Strafrecht

Embryonenspende (Auftauen und Transfer sog. 2-PN-Zellen) – Zum Begriff des Befruchtens iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG

Aktenzeichen  16 Ns 202 Js 143548/14

Datum:
13.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2019, 1374
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2
StGB § 16 Abs. 1 S. 1, § 17 S. 1

 

Leitsatz

1 Das Auftauen gespendeter eingefrorener sogenannter 2-PN-Zellen (fertilisierte Eizellen mit zwei Vorkernen) mit dem nunmehrigen Ziel, mit diesen Zellen die Schwangerschaft einer Frau herbeizuführen, von der die Eizellen nicht stammen, erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2 Befruchten iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG beginnt mit dem Eindringen bzw. Einbringen der Samenzelle in die Eizelle. Vollendet ist der Befruchtungsvorgang mit der regelrechten Ausbildung zweier Vorkerne, welche den einfachen Chromosomensatz von Mann und Frau (jeweils 23 Chromosomen) enthalten. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

306 Cs 202 Js 143548/17 (2) 2018-03-20 Urt AGDILLINGENADDONAU AG Dillingen

Tenor

1. Die Berufung und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dillingen vom 20.03.2018 werden als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Gründe

I.
(Einleitende Feststellungen:)
Die Angeklagten wurden mit Urteil des Amtsgerichts Dillingen vom 20.03.2018 freigesprochen. In diesem Urteil wurde zugleich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen (Durchsuchung und Beschlagnahme) dem Grunde nach festgestellt.
Die hiergegen seitens der Staatsanwaltschaft am 22.03.2018 eingelegte Berufung und sofortige Beschwerde blieben erfolglos.
Das Verfahren wurde hinsichtlich der Mitangeklagten … durch Beschluss des Amtsgerichts Dillingen in der Hauptverhandlung am 20.03.2018 abgetrennt. Dieses abgetrennte Verfahren ist nach wie vor beim Amtsgericht Dillingen anhängig und noch nicht abgeschlossen.
II.
(Persönliche Verhältnisse:)
1. Angeklagter Dr. N…
Der Angeklagte Dr. N… studierte nach Besuch des Gymnasiums und Erlangung der allgemeinen Hochschulreife Medizin. Nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudiums begann er im Jahr 1978 als Arzt zu arbeiten und übte diese Tätigkeit bis vor etwa 1 Jahr aus. Mittlerweile ist er im Ruhestand und bezieht eine monatliche Pension von ca. … € netto.
Der Angeklagte Dr. N… ist verwitwet. Seine Ehefrau, welche er im Jahr 1975 geheiratet hatte, verstarb vor ca. 2 Monaten. Seitdem lebt er alleine in dem in seinem Eigentum stehenden Haus. Seine 3 Kinder sind bereits erwachsen. Der Angeklagte hat bereits 5 Enkelkinder. Schulden hat der Angeklagte keine.
Das Dundeszentralregister enthält für den Angeklagten keine Eintragung.
2. Angeklagte Dr. E…
Die Angeklagte Dr. E… studierte nach Besuch des Gymnasiums und briangung der allgemeinen Hochschulreife Medizin. Nach erfolgreichem Abschluss ihres Medizinstudiums begann sie im Jahr 1991 als Ärztin zu arbeiten und ist seit 1996 in der Reproduktonsmedizin tätig. Die Angeklagte Dr. E… ist selbständige Ärztin und ist als solche in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Hierbei erzielt sie abzüglich aller Kosten ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. … € netto. Die Angeklagte Dr. E… ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann in einem angemieteten Haus, für welches eine monatliche Miete von … € anfällt. Die gemeinsame 21-jährige Tochter studiert Pädagogik. Der Ehemann der Angeklagten Dr. E… ist bereits im Ruhestand. Private Schulden hat die Angeklagte Dr. E… keine, sondern lediglich Schulden aus der Praxisgründung.
Das Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten keine Eintragung.
3. Angeklagter E…
Der Angeklagte E… studierte nach Besuch des Gymnasiums und Erlangung der allgemeinen Hochschulreife über die Bundeswehr Medizin (Psychologie). Nach erfolgreichem Abschluss dieses Studiums war er bei der Luftwaffe als Dozent tätig, später dann in der Pharmaindustrie. Von 2003 bis 2015 war er Geschäftsführer des Berufsverbands Reproduktionsmedizin Bayern (BRB). Seit 2015 befindet sich der Angeklagte E… im Ruhestand und bezieht eine monatliche Rente von ca. … €. Der Angeklagte E… ist verheiratet und bewohnt mit seiner Ehefrau ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Haus. Der Angeklagte E… hat 2. Kinder und 2 Enkelkinder, die allesamt bereits erwachsen sind. Private Schulden hat der Angeklagte … keine.
Das Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten keine Eintragung.
III.
(Tatvorwurf:)
Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:
Der. Angeklagte Dr. N… ist Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins „Netzwerk Embryonenspende“, D. Straße 3, D. Die Angeklagte Dr. … ist die Schatzmeisterin des Vereins. Der Angeklagte E… ist Schriftführer und Leiter der Geschäftsstelle des Vereins. Zweck des Vereins ist die Vermittlung von zur Spende freigegebenen befruchteten Eizellen bzw. Embryonen an ungewollt kinderlose Paare. Der Verein finanziert sich lediglich aus Mitgliedsbeiträgen. Für die Erfassung der Kinderwunschpatienten werden 50 EUR Autwandspauschale erhoben. Bei erfolgreicher Vermittlung einer Embryonenspende werden weitere 100 EUR erhoben. Die meisten Wunscheltern wenden sich per E-Mail an das „Netzwerk Embryonenspende“ und bekommen dann die Formulare zugesendet. Nach Rücksendung und Überprüfung auf Vollständigkeit werden die Wunscheltern in die Liste aufgenommen. Bei Vermittlung erfolgt ein Abgleich zwischen Aussehen des Spenderpaares und des Wunschelternpaares.
Die Eizellspenden stammen aus früheren Kinderwunschbehandlungen von Eltern. Nach dessen Abschluss und Auflösung des Kryo-Vertrages (Konservierung tiefgefrorener Eizellen im Vorkemstadium) haben die Eltern die Option, die Zellen zu verwerfen oder zu spenden.
Als behandelnder Arzt beim Zentrum für Reproduktionsmedizin …, bzw. behandelnde Ärztin beim Zentrum für Fruchtbarkeitsmedizin …, sprachen der Angeklagte Dr. N… oder die Angeklagte Dr. E… die Eltern hierauf an und übergeben das Spender-Formular des „Netzwerk Embryonenspende“, um diese für eine Spende zu gewinnen.
Als Schriftführer und Leiter der Geschäftsstelle erledigte der Angeklagte E… die schriftlichen und administrativen Arbeiten des Vereins „Netzwerk Embryonenspende“ und führten Vermittlungsgespräche mit den Spendereltern. Hierdurch förderte er gewusst und gewollt den Transfer in den nachfolgenden Einzelfällen aus einer Kinderwunschbehandlung anderer Paare stammender, zur Spende freigegebener, imprägnierter Eizellen (nach Eindringen der Samenzelle in das Zytoplasma der Eizelle, jedoch vor Kernverschmelzung eingefroren) auf eine fremde ungewollt kinderlose Frau durch die Angeklagten Dr. N… und Dr. E….
Nach erfolgreicher Vermittlung über das „Netzwerk Embryonenspende“ transferierte der Angeklagte Dr. N… in seiner Praxis in München in nachfolgenden Einzelfällen aus einer Kinderwunschbehandlung anderer Paare stammende, zur Spende freigegebene, imprägnierte Eizellen (nach Eindringen der Samenzelle in das Zytoplasma der Eizelle, jedoch vor Kernverschmelzung eingefrorene) auf eine fremde ungewollt kinderlose Frau. Hierbei wird die Eizelle aufgetaut und der Befruchtungsvorgang fortgesetzt.
Transfer
Name Empfänger
Vorname Empfänger
Adresse Empfänger
05.02.2014



