Strafrecht

Disziplinarklage, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Beleidigungen von ausländischen Haftinsassen, Äußerungen mit ausländerfeindlichem, nationalsozialistischem und reichsbürgertypischem Inhalt sowie Besitz entsprechender Dateien durch Polizeibeamten (Haftleiter)

Aktenzeichen  M 19L DK 21.3728

Datum:
5.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17848
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 11
BayDG Art. 14 Abs. 2 S. 1
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus den Beamtenverhältnis erkannt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt (Art. 11 BayDG).
1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
1.1. Der Beklagte erhielt zu allen Verfahrensschritten ausreichend Gelegenheit zur Äußerung. Dass ihm die Verfügung des Polizeipräsidiums … vom 16. Dezember 2019 zur Fortsetzung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erst am 11. Februar 2020 bekannt gegeben wurde, entspricht der Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 a.E. BayDG, nach der eine Unterrichtung des Beamten nur dann zu erfolgen hat, wenn dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Hier beabsichtigte die Disziplinarbehörde, vorerst einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts einzuholen.
1.2. Die Personalvertretung wurde auf Antrag des Beklagten ordnungsgemäß beteiligt und hat keine Einwendungen gegen die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben.
1.3. Der vom Bevollmächtigten des Beklagten gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Hinblick auf die Vorwürfe Nr. 4 und 5 liegt nicht vor.
Zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarklage gehört die Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird. Der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt muss deutlich bezeichnet werden. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen ihm Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass ihm eine sachgerechte Verteidigung möglich und das Disziplinargericht in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 13.3.2006 – 1 D 3.06 – juris Rn. 13).
Im vorliegenden Fall ergeben sich Ort, Modalitäten und Inhalt der Vorwürfe Nr. 4 und 5 eindeutig aus der Disziplinarklage. Lediglich hinsichtlich des Zeitraums ist in der Disziplinarklage (S. 24) nur von „mindestens einem halben Jahr“ die Rede und im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Konkretisierung und Ausweitung dahingehend erfolgt, dass der Zeitraum zwischen 1. März 2018 und der Dienstenthebung am 26. September 2019 erfasst ist. Dies erscheint jedoch ausreichend, weil der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch so zu erkennen und sich zu verteidigen vermag. Im Rahmen der mehrfach erfolgten Akteneinsicht konnte er auch Kenntnis von den Zeugenaussagen beim BLKA nehmen und erfassen, worin die Vorwürfe Nr. 4 und 5 bestehen. Im Übrigen ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass die ihm vorgeworfenen Äußerungen keine einmaligen, datumsmäßig bestimmbaren Ereignisse waren, sondern kontinuierlich erfolgt sind. Die Zeugen sprechen insoweit von „Dauerbeschallung“ und meinen, „das Problem ist, dass das ja eigentlich permanent auftritt“ (Ermittlungsberichte BLKA, S. 53) und die Flüchtlingsproblematik sein „Lieblingsgesprächsthema“ gewesen sei (a.a.O., S. 32).
1.4. Auch der ebenfalls vom Bevollmächtigten des Beklagten gerügte fehlende „Warnschuss“ begründet keinen Verfahrensfehler.
Zwar kann in der verspäteten Einleitung des Disziplinarverfahrens mit der Folge, dass nicht zuerst eine niederschwellige Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, ein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens und auch ein Milderungsgrund, der die Höchstmaßnahme ausschließt, liegen (BVerwG, U.v. 15.11.2018 – 2 C 60.17 – juris Ls. 1 und Rn. 20 f., 36). Dem Beklagten werden hier jedoch nur Äußerungen ab März 2018 vorgeworfen, sodass sein vorheriges Verhalten nicht maßgeblich ist. Im Übrigen besteht eine Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht, solange noch Ermittlungsbedarf gegeben ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 21) und erfolgten hier die Zeugeneinvernahmen durch das BLKA bis Oktober 2019, so dass die am 24. September 2019 verfügte Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht als verspätet anzusehen ist.
2. Das Gericht legt seiner Entscheidung die Sachverhalte zugrunde, die Gegenstand der Disziplinarklage sind. Durch die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im behördlichen Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen sind die dargestellten Sachverhalte zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen. Hinsichtlich der Vorwürfe unter Nr. 1a) und b) besteht zudem Indizwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts München vom 3. Februar 2020 nach Art. 25 Abs. 2, Art. 55 Halbs. 1 BayDG. Im Übrigen gesteht der Beklagte die Vorwürfe unter Nr. 1 bis 3 vollumfänglich ein.
