Strafrecht

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Aktenzeichen  4 Cs 304 Js 137439/21

Datum:
14.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13785
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Landsberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 267 I

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte J.U. ist schuldig der Urkundenfälschung.
Deswegen wird der Angeklagte zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Angeklagte ist Landwirt. Die Landwirtschaft betreibt er zusammen mit seinem Vater in der Rechtsform einer GbR. Der Hof ist noch nicht übergeben. Die Betriebsfläche erstreckt sich über ca. 98 ha, davon sind 21 ha Eigengrund im Eigentum des Vaters.
Die Landwirtschaft umfasst 90 Großvieheinheiten, davon 20 Milchkühe, der Rest Mast von Rindern. Aus dem Milchgeld erwirtschaftet der Betrieb monatlich 1.500 bis 2.000 €. Insgesamt bringt die Tierhaltung etwa 80.000 € im Jahr, die Biogasanlage 160.000 €. Auch Ackerbau wird betrieben, angebaut werden Weizen, Gerste und Mais, letzter hauptsächlich für die Biogasanlage.
Die Betriebsschulden beziffert der Angeklagte auf ca. 670.000 €, davon 170.000 € für die Errichtung eines Laufstalles und eines Maststalles. Die weiteren Schulden resultieren aus dem Bau der Biogasanlage und der Anschaffung eines Schleppers.
Nach eigenen Angaben zahlt sich der Angeklagte etwa 1.800 € monatlich aus. Eine Ausschüttung zum Jahresende verneint er, diese Gelder würden investiert.
Die Ehefrau des Angeklagten hilft im Betrieb mit und betreibt einen Blumenladen als Kleingewerbe. Das Ehepaar hat 3 Kinder im Alter von 8, 6 und 2 Jahren. Das älteste Kind besucht die Grundschule.
Seit März 2021 ist er im Sicherheitsdienst bei Amazon tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 – 2.000 €.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit am 04.11.2021 übergab der Angeklagte in einem verschlossenen Umschlag durch D.S. einen auf ihn ausgestellten Impfpass an A.S., damit dieser in seiner Funktion als PTA in der Marien-Apotheke, Hauptplatz 147, 86899 Landsberg am Lech Ihnen ein elektronisches Impfzertifikat ausstellt.
Der Imfpass enthielt – wie der Angeklagte wusste – zwei totalgefälschte Eintragungen zweier Corona-Schutzimpfungen mit dem Wirkstoff Corminaty von Biontech für Impfungen am 24.02.2021 und 18.03.2021 durch Frau Dr. med. S.P…Augsburg.
A. S. fiel die Fälschung jedoch auf, sodass kein elektronisches Impfzertifikat für Sie erstellt wurde.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung.
Für den Angeklagten erklärte der Verteidiger, dass der objektive Sachverhalt zutrifft. Er habe sich das Impfbuch beschafft und über Schuster bei der Apotheke vorgelegt, damit ihm ein Zertifikat ausgestellt wird. Er wusste, dass die Eintragungen darin nicht richtig sind. Er habe aber im Internet recherchiert und sie daher davon ausgegangen, dass dies nicht strafbar sei.
Die Zeugin K. wurde uneidlich vernommen. Sie gab an, mit der Beschaffung des Impfbuchs nichts zu tun zu haben. Sie sei geimpft, die Textnachrichten seien ein Spaß gewesen.
Auf die Vernehmung weiterer Zeugen wurde allseits verzichtet.
Zur Verlesung kamen:
– Durchsuchungsbeschluss des AG Augsburg vom 9.11.2021, Bl. 12
– Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 11.11.2021, Bl. 30
– Schreiben BionTech vom 8.11.2021, Bl. 33
– Impfbuch Bl. 36/37 – WhatsApp-Verlauf im Wege des Vorhaltes, Bl. 39 ff
– Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Die Lichtbilder Bl. 36/37 sowie die Vergleichsstempel Bl. 32 wurden in Augenschein genommen.
IV.
Der Angeklagte hat sich somit der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
1. Eine Strafbarkeit nach §§ 279, 278, 277 StGB ist nicht gegeben Nach der bis 23.11.2021 geltenden Fassung der §§ 277 – 279 StGB sah das Gesetz eine Strafbarkeit nur bei Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften vor.
2. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist erfüllt.
Der Impfausweis, in dem für eine konkrete Person Schutzimpfungen gegen Corona bestätigt werden, ist sowohl ein Gesundheitszeugnis als auch eine Urkunde.
3. Ein Rückgriff auf die Urkundenfälschung § 267 StGB ist nicht durch die Vorschriften über die Fälschung von Gesundheitszeugnissen ausgeschlossen.
a. Wortlaut: Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist keine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 267 StGB auf gefälschte Impfausweise zu entnehmen. Danach ist der Tatbestand erfüllt.
b. Wille des Gesetzgebers:
Nächstes Prüfungskriterium für die Auslegung ist, ob ein entsprechender Wille des Gesetzgebers bei Erlass der gesetzlichen Regelung bestand.
Das OLG Bamberg führt in seiner Entscheidung vom 17.1.2022, 1 Ws 732-733/21 hierzu aus: Die §§ 277-279 StGB a.F. befinden sich bereits seit dem Jahre 1871 im Kern unverändert im deutschen Strafgesetz (RGBl. 1871, 127 [180]). Zu dieser Zeit waren die Diagnosemöglichkeiten einer Krankheit wesentlich eingeschränkter und die sich daraus ergebenden Folgerungen für den gegenwärtigen und zukünftigen Gesundheitszustand der Person wesentlich ungewisser als zum heutigen Zeitpunkt. Dementsprechend war der Aussagegehalt eines Gesundheitszeugnisses über den aktuellen Gesundheitszustand einer Person und die sich daraus für ihren künftigen Gesundheitszustand abzuleitenden Folgerungen zum Zeitpunkt der Gesetzesentstehung wesentlich vager und unsicherer als nach den heutigen Diagnosemöglichkeiten und wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang zunächst der historische Kontext der Rechtssetzung. Der Gesetzgeber hatte 1871 die verschiedenen strafgesetzlichen Regelungen der Länder zusammenzufassen. In Hessen, Thüringen und Sachsen wurde die Fälschung von öffentlichen und privaten Urkunden als qualifizierter Betrugsversuch behandelt. Im Gegensatz dazu gab es im Strafgesetzbuch für Bayern (1813) eine Unterscheidung zwischen der Fälschung öffentlicher Urkunden (Verbrechen wider öffentliche Treue und Glauben) und der Fälschung von Privaturkunden (qualifizierter Betrugsversuch). Im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 wurden erstmals die Urkundendelikte von Betrug getrennt. Daran lehnte sich das Strafgesetzbuch von 1871 an und fasste die Urkundendelikte in einem Abschnitt zusammen. Um die Verselbstständigung gegenüber dem Betrug klarzustellen, wurde aus der „Schädigungsabsicht“ eine „rechtswidrige Absicht“. Der damalige Gesetzgeber hatte auch zu klären, ob das Strafgesetzbuch grundsätzlich nur die Echtheit oder auch die Wahrheit schützen sollte. Auch wenn es der Wortlaut nicht klar widerspiegelt, sollte § 267 StGB nur die Echtheit schützen, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit. Nach h.M. besteht kein Wahrheitsschutz, so dass grundsätzlich die schriftliche Lüge nicht strafbar ist. Daher wurde ein strafrechtlicher Schutz gegen schriftliche Lügen für Ausnahmefälle gesondert und konkret geregelt, dafür sind die §§ 277 bis 279 StGB ein Beispiel. Diese schützen nicht die Echtheit der Urkunde, sondern stellen die Vorlage von schriftlichen Lügen gegenüber Behörden und Versicherungen in Form von falschen Gesundheitszeugnissen unter Strafe. Dieser Inhaltsschutz der Zeugnisse als Ausnahmefall mag auch der Grund für die niedrigere Strafdrohung sein. Letztlich soll und darf dieser Wahrheitsschutz als Ausnahmefall nicht die strengeren Regelungen zum Echtheitsschutz in § 267 StGB unterlaufen.
Die §§ 277 bis 279 StGB schützen somit über die Echtheit der Urkunde hinaus auch deren inhaltliche Richtigkeit und ergänzen in diesem Bereich die Vorschriften, jedoch nur für die Vorlage bei Behörden und Versicherungen.
