Aktenzeichen 5 StR 177/21
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 15. Dezember 2020, Az: 617a KLs 10/20 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die auf die Hilflosigkeit der schlafenden Geschädigten gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 1. Var. StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar fällt der „gesunde“ Schlaf nicht ohne weiteres unter den Begriff der Hilflosigkeit im Sinne der Vorschrift. Anders verhält es sich aber, wenn dieser mit einer krankhaften Störung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 – 5 StR 167/90, BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hilflosigkeit 1). Gleiches gilt auch in Fällen, in denen der Schlafende – wie hier – infolge einer erheblichen Alkoholisierung unfähig ist, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen (vgl. MüKo-StGB/Schmitz, 4. Aufl., § 243 Rn. 51; SSW-StGB/Kudlich, 5. Aufl., § 243 Rn. 30; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 243 Rn. 39; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 243 Rn. 36; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 243 Rn. 21).
Gericke
Berger
Mosbacher
Resch
von Häfen