Strafrecht

Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Gerichtsstand, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft, Anklageschrift, Schriftsatz, Gefahr, Auszahlung, Stellungnahme, Strafbarkeit, Beschwerde der Staatsanwaltschaft, konkrete Gefahr, abstrakte Gefahr

Aktenzeichen  2 Ws 1136/20

Datum:
30.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45355
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 KLs 321 Js 139532/20 2020-10-19 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 19. Oktober 2020 wird auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Gründe

I.
Die Staatsanwaltschaft München I erhob unter dem 27.08.2020 Anklage gegen den Angeschuldigten Y. zum Landgericht München I. Mit der Anklageschrift werden dem Angeschuldigten 91 tatmehrheitliche Fälle des Subventionsbetrugs gemäß §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Abs. 8 S. 1 Nr. 1, Abs. 9 Nr. 1, 53 StGB in Verbindung mit §§ 3 und 4 SubvG zur Last gelegt. Danach soll der Angeschuldigte im Zeitraum vom 31.03.2020 bis 29.04.2020 in mindestens 91 Fällen in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Berlin jeweils durch Verwendung von Scheinidentitäten unberechtigte Corona-Soforthilfe beantragt haben, um hierdurch die Auszahlung von Corona-Soforthilfen in Höhe von insgesamt mindestens 2.541.158,48 € an sich zu erwirken. Nach der Anklageschrift soll der Angeschuldigte in 23 Fällen bei der Landeshauptstadt München Corona-Soforthilfeanträge in digitaler Form gestellt haben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 27.08.2020 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2020 beantragte der Verteidiger des Angeschuldigten, die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abzulehnen. Hierzu führte der Verteidiger unter anderem aus, dass auf die bei der Landeshauptstadt München gestellten Anträge keine Auszahlung erfolgt sei. Sein Mandant sei in Niedersachsen festgenommen worden. Die Staatsanwaltschaft habe bei der Wahl des Gerichtsstands sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt. Wegen der näheren Einzelheiten wird im Übrigen auf den Schriftsatz vom 19.09.2020 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 09.10.2020 wies das Landgericht München I die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass das Landgericht München I weder als Gerichtsstand des Wohnsitzes noch als Gerichtsstand des Aufenthalts- oder Ergreifungsorts zuständig sei. Darüber hinaus bestehe auch keine Zuständigkeit nach § 7 StPO, § 9 StGB. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss vom 09.10.2020 Bezug genommen.
Nach schriftlicher Stellungnahme durch die Staatsanwaltschaft München I vom 14.10.2020 erklärte sich das Landgericht München I mit Beschluss vom 19.10.2020 für unzuständig. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft München I mit Beschwerde vom 20.10.2020, eingegangen beim Landgericht München I am 21.10.2020.
Die 4. Strafkammer des Landgerichts München I hat mit Beschluss vom 21.10.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft München I und die Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Vorlagebericht vom 27.10.2020, die Sache an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
II.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmit StPO, 63. Aufl. 2020, § 16 Rn. 7) und gemäß § 306 Abs. 1 StPO formgerecht eingelegt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 1, Var. 3 StGB:
1.) Zutreffend führt das Landgericht München I aus, dass der Gerichtsstand des Tatorts nach § 7 Abs. 1 StPO durch das sachliche Recht, namentlich § 9 StGB bestimmt wird (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 7 Rn. 2). Zu Recht verweist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zudem darauf, dass es hinsichtlich der in der Anklageschrift niedergelegten Tathandlungen keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sich der Angeschuldigte im Bezirk des Landgerichts München I aufgehalten hat, als er einen der anklagegegenständlichen Förderanträge bei der Landeshauptstadt München „online“ ausfüllte und abschickte.
Der Senat teilt im Übrigen die Ansicht des Landgerichts München I, dass es bei lebensnaher Betrachtung vielmehr naheliegend ist, dass der Angeschuldigte diese Handlung entweder an seinem Aufenthaltsort bei seiner Freundin in D. (Niedersachsen) oder im Hause seiner Eltern in H. (Nordrhein-Westfalen) vornahm, wo versandfertige weitere Förderanträge sichergestellt werden konnten.
Weiterhin teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts München I, dass eine in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I wirkende Handlung nicht darin gesehen werden kann, dass sich der Angeschuldigte eines ihm zuzurechnenden Werkzeugs (PC einschließlich Server, Datenleitungen und Übertragungssoftware des Internets) zur Beförderung der Subventionsanträge bedient hat. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden und im Übrigen auch erschöpfend ausführlichen Darlegungen des Landgerichts München I in seinem Beschluss vom 19.10.2020 (unter Ziffer II.2.a.bb, Seite 5 des Beschlusses vom 19.10.2020).