28.05.2014



15.06.2014



28.06.2014



07.08.2014



14.11.2014



22.11.2014



22.01.2015



06.03.2015



23.03.2015



08.04.2015



22.04.2015



29.04.2015



11.05.2015



15.05.2015



10.06.2015



11.08.2015



18.09.2015



06.10.2015



09.10.2015



14.10.2015



Nach erfolgreicher Vermittlung über das „Netzwerk Embryonenspende“ transferierte die Angeklagte Dr. E… in Ihrer Praxis in Regensburg in nachfolgenden Einzelfällen aus einer Kinderwunschbehandlung anderer Paare stammende, zur Spende freigegebene, imprägnierte Eizellen (nach Eindringen der Samenzelle in das Zytoplasma der Eizelle, jedoch vor Kernverschmelzung eingefrorene) auf eine fremde ungewollt kinderlose Frau. Hierbei wird die Eizelle aufgetaut und der Befruchtungsvorgang fortgesetzt.
Transfer
Name Empfänger
Vorname Empfänger
Adresse Empfänger
11.07.2014



29.07.2014



04.08.2014



08.08.2014



16.08.2014



07.01.2015



06.02.2015



20.03.2015



06.04.2015



20.04.2015



10.08.2015



17.08.2015



Durch die Mitgliedschaft und Tätigkeit im Verein „Netzwerk Embryonenspende“ und die Übergabe der Formulare förderte der Angeklagte Dr. N… hierbei auch gewusst und gewollt die Taten der Angeklagten Dr. E… und jeweils umgekehrt.
Wie die Angeklagten wussten, ist der nach der Vermittlung erfolgende Transfer imprägnierter, im Befruchtungsvorgang befindlicher fremder Eizellen, sowie deren Weiterkultivierung zum Abschluss des Befruchtungsvorganges zur Übertragung auf eine fremde Frau, in Deutschland nicht erlaubt.
IV.
(Festgestellter Sachverhalt:)
Von diesen Vorwürfen waren die Angeklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen.
Die Berufungsstrafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte Dr. N… war seit der Gründung des Vereins im August 2013 bis mindestens 14.10.2015 Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins „Netzwerk Embryonenspende e.V.“, D. Die Angeklagte Dr. E… war seit der Gründung des Vereins im August 2013 bis mindestens 14.10.2015 die Schatzmeisterin des Vereins. Der Angeklagte E… war seit der Gründung des Vereins im August 2013 bis mindestens 14.10.2015 Schriftführer und Leiter der Geschäftsstelle des Vereins. Alle drei Angeklagte waren Gründungsmitglieder des im August 2013 gegründeten Vereins. Zweck des Vereins ist die Vermittlung von zur Spende freigegebener befruchteter Eizellen bzw. Embryonen an ungewollt kinderlose Paare. Der Verein ist altruistisch ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig und finanziert sich lediglich aus Mitgliedsbeiträgen. Für die Erfassung der Kinderwunschpatienten werden 50 € Aufwandspauschale erhoben. Bei erfolgreicher Vermittlung einer Embryonenspende werden zur Kostendeckung weitere 100 € Kostenpauschale erhoben. Die meisten Wunscheltern wenden sich per E-Mail an das „Netzwerk Embryonenspende“ und bekommen dann vorbereitete Musterformulare zugesendet. Nach Rücksendung und Überprüfung auf Vollständigkeit werden die Wunscheltern in eine Vermittlungsliste aufgenommen.
Die Zellspenden stammen aus früheren Kinderwunschbehandlungen von heterosexuellen Paaren. Nach Abschluss deren Kinderwunschbehandlung und Auflösung des Kryo-Vertrages (Konservierung tiefgefrorener regelrecht fertilisierter Eizellen mit zwei Vorkernen = sog. 2-PN-Zellen) stehen diese Paare vor der Entscheidung, was mit ihren (nicht vorhersehbar) übrig gebliebenen eingefrorenen befruchteten Eizellen geschehen soll. Damit sie nicht verworfen, d.h. vernichtet werden müssen, bietet das „Netzwerk Embryonenspende e.V.“ die Möglichkeit an, diese übrigen Eizellen stattdessen an ungewollt kinderlose Paare zu spenden, wenn die betroffenen Paare dies möchten.