Die Vorwürfe unter Nr. 4 und 5 ergeben sich hinreichend konkret aus den Zeugenaussagen der beim BLKA vernommenen Polizeibeamten, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hat. Zwölf von 13 Beamten haben dem Beklagten übereinstimmend eine ausländerfeindliche Haltung attestiert. Mehrere von ihnen haben übereinstimmend bekundet, dass er gegenüber ausländischen Gefangenen regelmäßig beleidigende Äußerungen wie „Ziegenficker“, „Kreaturen“, „Abschaum“ oder „Dreckspack“ gebraucht und Bulgaren und Rumänen in ihrer Landessprache beleidigt hat. Ebenfalls übereinstimmend haben mehrere seiner Kollegen geäußert, dass er ihnen gegenüber regelmäßig („Dauerbeschallung“) ausländerfeindliche, rassistische und nationalsozialistische Äußerungen getan hat, darunter:
„Ich gehe mit meiner Waffe immer beim Flüchtlingsheim spazieren und hoffe, dass mal einer kommt. Wem wird man wohl glauben?“
„Wenn ich meine Marke abgebe, gehe ich erst mal auf Ausländerjagd.“
„Ich gebe zur Pension erst mal meinen Personalausweis ab, dann muss ich jede Woche mein Griffstück wechseln, weil ich so viele Ausländer abknalle. Erst wenn unser Land wieder 40 Millionen Einwohner hat, kann es wieder bergauf gehen.“
Auf Frage eines Haftinsassen nach einem Arzt: „Jetzt kommt gleich der Arzt Dr. M2..“
Ebenso übereinstimmend schildern die beim BLKA vernommenen Zeugen zahlreiche Äußerungen des Beklagten, die sich der Reichsbürger-Bewegung zuordnen lassen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich hierbei um keine homogene, streng zusammengehörige oder klar abgrenzbare Gruppe handelt. Vielmehr umfasst die Bewegung mehrere, oft untereinander konkurrierende Gruppierungen in Deutschland, sodass nicht von einer geschlossenen „Reichsbürger-Ideologie“ oder von einer spezifischen Weltanschauung gesprochen werden kann. Allerdings ist allen Anhängern gemein, dass sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat bestreiten. Die Anhänger behaupten, dass das Deutsche Reich fortbestehe, u.a. da die Weimarer Reichsverfassung von 1919 niemals abgeschafft worden sei. Die Bundesrepublik sei völker- und verfassungsrechtlich illegal und de jure nicht existent. Sie sei kein Staat, sondern eine privatrechtliche Organisation, aus der man austreten könne bzw. die keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber den „Reichsbürgern“ habe. Die Bürger der Bundesrepublik seien nur deren Personal, was schon das Vorhandensein eines „Personalausweises“ beweise. Die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland bedingt, dass die „Reichsbürger-Ideologie“ konsequent das Grundgesetz, die Gesetze und die Legitimität staatlicher Institutionen sowie ihrer Repräsentanten negiert. Sie zweifelt die Rechtsgültigkeit von Verwaltungshandeln, amtlichen Bescheiden und die Zuständigkeit der Verwaltungen an (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 14; VG Trier, U.v. 14.8.2018 – 3 K 2486/18.TR – juris Rn. 67 ff.). Als reichsbürgertypisch sind folgende Äußerungen des Beklagten anzusehen:
„Wir sind kein Staat.“
„Wir sind ein besetztes Land.“
„Wir haben nur ein Grundgesetz, keine Verfassung.“
„Bundesrepublik als GmbH”
Der Beklagte ist den Vorwürfen unter Nr. 4 und 5 nicht inhaltlich entgegengetreten. Er hat sie lediglich zu verharmlosen versucht, etwa mit dem Vortrag, er habe nur geäußert ein Haftinsasse aus dem arabischen Raum sei praktisch ein „Ziegenficker“, wenn es nach dem Gedicht von Böhmermann gehe. Er hat weiter erklärt, er könne sich nicht erinnern, die entsprechenden Äußerungen getätigt zu haben. Insoweit hält das Gericht die in den Kernaussagen identischen Zeugenaussagen, die dem Beklagten übereinstimmend kontinuierliche Beleidigungen der Gefangenen und ausländerfeindliche, rassistische, die Haftinsassen herabwürdigende Äußerungen bescheinigen, für glaubhaft. Im Übrigen hat der Beklagte sich inhaltlich nicht von den vorgeworfenen Äußerungen distanziert, sondern erklärend ausgeführt, dass er aufgrund der langjährigen Dienstzeit in der Haftanstalt abgestumpft und es ihm womöglich nicht immer gelungen sei, den richtigen Ton zu treffen.
