Strafrecht

3 StR 450/20

Aktenzeichen  3 StR 450/20

Datum:
12.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:120821B3STR450.20.0
Normen:
§ 222 StGB
Spruchkörper:
3. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 12. August 2021, Az: 3 StR 450/20, Urteilvorgehend LG Mönchengladbach, 5. September 2019, Az: 32 KLs 15/18nachgehend BGH, 12. August 2021, Az: 3 StR 450/20, Urteil

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin        P.      gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. September 2019 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten K.    zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die Angeklagten Ka.    und S.     jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung aller Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
2
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklägerin ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass die Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt werden, die nicht zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt. Die Begründung ihrer Revision muss daher erkennen lassen, dass sie mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch der Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19, juris Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen vermissen lassen.
3
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn diese allein erfolglos Revision eingelegt haben, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Schäfer     
        
RiʼinBGH Wimmer befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.
        
Paul   
        
        
Schäfer
        
        
        
Anstötz     
        
     Erbguth     
        


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