Strafrecht

5 StR 304/19

Aktenzeichen  5 StR 304/19

Datum:
1.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:010819B5STR304.19.0
Normen:
§ 176a Abs 3 StGB
§ 184b Abs 1 StGB
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 21. Januar 2019, Az: 517 KLs 16/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach den landgerichtlichen Feststellungen veranlasste der Angeklagte vom 12. Dezember 2013 bis 14. September 2014 und nochmals am 8. Mai 2015 in 24 Fällen eine Bekannte dazu, vom Intimbereich ihrer im Jahr 2011 geborenen Tochter     Fotos anzufertigen und ihm zuzusenden, um sich selbst sexuell stimulieren und die Dateien an andere Personen versenden zu können; er erlangte auf diese Weise (mindestens) 52 Bilddateien. Vom 1. Februar 2015 bis 10. Oktober 2016 versandte der Angeklagte in 40 Fällen 161 kinderpornographische Bilder, darunter 115 von     , an Chatpartner.
Das Landgericht hat dieses Geschehen zutreffend als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 3 StGB) in 24 Fällen und als Unternehmen der Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften in 40 Fällen (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewürdigt. Eine tatmehrheitliche Begehungsweise liegt selbst dann vor, wenn sich – was das Urteil nicht mitteilt – unter den versandten Bildern auch solche befunden haben sollten, die der Angeklagte zuvor von seiner Bekannten erhalten hatte.
Zwar können Delikte mit sogenannter überschießender Innentendenz in Tateinheit mit einem Tatbestand stehen, dessen Begehung (nur) beabsichtigt gewesen sein muss, sofern er in der Folge tatsächlich verwirklicht wird (vgl. MüKo-StGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 52 Rn. 27). Dementsprechend wird angenommen, dass § 176a Abs. 3 StGB grundsätzlich tateinheitlich mit § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen werden kann (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176a Rn. 16 mwN). Die Annahme von Tateinheit setzt jedoch eine Überschneidung mit solchen Handlungen voraus, die zum Zwecke der Absichtsrealisierung vorgenommen werden (vgl. LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 21 mwN; siehe z. B. BGH, Urteil vom 6. November 1974 – 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 27 f.; Beschluss vom 4. April 1984 – 3 StR 90/84, NStZ 1984, 409). Hieran fehlt es vorliegend. Die subjektive Komponente des § 176a Abs. 3 StGB allein hat nicht die Kraft, ein – wie hier – erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Verschaffen der kinderpornographischen Bilder erfolgtes Versenden miteinander zu verknüpfen.
VRiBGH Dr. Mutzbauerist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.
        
Sander     
        
Schneider
Sander
        
        
        
        
        
     König     
        
Berger     
        


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