Vor Gründung des Vereins im August 2013 informierten sich die Angeklagten über die Rechtmäßigkeit ihres Handelns, bekamen jedoch von verschiedensten staatlichen Stellen auf Bundes- und Landesebene keine verbindliche Antwort. Die Stellen beriefen sich vielmehr auf ihre jeweilige Unzuständigkeit. Auch deswegen sprach der Angeklagte E… die anderweitig Verfolgte Prof. Dr. … an, ob sie den Verein zur Frage der Rechtmäßigkeit der geplanten Vereins- und Transfertätigkeit beraten und eine rechtliche Stellungnahme abgegeben könne. Die mittlerweile emeritierte Universitätsprofessorin Prof. Dr. … beschäftigte sich seit Jahren im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit mit dem Embryonenschutzgesetz, hatte beispielsweise im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit an der Universität bereits am 22.08.2011 ein Gutachten zu der die Angeklagten interessierenden Fragestellung verfasst, und war den Angeklagten aus diversen Diskussionsrunden und dergleichen zu dem Thema bekannt. Frau Prof. Dr. … kam in einem weiteren für den Verein erstellten Rechtsgutachten vom 12.12.2014 unter kritischer Einbeziehung der bestehenden Gegenmeinung zu dem Ergebnis, dass das Auftauen und Weiterkultivieren aus frühreren Kinderwunschbehandlungen übrig gebliebener und eingefrorener befruchteter 2-PN-Zellen nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstößt. In dem Gutachten verarbeitete Prof. Dr. … auch die Ergebnisse und Meinungen des interdisziplinären Mannheimer Workshops zur Fortpflanzungsmedizin im Jahr 2014. Mit derselben Rechtsmeinung hatte Frau Prof. Dr. … die Angeklagten aucn im Zuge der vereinsgründung beraten. Frau Prof. Dr. … war bereits bei Gründung des Vereins dem Verein beigetreten und hatte auf Wunsch der Angeklagten formal die Position einer weiteren Vorstandsvorsitzenden übernommen. Ihre einzige Aufgabe in dem Verein war es, im Einzelfall juristischen Rat zu geben. In die sonstige Vereinstätigkeit war sie nicht eingebunden.
Als behandelnder Arzt beim Zentrum für Reproduktionsmedizin … bzw. behandelnde Ärztin beim Zentrum für Fruchtbarkeitsmedizin … sprachen der Angeklagte Dr. N… oder die Angeklagte Dr. E… die zu den nachfolgenden Transferfällen zugehörigen Kinderwunscheltern auf die Spendemöglichkeit an und übergeben das Spender-Formular des „Netzwerk Embryonenspende e.V.“, um diese über die Spendemöglichkeit aufzuklären. In den nachfolgenden Fällen entschlossen sich diese Kinderwunscheltern, ihre nach Abschluss der Kinderwunschbehandlung nicht mehr benötigten kryokonservierten befruchteten Eizellen oder Embryonen zur Spende freizugeben.
Als Schriftführer und Leiter der Geschäftsstelle erledigte der Angeklagte E… die schriftlichen und administrativen Arbeiten des Vereins „Netzwerk Embryonenspende e.V.“ und führte Vermittlungsgespräche mit den Spendereltern. Hierdurch förderte er gewusst und gewollt den Transfer in den nachfolgenden Einzelfällen aus einer Kinderwunschbehandlung anderer Paare stammender, zur Spende freigegebener befruchteter Eizellen auf eine fremde ungewollt kinderlose Frau durch die Angeklagten Dr. N… und Dr. E…
Nach erfolgreicher Vermittlung über das „Netzwerk Embryonenspende e.V.“ transferierte der Angeklagte Dr. N… seiner Praxis in München in nachfolgenden Einzelfällen aus einer Kinderwunschbehandlung anderer Paare stammende, zur Spende freigegebene befruchtete Eizellen auf eine fremde ungewollt kinderlose Frau. Hierbei wird die eingefrorene und befruchtete Eizelle aufgetaut mit dem Ziel, dass sich der Entwicklungsprozess der Zelle fortsetzt und die fremde Frau ein Kind austrägt.
Nr.
Transferdatum:
Empfängerpaar:
1.
05.02.2014

