und Inhalt der öffentlichen Hauptverhandlung war. Auch Vertreter der Presse dürfen bei einer gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO öffentlichen Hauptverhandlung zusehen und zuhören und sind berechtigt, die aufgenommenen Informationen zu verbreiten (vgl. BVerfGE 103, 44, 61 f., 65 f., 72 f., 74 [juris Rn. 61, 72, 90, 94]; 119, 309, 320 [juris Rn. 31]). Eine solche Verbreitung darf die Presse zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zumindest in der Regel für erforderlich halten, ohne eigene Recherchen über den Wahrheitsgehalt der Tatvorwürfe anzustellen und in diesem Rahmen eine Stellungnahme des Angeklagten einzuholen (vgl. EGMR, Urteile vom 2. Juni 2015 – 54145/10, Tz. 73 – Erla Hlynsdóttir v. Iceland; vom 10. Februar 2009 – 3514/02, Tz. 63 ff. – Eerikäinen and others v. Finland). Diese sich aus § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG ergebende grundsätzliche Wertung wird unterstrichen durch Vorschriften in Landespressegesetzen, wonach die Regelungen über Gegendarstellungsansprüche nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der Gerichte gelten (vgl. etwa § 10 Abs. 5 Berliner PresseG, § 11 Abs. 5 LandespresseG NRW).
33
Darüber hinaus ergäbe sich aus der Notwendigkeit zur Einholung von Stellungnahmen des Angeklagten parallel zur gerichtlichen Hauptverhandlung die Gefahr, die Sachaufklärung im Strafverfahren zu beeinträchtigen. Denn das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 40; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 25 mwN). Dies müsste das Strafgericht stets im Blick behalten und erforderlichenfalls zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen, um das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Rahmen des Strafverfahrens einerseits und dessen Stellungnahmen gegenüber der Presse andererseits abgleichen zu können. Es wäre nicht im Sinne der Unschuldsvermutung und eines fairen Verfahrens, auf diese Weise dazu beizutragen, die Auseinandersetzung aus dem Gerichtssaal in die Medienöffentlichkeit zu verlagern (vgl. dazu Karpenstein/Mayer/Mensching, 3. Aufl., EMRK Art. 10 Rn. 103). Schließlich wäre insbesondere eine tagesaktuelle Berichterstattung über Teile einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung zumindest erheblich erschwert, wenn zuvor eine Stellungnahme des Angeklagten eingeholt werden müsste.
34
ff) Im vorliegenden Zusammenhang bedarf keiner Erörterung, wie eine Berichterstattung zu beurteilen ist, die sich nicht auf die Wiedergabe des Geschehens in einer öffentlichen Hauptverhandlung beschränkt, sondern darüber hinaus geht.
35
5. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 überwiegt sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Interessen der Beklagten nicht wegen der fortdauernden Auswirkungen der Berichterstattung oder (teilweise) wegen der Einstellung des Tatvorwurfs des Vortäuschens einer Straftat. Die Verurteilung des Klägers zu 1 vom 28. November 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren liegt noch nicht so weit zurück, dass der identifizierenden Berichterstattung das Resozialisierungsinteresse des Klägers zu 1 entgegenstände. Die Berichterstattung der Beklagten ist nicht geeignet, den Kläger zu 1 “ewig an den Pranger” zu stellen oder in einer Weise “an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren”, die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Eine dauerhafte und langanhaltende soziale Ausgrenzung, die hier in der Abwägung das von dem Kläger zu 1 selbst erweckte Informationsinteresse überwöge, ist nicht zu befürchten. Allein die Einstellung des Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftat gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch das Landgericht stellt den gegen den Kläger zu 1 bestehenden Tatverdacht nicht in Frage.
36
II. Danach hat der Kläger zu 1 gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
D.
37
Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klägers zu 1 zum Nachteil der Beklagten entschieden hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Seiters    
        
von Pentz    
        
Klein 
        
Allgayer    
        
Linder    
        


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