Der Vorwurf des Besitzes von Dateien mit ausländerfeindlichem und rassistischem Inhalt (Nr. 6) ergibt sich aus den bei der Auswertung der elektronischen Kommunikations- und Speichermedien auf dem Handy und dem Laptop des Beklagten aufgefundenen Dateien, die unter dem Pfad „sweith“ gespeichert waren und ihm daher zugeordnet werden können. Nicht vorgeworfen wird dem Beklagten das Weiterversenden oder Kommentieren der Dateien, weil auf seinem Handy und seinem Laptop über die Dateien hinaus kein Schriftverkehr sichergestellt wurde. Dennoch lässt bereits der Empfang und der Besitz von Bildern mit entsprechenden Inhalten auf eine diese Inhalte befürwortende Gesinnung schließen.
3. Der Beklagte hat durch die Verwirklichung der der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte (Vorwürfe Nr. 1a und b), den unerlaubten Munitionsbesitz (Vorwürfe Nr. 1c und 2) und die Beleidigungen der Haftinsassen (Vorwurf Nr. 4) dem Gebot der Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG – in der bis 6.7.2021 geltenden Fassung – i.V.m. Strafvorschriften) zuwider gehandelt (3.1.). Weiter hat er durch die Beleidigungen der Haftinsassen, die ausländerfeindlichen, rassistischen, nationalsozialistischen und reichsbürgertypischen Bemerkungen gegenüber Kollegen und den Besitz entsprechender Dateien (Vorwürfe Nr. 4 bis 6) gegen seine Grundpflicht verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; 3.2.). Durch sämtliches Fehlverhalten hat er außerdem gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Die Dienstpflichtverletzungen sind als innerdienstliche zu qualifizieren (3.3.) und wiegen bei dem Beklagten als Polizeibeamten und Haftleiter besonders schwer (3.4.).
3.1. Das mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 3. Februar 2020 geahndete Verhalten (vorsätzliches Führen, vorsätzlicher Besitz und vorsätzliches unerlaubtes Überlassen einer verbotenen Waffe; Vorwürfe Nr. 1a und b), der unerlaubte Munitionsbesitz (Vorwürfe Nr. 1c und 2) und die Beleidigungen der Haftinsassen (Vorwurf Nr. 4) begründen jeweils einen Verstoß gegen Strafgesetze (§ 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2b WaffG, § 185 StGB). Im Hinblick auf die mehrfache Äußerung des Beklagten gegenüber seinen Kollegen, er habe „1000 Schuss“ Munition zuhause, hält das Gericht seinen Vortrag, er habe die Munition im Tresor bzw. einer Jackentasche lediglich vergessen, nicht für glaubhaft und geht von vorsätzlichem Besitz, jedenfalls in Form von dolus eventualis aus. Allenfalls im Hinblick auf den Besitz der Duldung nimmt es lediglich Fahrlässigkeit an, nachdem er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt hat, dass er diese in ein ansonsten nicht genutztes Fach seines Rucksacks gesteckt hat, so dass der Straftatbestand des § 133 StGB nicht verwirklicht ist. Dass die Beleidigungen nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB nur auf Antrag verfolgt werden, ist für ihre Strafbarkeit unerheblich. Mit dem Verstoß gegen Strafgesetze geht ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) einher.