2.
28.05.2014

3.
15.06.2014

4.
28.06.2014

5.
07.08.2014

6.
14.11.2014

7.
22.11.2014

8.
22.01.2015

9.
06.03.2015

10.
23.03.2015

11.
08.04.2015

12.
22.04.2015

13.
29.04.2015

14.
11.05.2015

15.
15.05.2015

16.
10.06.2015

17.
11.08.2015

18.
18.09.2015

19.
06.10.2015

20.
09.10.2015

21.
14.10.2015

In den Fällen Nr. 8 und 9 sowie Nr. 12 bis 21 wurden keine sog. 2-PN-Zellen transferiert, sondern sog. Blastozysten (reife Tag 5 Embryonen). In den verbleibenden Fällen Nr. 1 bis 7 sowie 10 und 11 ist ungeklärt, in welchem Stadium sich die transferierten Zellen befanden. Sehr wahrscheinlich handelte es sich um sog. 2-PN-Zellen. Sicher festgestellt werden konnte dies iedoch nicht.
Nach erfolareicher Vermittlung über das „Netzwerk Embryonenspende e.V.“ transferierte die Angeklagte Dr. E… in ihrer Praxis in Regensburg in nachfolgenden Einzelfällen aus einer Kinderwunschbehandlung anderer Paare stammende, zur Spende freigegebene befruchtete Eizellen auf eine fremde ungewollt kinderlose Frau. Hierbei wird die eingefrorene und befruchtete Eizelle aufgetaut mit dem Ziel, dass sich der Entwicklungsprozess der Zelle fortsetzt und die fremde Frau ein Kind austrägt.
Nr.
Transferdatum:
Empfängerpaar:
1.
11.07.2014

