Strafrecht

4 StR 432/21

Aktenzeichen  4 StR 432/21

Datum:
18.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:180122B4STR432.21.0
Normen:
§ 404 Abs 1 S 1 StPO
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Münster, 10. Juni 2021, Az: 8 KLs 2/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Juni 2021 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger; die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen Verbreitung jugendpornographischer Schriften sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu bezahlen, und festgestellt, dass die Forderung des Adhäsionsklägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die jeweiligen Schuldsprüche, die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind frei von Rechtsfehlern.
3
2. Dagegen hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand, weil es an einem wirksam gestellten Adhäsionsantrag gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO fehlt, dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 – 4 StR 542/08 und vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18 Rn. 29, mwN).
4
a) Wird ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine – nunmehr unbedingte – Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 – 4 StR 352/16 und vom 6. Juni 2017 – 2 StR 536/16, jeweils mwN).
5
b) Die im Hauptverhandlungstermin am 7. Juni 2021 verlesenen Adhäsionsanträge wurden nur „für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ gestellt. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2021 ist bis zum Beginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung erfolgt.
6
Daher liegen ordnungsgemäß gestellte Adhäsionsanträge nicht vor.
7
c) Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidungen und zum Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren.
8
3. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Adhäsionsverfahren ergibt sich aus § 472a Abs. 2 StPO.
Quentin     
      
Bender     
      
Bartel
      
Rommel     
      
Maatsch     
      


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