2.) Unzutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts München I allerdings im Ergebnis, soweit es seine Zuständigkeit mit dem Hinweis verneint, dass der Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nummer 1 StGB keinen Erfolgsort im Sinne des § 9 Abs. 1 Variante 3 StGB hat.
Zwar hat das Landgericht München I zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Subventionsbetrug nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. hierzu statt vieler Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 264, Rn. 4). Wie das Landgericht München I ebenfalls zutreffend ausführt, weisen abstrakte Gefährdungsdelikte keinen Erfolgsort auf (vgl. Eser/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 9 Rn. 6a). Deshalb wird neben dem Ort der abstraktgefährlichen Handlung nicht auch noch jener Ort zum Tatort, an dem die abstrakte Gefahr in eine konkrete Gefahr umschlägt (aaO. m.w.Nachw.).
Das Landgericht München I hat in seiner Entscheidung allerdings verkannt, dass Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 StGB auch der Ort eines sogenannten „Zwischenerfolgs“ sein kann (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 11.09.2012, 1 StR 154/12; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 5221, Rn. 25). Dies gilt sowohl für schlichte Tätigkeitsdelikte als auch für abstrakte Gefährdungsdelikte, die keinen Gefahrenerfolg im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre besitzen (Ambos in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 9 Rn. 21; Rotsch in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaft- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn. 17; v. Heintschel-Heinegg, BeckOK, StGB, 47. Ed., 01.08.2020, § 9 StGB Rn. 10 „Abstraktes Gefährdungsdelikt“; Hilgendorf, NJW 1997, 1873, 1875).
Bei abstraktkonkreten bzw. potenziellen Gefährdungsdelikten besteht ein (Zwischen-)Erfolgsort dann, wenn sich der Tatbestand – wie z.B. bei der Volksverhetzung – nicht im schlichten Vollzug einer gefährlichen Handlung erschöpft, sondern dieser eine darüber hinausgehende, durch die Handlung verursachte (stabile) Veränderung der Außenwelt erfordert (Kudlich/Berberich NStZ 2019, 633, 638; v Heintschel-Heinegg aaO.).
Wie das Landgericht München I in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausführt (dort Seite 6) wird vom Tatbestand des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzt, dass der Täter gegenüber dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Zutreffend führt das Landgericht München I aus, dass sich die Tathandlung nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Ausfüllen und Abschicken des Subventionsantrags erschöpft, da der Täter keinen wesentlichen Einfluss auf das Gelingen der Beförderung oder des Empfangs hat.
Zutreffend geht die Strafkammer auch davon aus, dass die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB erst dadurch ausgelöst wird, dass die Erklärung mit den unrichtigen Angaben der zur Entgegennahme bestimmten zuständigen Behörde, Stelle oder Person zugegangen ist und mit einer Kenntnisnahme des Empfängers zu rechnen ist (Ceffinato, Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 264, Rn. 61; Uwe Hellmann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 264, Rn. 77). Dieser vom Tatbestand vorausgesetzte Zwischenerfolg tritt ein, sobald die schriftliche Erklärung in die Sphäre des Subventionsgebers gelangt ist. Erst mit dem Zugang stellt sich damit der vom Tatbestand vorausgesetzte, durch die Tathandlung intendierte Gefahrenzustand ein. Dieser ist nach § 9 Abs. 1 StGB als Zwischenerfolg zu würdigen, der sich am Sitz des potentiellen Subventionsgebers in München eingestellt hat. Er ist zugleich Teil des Tatbestandes. Damit unterscheidet sich der Tatbestand des Subventionsbetrugs von schlichten Äußerungsdelikten (wie z.B. der Volksverhetzung).
Eine Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich somit aus § 9 Abs. 1 StGB, da der Tatbestand den Eintritt eines Zwischenerfolgs voraussetzt. Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich an der Einordnung des Subventionsbetrugs als abstraktes Gefährdungsdelikt damit nichts ändert, weil der Zugang der schriftlichen Erklärung (mit unzutreffenden oder unvollständigen Angaben) nicht Folge der Straftat, sondern Teil des Tatbestandes ist.
3. Gegen eine Zuständigkeit des Landgerichts München I spricht auch nicht, dass die Subventionsanträge in München nicht zu einem Schaden geführt haben. Einen Schadenseintritt setzt der Tatbestand des Subventionsbetrugs gerade nicht voraus. Insbesondere ist die Ausübung des Ermessens durch die Staatsanwaltschaft München I bei der Wahl des Gerichtsstands nicht willkürlich. Die „Münchner“ Fälle machen etwa 1/4 der dem Angeschuldigten zur Last liegenden Einzeltaten aus. Sie haben nach Art und Anzahl ein eigenes erhebliches Gewicht, das die Wahl des Gerichtsstands rechtfertigt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft München I die gesamten Ermittlungen geführt. Eine Abgabe des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft hätte zeitliche Verzögerungen und eine zeitraubende Einarbeitung der dann befassten Staatsanwaltschaft zur Folge gehabt.
Der Beschluss des Landgerichts München I war daher aufzuheben. Das Verfahren ist vom Landgericht München I mit dem Zwischenverfahren fortzusetzen.


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