In Umsetzung dieser Überlegungen erließ 1871 der Gesetzgeber folgende Regelung:
„Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung.“
§. 267.
Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkundenfälschung mit Gefängniß bestraft.
§. 268.
Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird bestraft, wenn die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden kann; die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, neben welchem auf Geldstrafe von funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, welche bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht unter Einer Woche, bei der Fälschung einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der Gefängnißstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden.
§. 269.
Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, wenn Jemand einem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen Papiere ohne dessen [179] Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt gibt.
§. 270.
Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand von einer falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zum Zwecke einer Täuschung Gebraucht macht.
§. 271.
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft.
§. 272.
Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden kann.
§. 273.
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im §. 271. bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, nach Vorschrift des §. 272. bestraft.
§. 274.
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden kann, wird bestraft, wer eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, oder einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
§. 275.
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefcouverts Gebrauch macht, unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender, Pässe, Zeitungen oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stempelabdrücke, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden.
§. 276.
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft.
§. 277.
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugniß verfälscht, und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 278.
Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 279.
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den §§. 277. und 278. bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 280.
Neben einer nach Vorschrift der §§. 267. 274. 275. 277. bis 279. erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden Der Grundtatbestand der Urkundenfälschung ist damals viel allgemeiner gefasst worden, dieser enthielt als Rechtsfolge nur Gefängnis, ohne konkreten Strafrahmen. Bei Auslegung des historischen Gesetzestextes wird die Abkoppelung der Urkundenfälschung vom Betrug, die grundsätzliche Beschränkung auf den Echtheitsschutz und der ausnahmsweise sanktionierte Wahrheitsschutz für die Vorlage bei Behörden und Versicherungen deutlich.
Wille des aktuellen Gesetzgebers:
Auch der aktuelle Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass eine Sperrwirkung der §§ 277 bis 279 StGB nicht für gegeben ansah und nicht wollte. Dieser hat bei der Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen der §§ 277 bis 279 StGB zum bis dahin geltenden Recht festgestellt: „Gesundheitszeugnisse sind regelmäßig Urkunden im Sinne der §§ 267 und 269 StGB; die § 277 bis 279 StGB entfalten keine Sperrwirkung für die §§ 267 ff StGB, sondern enthalten lediglich darüber hinausgehende Strafbarkeiten für spezielle Konstellationen“ (BT-Drs. 20/15, S. 33).
Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers – 1871 und heute – widerspricht es der Gewaltenteilung, wenn die Judikative eigene Auslegungen über den Wortlaut des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers stellt. Eine Sperrwirkung war vom Gesetzgeber nicht zum Ausdruck gebracht und auch nicht gewünscht.
c. Kein Wertungswiderspruch durch Strafdrohungen
Das Landgericht Kaiserslautern führt in seinem Beschluss vom 23.12.2021, 5 Qs 107/21 aus, dass eine Sperrwirkung geboten ist, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Ohne sie würde das Benutzen von Gesundheitszeugnissen gegenüber Privaten höher bestraft als gegenüber Behörden und Versicherungsgesellschaften. Der Beschränkung liegt laut Landgericht Kaiserslautern, a.a.O. ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass durch die Vorlage von Gesundheitszeugnissen bei Behörden und Versicherungsgesellschaften ein größerer wirtschaftlicher Schaden droht, etwa im Hinblick auf das Erwirken unberechtigter Leistungsansprüche, als dies gegenüber Privatleuten der Fall wäre. Dem hat sich das OLG Bamberg mit Hinweis auf eklatante Wertungswidersprüche angeschlossen (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.1.2022, 1 Ws 732-733/21).
Dabei wird verkannt, dass der Gesetzgeber – zurecht – auch in anderen Bereichen Gefahren für Gesundheit und Leben deutlich härter sanktioniert als wirtschaftliche Schäden. Zutreffend sehen LG Kaiserslautern und OLG Bamberg bei den Regelungen §§ 277 – 279 StGB den Schutz wirtschaftlicher Interessen von staatlichen Behörden und Versicherungen als Zweck der Norm.
