Strafrecht

1 Ws (s) 356/21

Aktenzeichen  1 Ws (s) 356/21

Datum:
22.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OLGNAUM:2021:1222.1WS.S356.21.00
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Der Wortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sieht keinen Aufschub der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung vor, weshalb ein Widerruf erfolgen muss, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011, Ws 280/11, zitiert nach juris).
2. Aus diesem Grund kann die Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht bis zum möglicherweise positiven Abschluss einer Suchtbehandlung zurückgestellt werden (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 1999 – 1 Ws 366/99 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011 – Ws 280/11, beide zitiert nach juris; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 56f, Rn. 19).
3. Eine Drogentherapie ist so lange keine tragfähige Grundlage für eine günstige Entscheidung im Rahmen des § 56f StGB, wie deren Erfolg ungewiss ist. Um ausreichende Gewissheit zu erlangen, muss sie entweder abgeschlossen oder zumindest soweit gediehen sein, dass der Erfolg bevorsteht oder wenigstens konkret absehbar ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal, 13. Oktober 2021, 508 BRs 17/18

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13. Oktober 2021 (508 BRs 17/18) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht Schönebeck hat den Beschwerdeführer am 8. März 2017, rechtskräftig seit dem 16. März 2017 (Az. 6 Ds 542 Js 31014/16 (106/16)), wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Während der Bewährungszeit hat der Beschwerdeführer eine durch Urteil des Amtsgerichts Schönebeck vom 8. Januar 2018 (Az. 6 Ls 263 Js 3531/17 (24/17)) wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte Freiheitsstrafe von elf Monaten sowie weitere (Rest-)Freiheitsstrafen, deren Aussetzung zur Bewährung widerrufen worden waren (vgl. Vollstreckungsblatt, Bl. 43 f d.BewH), verbüßt.
Nachdem das Amtsgerichts Bernburg mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 27. Mai 2019 gegen den Verurteilten wegen Unterschlagung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt hatte, hat das mittlerweile für die Bewährungsaufsicht zuständige Landgericht Stendal mit Beschluss vom 11. November 2019 die Bewährungszeit um ein Jahr auf insgesamt vier Jahre verlängert.
Danach ist der Verurteilte erneut straffällig geworden: Durch Urteil vom 6. Mai 2021, rechtskräftig seit dem 20. Mai 2021, hat das Landgericht Magdeburg den Beschwerdeführer wegen versuchter besonders schwerer räuberischen Erpressung in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (Az.: 25 KLs 260 Js 43593/20 (3/21)). Die Taten hat der Verurteilte im Zeitraum Mai bis einschließlich November 2020 begangen.
Nach Anhörung des Beschwerdeführers, der sich seit dem 24. August 2021 im Maßregelvollzug in … befindet, hat das Landgericht Stendal – Strafkammer 8 als auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg – mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde aus dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Oktober 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tage, mit welcher er geltend macht, der durch den Bewährungswiderruf anstehende Vollzug der Freiheitsstrafe sei kontraproduktiv, da es für ihn unerlässlich sei, seine bereits begonnene Therapie erfolgreich und alsbald abzuschließen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die selbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückzuverweisen. Das Landgericht habe trotz Kenntnis der begonnenen Therapie weder eine Stellungnahme des Maßregelvollzuges, noch einen der dort behandelnden Ärzte zum bisherigen Verlauf gehört, was nachzuholen sei.
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme des Maßregelvollzugs eingeholt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat hat den Sachverhalt erneut geprüft und gelangt zum selben Ergebnis wie die Strafvollstreckungskammer. Danach war die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, weil der Verurteilte in der Bewährungszeit mehrere, teils einschlägige Straftaten begangen und dadurch gezeigt hat, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung im Jahr 2017 zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat (§ 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Es sind auch keine milderen Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB als der erkannte Bewährungswiderruf denkbar. Es handelt sich vorliegend bereits um den zweiten Bewährungsverstoß. Damit hat der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal gezeigt hat, dass sich die ihm gestellte positive Legalprognose nicht bewahrheitet hat. Auch ist die Bewährungszeit schon einmal nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB verlängert worden. Zudem hat der vielfach vorbestrafte und bereits hafterfahrene Verurteilte zuletzt eine Mehrzahl von teils erheblichen Straftaten begangen.
Dass er sich nunmehr – seit dem 24. August 2021 – aufgrund der Unterbringungsanordnung des Landgerichts Magdeburg im Urteil vom 6. Mai 2021 in der Entziehungsanstalt befindet, führt zu keiner anderen Bewertung.Voraussetzung für eine Unterbringung nach § 64 StGB ist allein, dass die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg besteht und nicht, dass dieser Erfolg gewiss ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011, Ws 280/11 – zitiert nach juris). Die Entscheidung über den Widerruf kann auch nicht bis zum möglicherweise positiven Abschluss einer Suchtbehandlung zurückgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 1999, 1 Ws 366/99; OLG Braunschweig a. a. O. – beide zitiert nach juris; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 56 f, Rn. 19). Das heißt, eine Drogentherapie ist so lange keine tragfähige Grundlage für eine günstige Entscheidung im Rahmen des § 56 f StGB, wie der Erfolg ungewiss ist. Um ausreichende Gewissheit zu erlangen, muss sie entweder abgeschlossen oder zumindest soweit gediehen sein, dass der Erfolg bevorsteht oder wenigstens konkret absehbar ist. Dies ist angesichts der erst am 24. August 2021 begonnen Therapie, deren zu erwartende Behandlungszeit das – sachverständig beratene – Landgericht auf 24 Monaten prognostiziert hat, und angesichts der Ausführungen der Maßregelvollzugseinrichtung in der Stellungnahme vom 26. November 2021 nicht der Fall. Zwar nimmt der Verurteilte nach den Ausführungen der Maßregelvollzugseinrichtung an sämtlichen Therapieeinheiten teil und zeigt eine aktive Mitarbeit. Allerdings steht die Therapie erst am Anfang, was sich darin zeigt, dass „im Fokus der kommenden Behandlungszeit“ die Stärkung der Abstinenzmotivation, die Förderung der Krankheitseinsicht und die Präzisierung von Therapiezielen stehen und die Maßregelvollzugseinrichtung „aufgrund der kurzen Therapiedauer“ keine „konkreten Einschätzungen“ vornehmen konnte.
Der Wortlaut des § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB sieht auch keinen Aufschub der Widerrufsentscheidung vor, weshalb der Widerruf auch dann erfolgen muss, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist (vgl. nur OLG Braunschweig a. a. O.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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