Strafrecht

5 StR 410/20

Aktenzeichen  5 StR 410/20

Datum:
10.11.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:101120B5STR410.20.0
Normen:
§ 73d Abs 2 StGB
§ 73e Abs 1 StGB
§ 259 Abs 1 Alt 1 StGB
§ 259 Abs 1 Alt 3 StGB
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 13. März 2020, Az: 606 KLs 23/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 39.400 Euro reduziert wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Unrecht hat das Landgericht in den vier Fällen des An- und Weiterverkaufs gestohlener Fahrzeuge nicht nur Taten der Erwerbshehlerei (§ 259 Abs. 1 Var. 1 StGB), sondern auch der Absatzhehlerei (§ 259 Abs. 1 Var. 3 StGB) gesehen, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen bei den Weiterverkäufen nicht für Rechnung und im Lager der Hinterleute tätig wurde.
Während ihn dies weder im Schuld- noch im Strafausspruch beschwert, gilt anderes für die Einziehungsentscheidung.
Als einzuziehende Erträge aus den abgeurteilten Taten kamen lediglich die Werte der angekauften Fahrzeuge in Betracht, nicht dagegen die Werte der Weiterverkaufserlöse. Gleichwohl erweist sich die Einziehungsentscheidung im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft, weil die erzielten Weiterverkaufserlöse als Schätzungsgrundlage herangezogen werden können (§ 73d Abs. 2 StGB).
Hingegen hatte die für die Fälle 8 und 9 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entfallen. Denn ausweislich der Feststellungen (UA S. 44) sind die Autos unbeschädigt sichergestellt worden und mithin an die Eigentümer zu-rückgelangt, so dass die durch die Hehlereitaten entstandenen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119).
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Revisionsführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener     
        
Gericke     
        
Köhler
        
Resch     
        
von Häfen     
        


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