3.2. Das unter Nr. 4 bis 6 vorgeworfene Verhalten des Beklagten ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerten, jedem Beamten obliegenden Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar. Diese stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar und erfasst deshalb das gesamte Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb seines Dienstes. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten muss. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht. Es muss zumindest erwartet werden, dass sich ein Beamter eindeutig von allen Bestrebungen distanziert, die den Staat und seine freiheitliche demokratische Grundordnung angreifen und diffamieren. Allerdings können Disziplinarmaßnahmen in einem bestehenden Beamtenverhältnis nur dann ergriffen werden, wenn ein konkretes Dienstvergehen vorliegt. Hierfür reicht allein die „mangelnde Gewähr“ für ein jederzeitiges Eintreten des Beamten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aus; erforderlich ist der Nachweis einer Verletzung dieser Dienstpflicht (BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 20 f.). Das bloße Haben einer Überzeugung oder die bloße Mitteilung, man habe eine solche, ist für die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich nicht ausreichend; vielmehr bedarf es einer Äußerung der verfassungsfeindlichen Gesinnung durch eine verfassungsfeindliche Handlung (BayVGH, U.v. 16.1.2019 – 16a D 15.2672 – juris Rn. 25 unter Berufung auf BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 14 – 17).
Gemessen hieran stellen die im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zur Suspendierung des Beklagten am 24. September 2019 getätigten Beleidigungen der ausländischen Haftinsassen und die Bemerkungen zu Kollegen mit jeweils ausländerfeindlichen, rassistischen, nationalsozialistischen und reichsbürgertypischen Inhalten Kundgaben seiner verfassungsfeindlichen Einstellung nach außen hin dar, die über das bloße „Besitzen“ einer Meinung und auch über von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerungen hinausgeht. Er hat damit auch vor dem Hintergrund der bei ihm aufgefundenen Dateien seine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck gebracht. In der Meinungskundgabe gegenüber Haftinsassen und Kollegen sieht das Gericht eine ausreichende „Betätigung“ der politischen Auffassung des Beklagten im Sinn einer gelebten Identifizierung (BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 29).
3.3. Das Fehlverhalten des Beklagten ist dabei ein innerdienstliches. Das pflichtwidrige Verhalten war komplett in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 11). Im Übrigen begründet der Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG stets ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 16.1.2019 – 16a D 15.2672 – juris Rn. 27). Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht als verfassungsrechtlich verankerte Kernpflicht ist deshalb stets als Dienstvergehen innerhalb des Dienstes zu werten.
3.4. Die Verletzung der genannten Dienstpflichten wiegt bei dem Beklagten als Polizeibeamten besonders schwer. Polizeibeamten genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung, sodass das zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigt wird, wenn diese selbst erhebliche Straftaten begehen (BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 20/16 – juris Rn. 10) oder gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen.
Die Dienstpflichtverletzung des Beklagten wiegt auch deshalb besonders schwer, weil er als Polizeibeamter und Haftleiter in einem Zweig der Staatsverwaltung tätig ist, die sich durch eine besondere Form der staatlichen Gewaltausübung auszeichnet. Hier ist es dem Staat ausnahmsweise und in besonders gravierender Weise gestattet, Menschen mit den Mitteln staatlicher, legaler Macht festzuhalten und in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken. Dies begründet zugleich eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber den in seinem Gewahrsam befindlichen Gefangenen und schließt es aus, dass Aufsichtspersonen mit Gewalt- oder Tötungsfantasien in einem Bereich tätig werden, in dem ihnen legale Gewaltausübung möglich ist. Zudem besteht der Kern der Disziplinarklage auch darin, dass der Beklagte sich überhaupt in menschenverachtender Weise zu und über andere(n) Menschen, nämlich über die seiner Bewachung überlassenen Gefangenen und insgesamt über Ausländer in einer Weise geäußert hat, die mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und den grundlegenden Prinzipien der Verfassung nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 19 f. für einen Justizvollzugsbeamten).
Unerheblich ist insoweit, dass im Hinblick auf die ausländerfeindlichen und reichsbürgertypischen Äußerungen kein Strafverfahren gegen den Beklagten durchgeführt und dementsprechend insoweit nicht auf eine Strafe erkannt wurde (BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 21).
Zwar erscheint die vom Beklagten vorgetragene Rechtfertigung, dass 20 Jahre Dienst in der Haftanstalt und das zu erduldende, teilweise aggressive Verhalten der Haftinsassen ihm gegenüber Spuren hinterlassen hätten, nachvollziehbar. Trotz Verständnisses hierfür rechtfertigt diese Belastung aber keinesfalls die getätigten ausländerfeindlichen, rassistischen und reichsbürgertypischen Äußerungen.
