Strafrecht

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Notwendige Feststellungen zum Verwendungsvorsatz beim Mitsichführen einer Waffe im technischen Sinne

Aktenzeichen  2 StR 259/19

Datum:
15.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:150819B2STR259.19.0
Normen:
§ 30a Abs 2 Nr 2 BtMG
§ 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a WaffG
§ 1 Abs 2 Nr 2 Buchst b WaffG
§ 267 StPO
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 1. März 2019, Az: 503 Js23630/17 – 9 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht der Verneinung einer Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt hat. Nähere Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des Verwendungszwecks sind entbehrlich, wenn der Täter einen Gegenstand mit sich führt, der als Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG anzusehen ist oder zu den gekorenen Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG gehört (BGH, Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419, 420 mwN).
Appl     
      
Eschelbach     
      
Zeng   
      
Grube     
      
Schmidt     
      


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