Strafrecht

4 StR 387/21

Aktenzeichen  4 StR 387/21

Datum:
7.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:071221B4STR387.21.0
Normen:
§ 55 Abs 2 S 1 StGB
§ 69a StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Dortmund, 8. Juni 2021, Az: 37 KLs 27/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 28. August 2020 (5 Cs 253 Js 424/20 – 508/20) angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis „nebst Entscheidungen nach den §§ 69a, 69b StGB“ entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eines Ausspruchs, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxel aufrechterhalten wird, bedurfte es nicht. Die Maßnahme wurde unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam und war damit „erledigt“ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2020 – 6 StR 102/20; vom 11. September 2019 – 2 StR 325/19 und vom 18. November 2015 – 4 StR 442/15 Rn. 3 mwN; jew. zugleich auch zur Einziehung des Führerscheins). Ebenso wenig war die vor dem Erlass des angefochtenen Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist (§ 69a StGB) einer Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2010 – 4 StR 606/09 Rn. 21 [insoweit in BGHSt 55, 65 nicht abgedruckt] und vom 19. Februar 2002 – 1 StR 5/02, juris Rn. 9).
Quentin     
      
Bender     
      
Bartel
      
Rommel     
      
Scheuß     
      


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