4. Der Beklagte hat die ihm obliegenden Pflichten dabei schuldhaft verletzt. Ihm ist vorsätzliches Handeln zur Last zu legen, im Hinblick auf die Verwirklichung der Straftatbestände – mit Ausnahme des Besitzes der Duldung, der bei Vorsatz nach § 133 StGB als Verwahrungsbruch strafbar wäre – jedenfalls dolus eventualis, ansonsten dolus directus 1. Grades, weil er die vorgeworfenen Bemerkungen mit Wissen und Wollen abgegeben und auch die Dateien mit Wissen und Wollen besessen hat. Wie sich aus einer der Zeugenaussagen beim BLKA ergibt, waren ihm dabei die möglichen Konsequenzen seiner Äußerungen für seine berufliche Existenz durchaus bewusst. So hat ein Zeuge ausgesagt, der Beklagte habe auf die Bemerkung einer Kollegin, dass hoffentlich in der Haftanstalt keine Mikrofone verbaut seien, geantwortet: „Wenn dies so wäre, wäre ich schon längst nicht mehr hier.“ (Ermittlungsberichte BLKA, S. 34).
5. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen. Die Pflichtenverstöße sind gleichzeitig zu verfolgen und führen nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu einer Ahndung durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht primär um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 96).
Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Daher ist auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) zu erkennen.
5.1. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 67).
5.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich hier, dass zwar die strafrechtlichen Verfehlungen des Beklagten für sich allein nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst führen würden. Allerdings erfordert die festgestellte Verletzung der Verfassungstreuepflicht die Verhängung der Höchstmaßnahme.
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene innerdienstliche Straftat hervorgerufen wurde, wird im Hinblick auf die grundsätzliche Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückgegriffen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 15), um zu gewährleisten, dass sich hieran der Umfang des Vertrauensverlustes mit dem Ziel einer nachvollziehbaren und gleichmäßigen disziplinarischen Ahndung des Dienstvergehens orientiert. § 52 Abs. 3 WaffG sieht einen Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Damit ist im Hinblick auf die innerdienstlich begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens möglich, also bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20). Allerdings erfordert die Bestimmung der Schwere der Verfehlung im Einzelfall eine konkrete Betrachtung der Tat, so dass vorliegend wegen der quantitativ und qualitativ nicht allzu schwer wiegenden Verstöße gegen das Waffengesetz und den fahrlässigen Besitz der Duldung allenfalls eine Zurückstufung in Betracht käme.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist hier jedoch im Hinblick auf den Vorwurf des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht gerechtfertigt. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) gehört zu den zentralen beamtenrechtlichen Grundpflichten und ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in den demokratischen Rechtsstaat von den für ihn tätigen Beamten, gerade von Polizeibeamten, besonders zu beachten. Gerade von diesen ist jeglicher Anschein der Identifikation mit ausländerfeindlichem, rassistischem, nationalsozialistischem oder reichsbürgertypischem Gedankengut zu vermeiden. Ein Sympathisieren mit diesen Auffassungen oder das aktive Vertreten entsprechender Auffassungen ist als besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung anzusehen, die es verbietet, einen Beamten im Beamtenverhältnis zu belassen.
6. Von der danach auszusprechenden Höchstmaßnahme ist hier auch nicht ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen, weil Milderungsgründe vorliegen, die geeignet sind, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen, und die nicht durch Erschwerungsgründe aufgewogen werden.
6.1. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens kann die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und stets sehr gute dienstliche Leistungen zeigte, wie sich in seinen Beurteilungen und dem Persönlichkeitsbild vom 23. Oktober 2020 zeigt, nicht zum Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Ein solches Verhalten stellt lediglich den Regelfall dar, führt bei einem derart gravierenden Fehlverhalten aber nicht zum Absehen von der angemessenen Maßnahme (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 96).
