Strafrecht

2 StR 324/21

Aktenzeichen  2 StR 324/21

Datum:
13.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:131021B2STR324.21.0
Normen:
§ 74 StPO
§ 337 StPO
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Mühlhausen, 24. Februar 2021, Az: 1 Ks 142 Js 49368/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge des Angeklagten, das Landgericht habe den gegen den psychiatrischen Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag mit unzureichender Begründung verworfen, weil es in dem das Gesuch zurückweisenden Beschluss den gerügten wertenden Anmerkungen des Sachverständigen in dessen vorbereitenden schriftlichen Gutachten die Eignung abgesprochen habe, eine Befangenheit zu begründen, bleibt ‒ jenseits der Ausführungen des Generalbundesanwalts ‒ der Erfolg auch deshalb versagt, weil das Urteil nicht auf diesem Verstoß beruhen kann. Zwar hat das Landgericht insoweit verkannt, dass auch Verhaltensweisen eines Sachverständigen im Vorfeld der mündlichen Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung die Besorgnis einer Befangenheit begründen können (vgl. LR-StPO/Krause, 27. Aufl., § 74 Rn. 13 mwN). Der Senat kann indes ausschließen (§ 337 StPO), dass eine rechtsfehlerfreie Entscheidung des Landgerichts zur Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen und dadurch möglicherweise zu einer für den Angeklagten günstigeren Rechtsfolgenentscheidung geführt hätte. Denn die beanstandeten Formulierungen gaben bei verständiger Würdigung vom Standpunkt des Angeklagten keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln (vgl. zum Maßstab Senat, Urteil vom 2. August 1995 ‒ 2 StR 221/94, BGHSt 41, 206, 211).
Der Sachverständige hat in den Vorbemerkungen seines 191 Seiten umfassenden vorbereitenden Gutachtens ‒ teilweise im Fettdruck optisch hervorgehoben ‒ darauf hingewiesen, dass „mittels klar als ‘Wertende Anmerkung des Unterzeichners’ gekennzeichneten Fußnoten EXEMPLARISCHE Belege für das Vorhandensein eines bestimmten Risikofaktors (z.B. gem. PCL-R) gegeben“ werden. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass er in Fußnote 168 auf Seite 90 seines Gutachtens bei der Beschreibung des psychischen Befundes und gekennzeichnet als ˈWertende Anmerkung des Unterzeichnersˈ mit Blick auf das erste Kriterium der PCL-R „Teile des Kommunikationsstils“ des Angeklagten sowohl bei der Exploration als auch seiner Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag als manipulativ beschreibt. Denn diese Ausführungen dienen, wie in der Vorbemerkung des Gutachtens dargestellt, erkennbar dem Beleg der ‒ vorläufigen ‒ Risikobewertung des Sachverständigen. Dass dieser insoweit eine Auffassung vertritt, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken kann, vermag seine Befangenheit nicht zu begründen.
Die dem inzwischen verstorbenen Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 ‒ 2 StR 504/15, juris Rn. 34 mwN).
Franke     
        
Appl     
        
Zeng   
        
Grube     
        
Schmidt     
        


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