In den Fällen der Fälschung von Impfausweisen geht es regelmäßig darum, ein Zertifikat zu erlangen, das die Person als geimpft ausweist und ihr den Zutritt in Veranstaltungen, Gaststätten und andere Räumlichkeiten ermöglicht, in die zur Vermeidung von Infektionen nur geimpfte Personen dürfen. Letztlich werden so die Schutzvorschriften des InfektionsschutzG und der Verordnungen unterlaufen, der Täter nimmt als ungeimpfte Person am sozialen Leben in einem Umfang teil, das zur Gefährdung und Infektion, zum Teil zum Tod von Menschen führt. Genau diese Täter tragen zum Anstieg und Fortbestand des pandemischen Geschehens bei.
Wenn § 267 StGB für diese Deliktsform ein höheres Strafmaß vorsieht, als bei Taten zum Nachteil von Versicherungsgesellschaften ist dies zur Überzeugung des Gerichtes eine zutreffende und nicht zu beanstandende Wertung des Gesetzgebers.
Wie oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber Verstöße gegen den Echtheitsschutz – wegen weitreichenderer Auswirkungen – stärker sanktioniert als den nur in Ausnahmefällen strafbaren Verstoß gegen den Wahrheitsschutz.
Letztlich kann auch das Argument mit der Einaktigkeit der Norm nicht überzeugen. Es ist nur eine theoretische Erwägung, ob das Fälschen eines Gesundheitszeugnisses schwerer bestraft wird als das Fälschen und die anschließende Vorlage. Wie oben dargestellt, gefährdet das Fälschen der Gesundheitszeugnisse alle Maßnahmen der staatlichen Pandemiebekämpfung sowie Leib und Leben von Menschen.
Die Normen geben nur Strafrahmen vor, die konkrete Ausgestaltung obliegt dann der Judikative. Diese ist aufgefordert, die jeweilige Tat unter Berücksichtigung aller Umstände so einzustufen, dass auch mögliche Wertungswidersprüche vermieden werden. Die Gerichte werden unter Berücksichtigung alle Umstände des Einzelfalls ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen die angemessene Strafe finden. Bei diesen Umständen ist auch der Umfang der Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen durch die Infektion mit Corona abzuwägen.
Außerdem könnten sogar theoretischen Wertungswiderspruch ausgeschlossen werden. Durch eine Limitierung der Strafandrohung kann eine mögliche Sperrwirkung des § 277 StGB vermieden werden (vgl. Fischer: StGB, 68 Auflage, Rdnr. 11 zu § 277 StGB). Dies wäre bei Bedenken jedenfalls näher am Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers.
Wie ausgeführt besteht aber zur Überzeugung des Gerichtes schon wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke der Norm und dem weitergehenden Schutzbereich des § 267 StGB kein Wertungswiderspruch.
d. Keine Spezialregelung wegen systematischer Stellung Das OLG Bamberg (Beschluss vom 17.1.2022, 1 Ws 732-733/21) führt hierfür an, dass die §§ 277 bis 279 StGB die Strafbarkeit des Umgangs mit unrichtigen Gesundheitszeugnissen ausführlich und ausdifferenziert regeln. Das OLG Bamberg weist aber auch a.a.O. in anderem Zusammenhang auf folgendes hin: Die §§ 277-279 StGB a.F. befinden sich bereits seit dem Jahre 1871 im Kern unverändert im deutschen Strafgesetz (RGBl. 1871, 127 [180]). Zu dieser Zeit waren die Diagnosemöglichkeiten einer Krankheit wesentlich eingeschränkter und die sich daraus ergebenden Folgerungen für den gegenwärtigen und zukünftigen Gesundheitszustand der Person wesentlich ungewisser als zum heutigen Zeitpunkt. Dementsprechend war der Aussagegehalt eines Gesundheitszeugnisses über den aktuellen Gesundheitszustand einer Person und die sich daraus für ihren künftigen Gesundheitszustand abzuleitenden Folgerungen zum Zeitpunkt der Gesetzesentstehung wesentlich vager und unsicherer als nach den heutigen Diagnosemöglichkeiten und wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Wie auch das OLG Bamberg geht das Gericht davon aus, dass die Gesundheitszeugnisse im Jahr 1871 noch keine wesentliche Bedeutung hatten und der Gesetzgeber damals keine abschließende und umfassende Privilegierung schaffen wollte. Vielmehr koppelte der Gesetzgeber die Urkundenfälschung vom Betrug ab, regelte mit dem § 267 StGB in der Hauptsache einen Echtheitsschutz unabhängig vom Schaden und ließ für spezielle Urkunden, die Gesundheitszeugnisse einen Wahrheitsschutz aus früheren landesspezifischen Regeln einfließen, aber nur wenn die Vorlage bei Behörden und Versicherungen erfolgt. Die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB waren vom Gesetzgeber also keineswegs als Privilegierung konzipiert, sondern regelten Sonderfälle des Wahrheitsschutzes.