6.2. Auch der vermeintlich lange Zeitraum, während dessen die vorgeworfenen Äußerungen ohne Ermahnung oder Einschreiten durch Vorgesetze des Beklagten gefallen sind, führt nicht zum Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchststrafe. Denn selbst eine unzureichende Aufsicht oder Kontrolle wirkt sich regelmäßig nicht entlastend für einen Beamten aus. Gerade Beamte müssen aufgrund ihres dienstrechtlich gesteigerten Vertrauens und Treueverhältnisses auch dann zuverlässig Dienst tun, wenn eine lückenlose Kontrolle der Betriebsabläufe und des Personals nicht durchführbar ist. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht darf erwartet werden, dass Beamte fehlende innerdienstliche Kontrollen nicht zur Begehung von Pflichtwidrigkeiten nutzen. Zweck der Dienstaufsicht ist es nicht, den Beamten vor pflichtwidrigem Verhalten zu bewahren, sondern die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung sicherzustellen (BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 58).
Nur in einer besonderen Situation kann eine unzureichende Dienstaufsicht durch Vorgesetzte unter dem Blickwinkel der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden. Hierfür müssen aber konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 59).
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Zum einen hat der Leiter der PI Wache erst durch die polizeiinterne Anzeige von dessen vorwerfbaren Verhalten erfahren. Zum anderen kann nicht damit gerechnet werden, dass ein Polizeibeamter ihm anvertraute Haftinsassen beschimpft und beleidigt und sich im Kollegenkreis ausländerfeindlich, rassistisch und staatsfeindlich äußert. Ein solches Verhalten ist auch nach langer dienstlicher Tätigkeit in der Haftanstalt nicht zu erwarten, weshalb diesem nicht mit vorsorglichen Kontrollmaßnahmen zu begegnen war.
6.3. Eine glaubhafte Distanzierung von dem dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten und der diesem zugrunde liegenden Ideologie bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sieht das Gericht nicht. Im Hinblick auf die Dauer des vorgeworfenen Verhaltens von etwa eineinhalb Jahren sowie auf Regelmäßigkeit und Heftigkeit der getätigten Äußerungen bedarf es hierzu einer überzeugenden und nachhaltigen Abwendung von dem vertretenen Gedankengut. Hierfür ist die erst im Herbst 2021 eingeleitete Verhaltensänderung des Beklagten durch Abhaltung von Computerkursen mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt rund zehn Doppelstunden und die zweimonatige Aufnahme ukrainischer Geflüchteter nicht ausreichend. Auch seine Bereitschaft, den beamtenrechtlichen Eid erneut zu schwören, zeugt in der derzeitigen Situation nicht von einem glaubhaften und nachhaltigen Sinneswandel. Die Lebensrettung eines Nachbarn spricht zugunsten des Beklagten, steht mit den vorliegenden Vorwürfen aber nicht in Zusammenhang und kann daher auch keine glaubhafte Distanzierung begründen.
6.4. Zu Lasten des Beklagten sind zudem die vierfachen Verstöße gegen Waffengesetze zu sehen. Zu seinen Lasten spricht auch seine straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung durch unangemessenes Verhalten gegenüber einer Gefangenen.
Maßgeblich zu seinen Lasten ist die Kontinuität seiner nach außen getragenen Gesinnung mit Kundgabe gerade gegenüber jungen Kollegen zu sehen. Mit dem von ihm verwendeten ausländerfeindlichen Jargon begründet er innerhalb des Polizeiapparats die Gefahr einer kontinuierlichen Abwärtsspirale. Zudem haben seine Äußerungen den Betriebsfrieden nachhaltig gestört und die jungen Kollegen in einen enormen Loyalitätskonflikt gebracht.
7. Die Disziplinarmaßnahme entspricht schließlich auch dem aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgenden Verhältnismäßigkeitsgebot. Hier steht die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des mit ihr verfolgten Ziels und den vom Betroffenen hinzunehmenden Einbußen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes.
Gemessen hieran hat der Beklagte durch das Gewicht des Dienstvergehens das in ihn gesetzte Vertrauen endgültig zerstört. Weil derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, er werde dem Gebot der Verfassungstreue in Zukunft entsprechen, ist als angemessene Reaktion seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich und geeignet, um den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf den schuldhaften Pflichtverletzungen durch den Beklagten und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 16.1.2019 – 16a D 15.2672 – juris Rn. 50 f.). Das Gericht verkennt dabei nicht die massiven Auswirkungen auf den Beklagten, der kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Der Beklagte, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, trägt die Kosten des Verfahrens.


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