Strafrecht

Bedeutung des § 14 BDG im Rahmen der Maßnahmebemessung

Aktenzeichen  2 B 54/18

Datum:
22.10.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:221018B2B54.18.0
Normen:
§ 13 Abs 1 S 2 BDG
§ 14 Abs 1 BDG
§ 34 S 2 BeamtStG
§ 14 Abs 1 DG NW
Spruchkörper:
2. Senat

Leitsatz

1. § 14 BDG gilt für die abschließende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe sämtlicher in § 13 BDG genannter Kriterien, nicht für die einzelnen Schritte auf dem Weg dahin. Für die Frage, ob bei einem aus verschiedenen Dienstpflichtverletzungen bestehenden einheitlichen Dienstvergehen für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG neben dem am schwersten wiegenden Pflichtverstoß ein weiterer Pflichtverstoß ergänzend zu berücksichtigen ist, kommt § 14 BDG keine Bedeutung zu.
2. Es gibt keinen Rechtssatz, dass das Disziplinargericht eine strafrechtlich sanktionierte Pflichtverletzung bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens nur dann erschwerend berücksichtigen darf, wenn insoweit – isoliert – die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BDG erfüllt sind, d.h. festgestellt ist, dass die strafrechtlich sanktionierte Dienstpflichtverletzung für sich genommen zumindest eine Zurückstufung nach sich gezogen hätte.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Mai 2018, Az: 3d A 138/17.O, Urteilvorgehend VG Münster, 13. Dezember 2016, Az: 20 K 1426/15.O

Gründe

1
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
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1. Der 1980 geborene Beklagte steht als Regierungsinspektor im Dienst des Klägers. Zuletzt wurde der Beklagte beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen im Bereich der allgemeinen Verwaltung verwendet. Anfang 2008 war dem Beklagten wegen mehrfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten die Fahrerlaubnis entzogen worden. Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis blieb erfolglos. Ende Oktober 2010 wurde der Beklagte durch Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26. September 2012 wurde der Beklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Ende Juni 2015 erhob der Kläger Disziplinarklage mit dem Vorwurf, der Beklagte habe in zahlreichen Fällen ein Kraftfahrzeug des Landesbetriebs geführt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Der Beklagte habe damit vorsätzlich die Wohlverhaltenspflicht verletzt. Zudem habe er verschiedene Dienstwagen in erheblichen Umfang privat genutzt und damit vorsätzlich die Pflicht zur Uneigennützigkeit der Amtsführung verletzt. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Durch das Fahren ohne Fahrerlaubnis habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Dadurch, dass er Arbeitsmittel, die ihm der Dienstherr zur ausschließlich dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt habe, für private Zwecke eingesetzt habe, habe er gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen. Durch die zurückgelegte Fahrstrecke von mehr als 10 000 km habe der Beklagte beim Kläger einen nennenswerten wirtschaftlichen Nachteil verursacht. Der am schwersten wiegende Pflichtenverstoß, nach dem sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie bemesse, sei die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen zu privaten Zwecken durch 44 Fahrten in einem Zeitraum von einem Jahr über eine Fahrstrecke von ungefähr 10 000 km. Durch dieses Verhalten sei das berufserforderliche Vertrauen völlig zerstört. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte diese Fahrten ebenso wie die ihm zur Last gelegten Fahrten zu dienstlichen Zwecken ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis unternommen habe. Zusammengenommen besitze das Dienstvergehen des Beklagten ein solches Gewicht, dass der für die eigennützige Benutzung dienstlicher Mittel gegebene Orientierungsrahmen nach oben auszuschöpfen sei. Eine geringere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werde der Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens und dem hieraus resultierenden Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht gerecht. Es lägen keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung von solchem Gewicht vor, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten sei.
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2. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde des Beklagten beimisst.
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ). Das ist hier nicht der Fall.
6
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,
“ob im einheitlichen Dienstvergehen verschiedentliche Dienstpflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt des § 14 LDG NW so zu bewerten sind, dass im Falle einer strafrechtlichen Aburteilung nur eines der beiden Tatbestandskomplexe zu einer Bewertung der Maßnahmebemessung führen darf”.
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Zur weiteren Beschreibung der als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage ist hier auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zurückzugreifen. Ihnen ist die Ansicht zu entnehmen, dass eine strafrechtlich sanktionierte Pflichtverletzung – hier das Fahren ohne Fahrerlaubnis in mehr als 70 Fällen – bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens vom Disziplinargericht nur dann erschwerend berücksichtigt werden darf, wenn insoweit – isoliert – die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BDG erfüllt sind, d.h. festgestellt ist, dass die strafrechtlich sanktionierte Dienstpflichtverletzung für sich genommen zumindest eine Zurückstufung nach sich gezogen hätte.
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Die so verstandene Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 32 Rn. 5).
9
§ 14 Abs. 1 LDG NRW (= § 14 Abs. 1 BDG) ist Ausfluss des im Disziplinarverfahren generell geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und bringt die Entscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass bei leichten bis mittelschweren Dienstvergehen der Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktion bereits durch die strafrechtliche oder behördliche Ahndung erreicht sein kann (BT-Drs. 14/4659, S. 38). Die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge – als Ergebnis der Erwägungen des Disziplinargerichts nach § 13 BDG – sind zur Einwirkung auf den betroffenen Beamten und damit zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht mehr erforderlich. Gegenüber den beiden schwersten Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entfaltet § 14 Abs. 1 BDG dagegen keine absolute Sperrwirkung.
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Hat ein Beamter durch sein Verhalten verschiedene Pflichten verletzt, so bestimmt sich die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtungweisende Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) nach dem schwerwiegendsten Pflichtverstoß. Den am schwersten wiegenden Pflichtverstoß hat das Berufungsgericht hier darin gesehen, dass der Beklagte durch die häufige und weitreichende Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen zu privaten Zwecken (Fahrstrecken von insgesamt mindestens 10 743 km) gegen die ihm gemäß § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. und § 34 Satz 2 BeamtStG obliegende Pflicht verstoßen hat, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen. Die weiteren Pflichtverletzungen – hier das Fahren ohne Fahrerlaubnis in zahlreichen Fällen – sind ungeachtet der Beschränkungen des § 14 Abs. 1 BDG zu berücksichtigen und können dazu führen, dass der in Ansehung des schwersten Pflichtverstoßes eröffnete Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme auszuschöpfen ist.
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Eine Vorschrift wie § 14 Abs. 1 BDG gilt für die abschließende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe sämtlicher in § 13 BDG genannter Kriterien, nicht für die einzelnen Schritte auf dem Weg hin zu dieser abschließenden Festsetzung, wie etwa die ergänzende Berücksichtigung eines weiteren Pflichtverstoßes neben dem am schwersten wiegenden Pflichtverstoß bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG.
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.


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