Strafrecht

2 StR 232/20

Aktenzeichen  2 StR 232/20

Datum:
22.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:221020B2STR232.20.0
Normen:
§ 46 StGB
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Erfurt, 7. Februar 2020, Az: 880 Js 16904/19 – 8 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Insbesondere die Formulierungen auf UA S. 37 („unter zivilisierten Menschen“) und S. 38 („befindet sich … auf dem Weg in die Sicherungsverwahrung, wenn er so weiter macht“) geben Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben. Sie verdeutlichen nicht, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und überflüssig, und können die Annahme nahelegen, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2001 ‒ 1 StR 394/01; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2018 ‒ 2 StR 173/17). Vorliegend kann der Senat aber angesichts der ansonsten rechtsfehlerfreien Strafschärfungserwägungen (vielfach einschlägig vorbestraft; bereits Strafvollzug verbüßt; sämtliche Taten innerhalb eines Jahres nach der letzten Haftentlassung; bei allen Taten unter laufender Führungsaufsicht; zum Teil gravierende Tatfolgen; bei den Taten zu Tage getretene besondere Rechtsfeindlichkeit) ausschließen, dass das Landgericht auch ohne die eingangs genannten Erwägungen auf niedrigere Einzelstrafen oder auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Franke     
        
Krehl     
        
Meyberg
        
Grube     
        
Schmidt     
        


Ähnliche Artikel


Nach oben