2.
29.07.2014

3.
04.08.2014

4.
08.08.2014

5.
16.08.2014

6.
07.01.2015

7.
06.02.2015

8.
20.03.2015

9.
06.04.2015

10.
20.04.2015

11.
10.08.2015

12.
17.08.2015

In den Fällen Nr. 2 und 3 sowie Nr. 6 und 7 wurden keine sog. 2-PN-Zellen transferiert, sondern sog. Blastozysten (reife Tag 5 Embryonen). In den verbleibenden Fällen Nr. 1, 4 und 5 sowie 8 bis 12 ist ungeklärt, in welchem Stadium sich die transferierten Zellen befanden. Sehr wahrscheinlich handelte es sich um sog. 2-PN-Zellen. Sicher festgestellt werden konnte dies jedoch nicht.
Durch die Mitgliedschaft und Tätigkeit im Verein „Netzwerk Embryonenspende e.V.“ und die Übergabe der Formulare förderte der Anaeklagte Dr. N… hierbei auch gewusst und gewollt die Transferhandlungen der Angeklagten Dr. E…nd jeweils umgekehrt.
V.
(Beweiswürdigung:)
1. Zu den persönlichen Verhältnissen:
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben sowie den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen.
2. Zum festgestellten Sachverhalt:
Der von der Kammer festgestellte Sachverhalt beruht auf den Angaben der Angeklagten sowie dem mit diesen Angaben in Einklang stehendem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Alle drei Angeklagte gaben den Sachverhalt exakt so an wie er von der Kammer festgestellt wurde. Der ihnen vorgeworfene Sachverhalt sei grundsätzlich richtig. Richtig zu stellen sei jedoch, dass sie alle drei davon ausgegangen seien, dass aus früheren Kinderwunschbehandlungen übrig gebliebene befruchtete Eizellen nach Freigabe durch die Spendereltem erlaubterweise transferiert werden dürfen, nachdem es sich eben um befruchtete Zellen handele und Frau Prof. Dr. F… diese von ihnen vertretene medizinische Sichtweise auch in juristischer Hinsicht bestätigt habe.
Die Angeklagte Dr. E… gab ergänzend an, dass von ihr in den sie betreffenden Fällen Nr. 2 und 3 sowie Nr. 6 und 7 keine sog. 2-PN-Zellen, sondern sog. Blastozysten (reife Tag 5 Embryonen) transferiert worden seien. In den verbleibenden Fällen Nr. 1, 4 und 5 sowie 8 bis 12 könne sie nicht sagen, in welchem Stadium die transferierten Zellen beim Einfrieren und damit auch beim Wiederauftauen gewesen seien. Es sei sehr wahrscheinlich, dass es sich bei einem gewissen Anteil dieser Fälle um sog. 2-PN-Zellen gehandelt habe. Sicher bestätigen könne sie dies jedoch nicht. Die Angeklagte Dr. E… erläuterte diese Aussage dahingehend, dass Spender- und Transferzentrum immer identisch seien, d.h. die von ihr transferierten Zellen seien auch von ihr bzw. von ihrem Transferzentrum entnommen worden. Diese Entnahme laufe dergestalt ab, dass nach Entnahme und Befruchtung der Eizellen deren Status bestimmt werde. Handele es sich um regelrecht angelegte 2-PN-Zellen, würden sie zum Einfrieren weiteraeaeben. Zwischen dieser Bestimmung und dem tatsächlichen Einfrieren lägen jedoch aus organisatorischen Gründen etliche Stunden, in denen sich die Eizelle weiterentwickle. In welchem Stadium sie also letztlich tatsächlich eingefroren werde, wisse niemand. Eine nochmalige Bestimmung unmittelbar vor dem Einfrieren gebe es nicht. Bei den genannten Fällen seien jedoch sicher sog. Blastozysten bestimmt und eingefroren worden.
Der Angeklagte Dr. N… bestätigte ergänzend diese Angaben und Abläufe auch für seine Tätigkeit. Er gab an, dass von ihm in den ihn betreffenden Fällen Nr. 8 und 9 sowie Nr. 12 bis 21 keine sog. 2-PN-Zellen, sondern sog. Blastozysten (reife Tag 5 Embryonen) transferiert worden seien. Dies sei sicher. In welchem Stadium die anderen transferierten Zellen gewesen seien, wisse er schlicht nicht. Es sei aber sehr wahrscheinlich, dass es sich bei einigen dieser Fälle noch um sog. 2-PN-Zellen gehandelt habe.
Die Angaben der Angeklagten sind uneingeschränkt glaubhaft. Bei den drei Angeklagten handelt es sich um seriöse und sympathische Mediziner, die ersichtlich um Aufklärung bemüht waren und offen und ehrlich alle Fragen des Gerichts beantworteten.
Die Kammer schließt es aus, dass es sich bei der Einlassung, man wisse teils nicht, welche Art von Zellen transferiert worden seien, um Ausreden handelt; dies angesichts des persönlichen Eindrucks von den Angeklagten, aber auch deshalb, da die Angeklagten die Rechtsfrage, wann ein Befruchten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG vorliegt und ob die Weitergabe von diesen sog. 2-PN-Zellen den objektiven Tatbestand dieser Strafnorm erfüllen, ausdrücklich geklärt haben wollen.
Die Angeklagten legten Wert auf die Klärung dieser Frage und baten die Kammer ausdrücklich darum, den Fall nicht nur in tatsächlicher und rechtlich nicht nur in subjektiver Hinsicht zu beleuchten, sondern Position zur objektiven Tatbestandsverwirklichung zu beziehen.
Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden konnte zu der Frage, in welchem Stadium sich die transferierten Zellen beim Auftauvorgang befanden, nichts gewonnen werden. Aus den bei dem Verein beschlagnahmten Listen geht lediglich eine nichtssagende Codenummer zu der jeweiligen Probe hervor. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten waren nicht gegeben. Im Übrigen (Vereinsdaten, Transfervorgänge etc.) bestätigten die Selbstleseurkuhden die Angaben der Angeklagten.
Die einvernommene Zeugin Prof. Dr. F…estätigte die Feststellungen zu ihrer Aufnahme und Tätigkeit in dem Verein sowie zur rechtlichen Beratung der drei Anaeklaaten. Sie aab insbesondere an, dass man damals auf sie zugekommen sei, um sie als eine Art „Rechtsabteilung“ für den Verein zu Gewinnen. Außer vereinzelte Rechtsauskünfte zu erteilen, habe sie in dem Verein keine Funktion gehabt. Das erste Gutachten aus dem Jahr 2011 habe sie für keinen Auftraggeber erstellt. Dieses Gutachten habe sie im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit als Universitätsprofessorin erstellt. In dem späteren Gutachten aus dem Jahr 2014 seien insbesondere die Ergebnisse und Meinungen eines im Sommer 2014 stattgefundenen interdisziplinären Workshops eingeflossen, im Rahmen dessen sie insbesondere mit Herrn Prof. Dr. T… vortrefflich über die Auslegung des Begriffs des „Befruchtens“ diskutiert und gestritten habe. Vor Vereinsgründung habe sie die Angeklagten nach bestem Wissen ihrem Rechtsverständnis entsprechend beraten, d.h. ihnen mitgeteilt, dass die Vereins- und Transfertätigkeit nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstößt.
Die Zeugin Prof. Dr. F… ist ebenso glaubhaft wie sie von sich eingenommen und überzeugt ist, also uneingeschränkt.
VI.
(Freispruch aus tatsächlichen Gründen:)
Die Angeklagten waren zum Teil bereits aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da bei den Fällen Nr. 1, 4 und 5 sowie 8 bis 12 (Transfers der Angeklagten Dr. E…) und Nr. 1 bis 7 sowie 10 und 11 (Transfers des Angeklagten Dr. N…) ungeklärt ist, in welchem Stadium sich diese Zellen zum relevanten Zeitpunkt des Auftauens befanden. Auch wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass darunter auch sog. 2-PN-Zellen waren, weiß die Kammer nicht, in wie vielen und in welchen Fällen dies der Fall war.
Eine Möglichkeit, dies jetzt noch aufzuklären, sah die Kammer nicht. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden insoweit auch keine Beweisanträge gestellt oder Beweisanregungen formuliert.
VII.
(Freispruch aus rechtlichen Gründen:)
1. Auftauen und Transfer von sog. Blastozysten (Tag 5 Embryonen):
Soweit die Kammer in den Fällen Nr. 2 und 3 sowie Nr. 6 und 7 (Transfers der Angeklagten Dr. E…) und Nr. 8 und 9 sowie Nr. 12 bis 21 (Transfers des Angeklagten Dr. N…) festgestellt hat, dass es sich um eingefrorene Blastozysten handelte, waren die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da bei diesen der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG nicht erfüllt ist (die Befruchtung der Eizelle ist hier unstreitig abgeschlossen; es handelt sich um keine Eizellen mehr, sondern um Embryonen) und auch eine Strafbarkeit nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ESchG offensichtlich nicht gegeben ist.
2. Auftauen und Transfer von sog. 2-PN-Zellen:
Unterstellt, in den Fällen Nr. 1, 4 und 5 sowie 8 bis 12 (Transfers der Angeklagten Dr. E…) und Nr. 1 bis 7 sowie 10 und 11 (Transfers des Angeklagten Dr. N…) lagen beim Auftauen mit dem nunmehrigen Ziel, die Schwangerschaft einer fremden Frau herbeizuführen – dies ist im konkreten Fall die relevante Tathandlung – (noch) sog. 2-PN-Zellen vor, sind die Angeklagten insoweit auch aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
a. Keine objektive Tatbestandsverwirklichung:
Das Auftauen eingefrorener sog. 2-PN-Zellen mit dem nunmehrigen Ziel, mit diesen Zellen die Schwangerschaft einer Frau herbeizuführen, von der die Eizellen nicht stammen, erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG.
Bei diesen sog. 2-PN-Zellen ist zum Zeitpunkt des Auftauens die Befruchtung bereits vollendet, so dass zu diesem Zeitpunkt kein Unternehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) der künstlichen Befruchtung i.S.d. Tatbestands mehr möglich ist.
