Strafrecht

Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstoßes

Aktenzeichen  12 Qs 81/21

Datum:
10.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2022, 148
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 453
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Gegen die Weisung, eine angetretene stationäre Therapie nicht abzubrechen, verstößt der Verurteilte auch dann, wenn er in dem Wissen, dass dies seine disziplinarische Entlassung aus der Einrichtung bedeutet, gegen den mit ihr abgeschlossenen Abstinenzvertrag verstößt und er daraufhin von der Einrichtung entlassen wird.
1. Eine Weisung muss ihre Vorgaben so bestimmt formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und dem Verurteilten unmissverständlich klar gemacht wird, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zu erwarten hat. Zuwiderhandlungen gegen unbestimmte Weisungen rechtfertigen demgegenüber keinen Widerruf. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegen die Weisung, eine angetretene stationäre Therapie nicht abzubrechen, verstößt der Verurteilte auch dann, wenn er in dem Wissen, dass dies seine disziplinarische Entlassung aus der Einrichtung bedeutet, gegen den mit ihr abgeschlossenen Abstinenzvertrag verstößt und er daraufhin von der Einrichtung entlassen wird. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. November 2021 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Angeklagten am 16. April 2021 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig. Im Bewährungsbeschluss vom selben Tag erteilte das Amtsgericht dem Verurteilten die Weisung, die stationäre Therapie in der Fachklinik S. unverzüglich anzutreten, nicht abzubrechen und das Ende der Therapie dem Gericht schriftlich mitzuteilen.
Der Verurteilte trat die Therapie am 2. Juni 2021 an. Am 14. Oktober 2021 wurde er aus der Einrichtung disziplinarisch entlassen, weil er Alkohol konsumiert und dies in der Einrichtung verheimlicht hatte. Als Grund für den Alkoholkonsum gab er an, er habe bei einer Familienheimfahrt vom Tod eines alten Freundes erfahren, sei deshalb traurig gewesen und habe anderthalb Gläser Wein getrunken. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte daraufhin, die Strafaussetzung zu widerrufen, weil der Verurteilte gegen die Auflage, die Therapie nicht abzubrechen, gröblich und beharrlich verstoßen habe. Das Amtsgericht Nürnberg beschloss nach mündlicher Anhörung des Verurteilten den Bewährungswiderruf, weil er die der Strafaussetzung zugrunde gelegte Erwartung nicht erfüllt habe.
Gegen den ihm am 3. Dezember 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 9. Dezember 2021, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die statthafte (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und auch im Übrigen zulässig eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Es liegt ein Widerrufsgrund gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vor.
1. Dem Antrag der Verteidigung, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Verurteilten mündlich anzuhören, nachdem er bereits vom Amtsgericht angehört worden war (§ 453 Abs. 1 Satz 4 StPO), folgte die Kammer nicht, da nicht ersichtlich war, welchen schriftsätzlich nicht vermittelbaren Erkenntnisgewinn dies hätte erbringen sollen (vgl. § 309 Abs. 1 StPO und dazu Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 2).
2. Die Weisung als solche – entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft handelte es sich um keine Auflage – war hinreichend bestimmt und wirksam. Der Verurteilte hat gröblich gegen sie verstoßen.
a) Eine Weisung muss ihre Vorgaben so bestimmt formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und dem Verurteilten unmissverständlich klar gemacht wird, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 BvR 2343/14, juris Rn. 19). Zuwiderhandlungen gegen unbestimmte Weisungen rechtfertigen demgegenüber keinen Widerruf (Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 12).