e. Bestimmtheitsgrundsatz gebietet Anwendung, kein Raum für Analogieverbot Soweit gegen die Anwendung des § 267 StGB von Gerichten der Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot eingewandt werden (vgl. Landgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 23.12.2021, 5 Qs 107/21) überzeugt dies nicht. Die Regelung des § 267 StGB ist bestimmt und erfasst genau den Sachverhalt, dass jemand einen Impfausweis mit unrichtigen Eintragungen vorlegt, um den Mitarbeiter einer Apotheke dazu zu veranlassen, ihm ein digitales Zertifikat auszustellen. Das Landgericht Kaiserslautern konstruiert erst am Wortlaut und Willen des Gesetzgebers (s.o.) vorbei Einschränkungen, die es dann dazu verwendet, eine selbst geschaffene Regelungslücke unter Verweis auf das Analogieverbot nicht füllen zu können. Bleibt man aber beim Wortlaut des Gesetzgebers, dessen Willen und dem Schutzzweck der Norm entsteht gar keine Regelungslücke, die über Analogien gefüllt werden müssten oder unbestimmt wäre.
Der historische Gesetzgeber handelte 1871 mit dem Weitblick und der Offenheit, der gute Gesetzgeber auszeichnet. Er regelte Echtheitsschutz und für Teilbereiche den Wahrheitsschutz in einer offenen Weise, die auch Sachverhalte erfasst, die zum damaligen Zeitpunkt – als Gesundheitszeugnisse wie das OLG Bamberg ausführt noch keine große Rolle spielten – noch nicht absehbar waren. Dem ist zu verdanken, dass die Regelung über mehr als 100 Jahre Sachverhalte erfassen konnte, die sich erst im Laufe der Zeit durch wissenschaftliche oder soziale Veränderungen ergaben. Auch die Fälschung von Impfausweisen ist von der Regelung unproblematisch erfasst.
4. Verbotsirrtum vermeidbar
Der Angeklagte gab an, er habe im Internet recherchiert und sei daher von einer Straflosigkeit ausgegangen. Es lag somit ein Verbotsirrtum vor.
Dieser wäre vermeidbar gewesen. In einer sensiblen und so umstrittenen Frage des Gesundheitsschutzes darf die Auskunft nicht einer derartig unsicheren Quelle wie dem Internet überlassen werden.
Im Internet wurden beide Meinungen vertreten. Es gab Stimmen, die von einer Gesetzeslücke und damit von Straflosigkeit ausgingen, es wurde aber auch von zahlreichen Experten bis zum Justizministerium die Gegenmeinung vertreten.
Letztlich findet man im Internet sogar für abstruse Theorien und Behauptungen sogenannte Experten, die diese stützen bzw. begründen. Daher scheidet das Internet als belastbare Quelle für diese wichtigen Informationen aus.
Um sich zu der Rechtsfrage zu informieren, hätte der Angeklagte zum Beispiel bei der Polizei, dem Landratsamt oder einer anderen für eine kompetente Auskunft geeigneten Behörde nachfragen können. Damit hätte er den Verbotsirrtum vermeiden können. Dies hat er aber unterlassen, sondern lieber eine ihm angenehme Meinung im Internet herangezogen.
V.
Die gesetzliche Regelung sie für die Tat eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
Zugunsten des Angeklagten geht, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich hinsichtlich des objektiven Tatbestandes geständig gezeigt hat.
Negativ ist zu sehen, dass mit derartigen Delikten die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie unterlaufen werden und der Angeklagte im Falle der Erteilung des Zertifikates Leben und Gesundheit von Menschen gefährden hätte können, wenn er als ungeimpfte Person Räume und Veranstaltungen besucht, die für diese Personen gesperrt sind und dort den Virus verbreitet.
Unter Abwägung aller Umstände ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
Die Tagessatzhöhe entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.


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