Befruchten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG beginnt mit dem Eindringen bzw. Einbringen der Samenzelle in die Eizelle. Vollendet ist der Befruchtungsvorgang mit der regelrechten Ausbildung zweier Vorkerne, welche den einfachen Chromosomensatz von Mann und Frau (jeweils 23 Chromosomen) enthalten. Damit ist die Genetik angelegt und bei komplikationslosem natürlichen weiteren Verlauf entsteht menschliches Leben. Alles weitere, auch die Auflösung der beiden Vorkerne und „Verschmelzung“ zu einem „Chromosomenhaufen“, ist daher nicht mehr Befruchtung, sondern die natürliche Entwicklung nach vollendeter Befruchtung.
Eine gefestigte oberaerichtliche Rechtsorechuna zum Beariff des „Befruchtens“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ist nicht ersichtlich. Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.06.2016 (Az. 14 U 165/15) befasst sich nur am Rande mit dem Begriff des „Befruchtens“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG und übernimmt hierbei die Definition von Taupitz/Günther in deren Kommentar zum Embryonenschutzgesetz als Faktum, ohne deren Richtigkeit näher zu hinterfragen.
Dieser in erster Linie von Taupitz/Günther vertretenen Literaturmeinung schließt sich die Kammer – anders als das Erstgericht – nicht an.
Taupitz definiert den Begriff des „Befruchtens“ dahingehend, dass dieser mehraktig zu verstehen sei. Die Befruchtung beginne mit Eindringen bzw. Einbringen der Samenzelle in die Eizelle und sei erst vollendet mit der Verschmelzung der Kerne. Solange sich die beiden Vorkerne zwar schon gebildet, aber noch nicht vereinigt hätten, sei die Befruchtung nicht vollendet (Günther/Taupitz/Kaiser, Kommentar zum ESchG, 2. Auflage 2014, § 1 ESchG Rn. 10, 11). Nach dieser Auffassung wäre das Auftauen und Weiterkultivieren mit den nunmehrigen geänderten Zweck, die Schwangerschaft einer fremden Frau herbeizuführen, die Fortsetzung der noch nicht abgeschlossenen Befruchtung.
Diese Begriffsdefinition stützt sich im Wesentlichen auf zwei juristische Argumente und auf ein aus Sicht der Kammer falsches biologisch-medizinisches Verständnis. In juristischer Hinsicht wird zum einen der Wille des Gesetzgebers angeführt. Dieser hat zugegebenermaßen ausweislich der Gesetzesmaterialien bei Erlass des Gesetzes im Jahr 1990 den Begriff des „Befruchtens“ so verstanden, dass die Befruchtung mit der Verschmelzung der beiden Kerne abgeschlossen ist. Zum anderen wird ein systematisches Argument herangezogen. Würden sog. 2-PN-Zellen bereits in diesem Stadium als „vollendet befruchtet“ angesehen, bleibt richtigerweise für die Strafvorschrift des § 1 Abs. 2 ESchG kein Anwendungsbereich mehr übrig.
Das historisch auslegende Argument (Wille des Gesetzgebers) verfängt nicht (mehr). Der Erlass des Gesetzes liegt mittlerweile über 20 Jahre zurück und in der modernen Reproduktionsmedizin existieren inzwischen Möglichkeiten, an die damals noch nicht zu denken war bzw. die allenfalls auf experimenteller Ebene praktiziert wurden. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der Kryokonservierung befruchteter Eizellen.
Das systematisch auslegende Argument ist weder überzeugend noch zwingend. Bewirkt eine zeitgerechte „moderne“ Auslegung eines in die Jahre gekommenen und überarbeitungsbedürftigen Gesetzes, dass Vorschriften keinen Anwendungsbereich mehr erfahren, ist dies hinzunehmen und darf keinesfalls zum „Totschlagsargument“ verkommen.
Vom Erstgericht wird noch angeführt, dass alleine die von Günther/Taupitz vertretene Degriffsdefinition dem Zweck des Embryonenschutzgesetzes gerecht werde, der insbesondere darin bestehe, dass das Entstehen sogenannter gespaltener Mutterschaften, also das Auseinanderfallen von genetischer und leiblicher Mutterschaft, verhindert werden solle. Dies ist jedoch ein Scheinargument, da die. altruistische Embryonenspende unstreitig nach den Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes grundsätzlich erlaubt ist und auch bei dieser Konstellation die genetische und leibliche Mutterschaft zweifellos auseinanderfällt, der angeführte Gesetzeszweck in dieser erlaubten Konstellation auch nicht erreicht wird.
Aus Sicht der Kammer spricht bereits der natürliche Sprachgebrauch für die von der Kammer verwendete Begriffsdefinition. Eine Eizelle ist danach befruchtet, wenn die Genetik vollständig angelegt ist, d.h. wenn in der Eizelle zwei Kerne mit einem vollständigen Chromosomensatz vorhanden sind, und die Eizelle sich bei weiterem natürlichen Verlauf ohne Auftreten von Komplikationen von alleine weiter entwickeln kann. Es gibt kein „halb befruchtet“ oder „fertig befruchtet“, sondern nur „befruchtet“. Befruchtet ist eine Eizelle mit regelrechter Anlage der Genetik.
