Strafrecht

Anfechtungsumfang bei sich widersprechendem Rechtsmittelantrag und Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft

Aktenzeichen  3 OLG 7 Ss 108/17

Datum:
6.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StV – 2018, 802
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB n.F. § 73 c

 

Leitsatz

Erklärt die Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründungsschrift, das Rechtsmittel werde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, stellt aber in ihrer weiteren Begründung ausschließlich darauf ab, dass das Strafmaß dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten nicht gerecht werde, gibt sie damit zweifelsfrei zu erkennen, dass sie sich allein gegen die Strafhöhe wendet und die Nichtanordnung sonstiger Rechtsfolgen nicht angreifen will (Anschluss u.a. an BGH, Urt. v. 25.04.2017 – 1 StR 606/16 = StraFo 2017, 242 = wistra 2017, 400).

Gründe

Soweit das LG auf die Berufung der StA die Einziehung eines Betrages in Höhe von 9.270 € angeordnet hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Denn die Berufung der StA war ausweislich ihrer Begründungsschrift ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt, sodass eine Entscheidung über sonstige Rechtsfolgen aufgrund dieses Rechtsmittels dem LG entzogen war. Zwar hat die StA in der Berufungsbegründungsschrift zunächst erklärt, das Rechtsmittel werde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. In der weiteren Begründung wurde jedoch ausschließlich darauf abgestellt, dass das Strafmaß dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit der Angekl. nicht gerecht werde. Damit hat die StA aber zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen die Strafhöhe wendet und die Nichtanordnung sonstiger Rechtsfolgen gerade nicht angreifen möchte (BGH, Urt. v. 25.04.2017 – 1 StR 606/16 = StraFo 2017, 242 = wistra 2017, 400). Eine andere Interpretation kommt im Übrigen auch deswegen nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt der Berufungsbegründung die Bestimmung über die Einziehung des Werts von Tatobjekten (§ 73c StGB n.F.) noch nicht in Kraft getreten war, sodass ein dahingehender Anfechtungswille der StA gar nicht bestehen konnte. […]


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