Die dem Verurteilten erteilte Weisung, die stationäre Therapie nicht abzubrechen, war hinreichend bestimmt. Sie verwehrte ihm nicht nur, die Therapie durch eigenmächtiges Verlassen der Einrichtung zu beenden. Von ihr erfasst war auch der Fall, dass der Verurteilte in dem Wissen, dass dies seine disziplinarische Entlassung aus der Einrichtung bedeutet, gegen die Hausordnung der Einrichtung oder den Therapieplan verstößt und er daraufhin von der Einrichtung tatsächlich entlassen wird. Denn in einem solchen Fall bedient sich der Verurteilte letztlich nur der Einrichtung und ihrer Regeln, um den Therapieabbruch herbeizuführen (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2021 – III-4 Ws 77-78/21, juris Rn. 24), zumindest nimmt er die als zwingend erkannte Folge seines Tuns sehenden Auges hin. So liegen die Dinge hier. Nach den Regeln des Abstinenzvertrags, den die Fachklinik S. mit jedem Klienten abschließt und die dem Verurteilten klar vermittelt wurden, führt jeder Alkoholkonsum innerhalb der Einrichtung zur sofortigen disziplinarischen Entlassung und damit zum Abbruch der Maßnahme. Findet der Alkoholkonsum – wie hier – außerhalb der Klink statt, kann von der Entlassung abgesehen werden, wenn der Klient den Alkoholkonsum vor der Urinprobe meldet. Letzteres tat der Verurteilte gerade nicht. Die Entlassung war damit zwingend. Das wusste der Verurteilte.
b) Der Verstoß, der eine disziplinarische Entlassung zur Folge hatte, war deshalb auch als gröblich i.S.d. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 4 Ws 315/01, juris Rn. 4).
2. Dadurch gibt der Verurteilte Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen wird.
Der Weisungsverstoß allein indiziert zwar noch nicht die Besorgnis der Begehung neuer Straftaten (Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 15 m.w.N.). Allerdings ist dem Verurteilten unter Berücksichtigung aller Umstände eine negative Sozialprognose zu stellen. Bereits die positive Sozialprognose, die das Amtsgericht dem Verurteilten am 16. April 2021, wenn auch unter Zurückstellung erheblicher Bedenken, gestellt hat, war rational kaum begründbar. Ausweislich der Vollstreckungsübersicht aus der Datenbank IT-Vollzug saß der Verurteilte im Zeitraum vom 16. April 2019 bis 5. August 2020 ununterbrochen in der JVA B. ein, was auch der von der Verteidigung vorgelegte Entlassungsbericht der Fachklinik reflektiert. Eine Woche nach Haftentlassung, am 12. August 2020, beging er die zweite der beiden abgeurteilten Urkundenfälschungen. Die erste Urkundenfälschung vom 12. Februar 2019 hatte er unter damals offener zweifacher Reststrafenbewährung begangen. Das Amtsgericht hat in seiner Urteilsbegründung klar dargelegt, dass es die Bewährungsaussetzung nur im Hinblick auf die stationäre Therapie gewährt, für die damals bereits eine Kostenzusage vorlag. Damit war dem Verurteilten klar, was auf dem Spiel steht. Gleichwohl musste wegen seines Alkoholkonsums die stationäre Therapie abgebrochen werden. Diese Entwicklung belegt, dass von einer nachhaltigen und dauerhaften Bewältigung der Drogenproblematik des Verurteilten nicht ausgegangen werden kann. Das entspricht auch der Einschätzung im Entlassungsbericht der Fachklinik, wonach der Verurteilte weiterhin für behandlungsbedürftig gehalten wird und fachlicherseits eine günstige Prognose nicht gestellt werden kann. Dem Verurteilten fehlt danach die Einsicht und Kritikfähigkeit, um sein Suchtproblem konsequent anzugehen. Angesichts der Kombination von durch Vorstrafen belegter, hartnäckiger Delinquenz einerseits und unzureichender Selbstkontrolle und Suchtmittelabhängigkeit andererseits ist in erhöhtem Maße mit erneuter Straffälligkeit zu rechnen.
3. Bei wertender Betrachtung dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Maßnahme im Sinne des § 56f Abs. 2 StGB ausreichend ist, um die Gefahr erneuter Straftaten abzuwenden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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