Bei dem Begriff des „Befruchtens“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG handelt es sich um einen Rechtsbegriff. Dessen Definition ist neben Heranziehung des natürlichen Wortlauts nach Ansicht der Kammer entscheidend unter Heranziehung der medizinischen Sichtweise zu gewinnen. Wesentliche oder gar entscheidende Auslegungshilfe ist daher, wie die Medizin diesen Begriff versteht. Die am 20.04.2018 beschlossene Richtlinie der Bundesärztekammer zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion, bei deren Abfassung ausweislich der dortigen Ziffer 1.3 (Seite A2 Deutsches Ärzteblatt vom 11.05.2018) auch das Embryonenschutzgesetz berücksichtigt wurde, definiert den Begriff der In-vitro-Fertilisation (IVF) bzw. extrakorporalen Befruchtung, also die hiesige Befruchtungsmethode, als „die Vereinigung einer Eizelle und einer Samenzelle außerhalb des Körpers“ (Ziffer 1.4, Seite A3 Deutsches Ärzteblatt vom 11.05.2018), und den Begriff der imprägnierten Eizellen als „menschliche Eizellen vom Eindringen oder Einbringen der menschlichen Samenzelle an bis zum Zeitpunkt der Kernverschmelzung“, wobei sich „innerhalb von 8-12 Stunden in der imprägnierten Eizelle zwei Vorkerne bzw. Pronuklei formieren, die den einfachen Chromosomensatz von Mann und Frau enthalten (sog. 2-PN-Zellen)“ (Ziffer 1.4, Seite A3 Deutsches Ärzteblatt vom 11.05.2018). Weiter empfiehlt diese Richtlinie in Ziffer 3.3.2.3 (Seite A13 Deutsches Ärzteblatt vom 11.05.2018): „16-18 Stunden nach Insemination oder Injektion sollten die Eizellen auf das Vorhandensein von Vorkernen und Polkörpern untersucht werden (Imprägnationsprüfunq bzw. „PN-Check“), Zur Feststellung der erfolgten (Hervorhebung durch das Gericht) Fertilisation ist beim IVF-Verfahren die Entfernung der Kumuluszellen (Anmerkung des Gerichts: Kumuluszellen umgeben die Eizelle) Voraussetzung. Die regelrecht fertilisierten (Hervorhebung durch das Gericht) Eizellen mit zwei Vorkernen müssen – sofern sie nicht kryokonserviert werden – in neue Kulturschalen mit […] überführt werden.“
Dies bedeutet nichts anderes, als dass die der Ärzteschaft von der Bundesärztekammer an die Hand gegebenen Leitlinien davon ausgehen, dass mit Vorhandensein der beiden Vorkerne in der Eizelle (= 2-PN-Stadium) die Defruchtung vollendet ist oder anders formuliert, dass die imprägnierte Eizelle mit Erreichen des regelrechten Zweikernstadiums eine vollendet befruchtete Eizelle ist.
Damit ist aber das der Begriffsdefinition von Taupitz/Günther zugrunde liegende medizinische Verständnis der stattfindenden biologischen Prozesse (Günther/Taupitz/Kaiser, Kommentar zum ESchG, 2. Auflage 2014, § 1 ESchG Rn. 10), nämlich dass die Befruchtung erst mit Auflösung der Vorkerne und Vereinigung der Chromosomensätze abgeschlossen ist (Günther/Taupitz/Kaiser, Kommentar zum ESchG, 2. Auflage 2014, A. Rn. 36), als überholt zu bezeichnen. Möchte man beide medizinische Sichtweisen in die strafrechtlichen Begriffe der Vollendung und Beendigung überführen, bedeutet dies, dass die Befruchtung mit der regelrechten Bildung der beiden Vorkeme vollendet und mit Vereinigung der Chromosomensätze nach Auflösung der Vorkerne beendet ist. Beim Unternehmensdelikt sind jedoch tatbestandlich nur Handlungen bis zur Vollendung relevant (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB).
Schlussendlich wird die hier vertretene Sichtweise auch dem Charakter der Vorschrift als Unternehmensdelikt deutlich besser gerecht als die Gegenmeinung, welche im konkreten Fall das Unternehmensdelikt de facto einem Erfolgsdelikt gleichstellt.
b. Keine subjektive Tatbestandsverwirklichung:
Nach den Feststellungen der Kammer handelten alle drei Angeklagte ohne Vorsatz. Sie waren der festen Überzeugung, dass die Befruchtung der aufgetauten Zellen – so es sich denn noch um sog. 2-PN-Zellen handelte – zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war und demzufolge durch das Auftauen und Weiterkujtivieren kein weiteres Befruchten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG und damit auch keine objektive Tatbestandsverwirklichung vorliegt. Die Angeklagten hatten sich zu dieser Frage durch Frau Prof. Dr. F… kundigen und fundierten Rechtsrat eingeholt und die Auskunft erhalten, dass es zwar eine Gegenansicht gibt, die auch hierin noch ein Befruchten sieht, allerdings die besseren und richtigen Argumente dafür sprechen, dass zu diesem Zeitpunkt das Befruchten bereits abgeschlossen ist. Da dies auch dem medizinischen Verständnis der Angeklagten entsprach, hatten sie zur Uberzeugung der Kammer keinen Grund an der Richtigkeit der mitgeteilten Rechtsauskunft zu zweifeln.
Würde man die objektive Tatbestandserfüllung bejahen, läge bei allen drei Angeklagten ein Tatbestandsirrtum vor (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB), der den Vorsatz entfallen lässt. Fahrlässiges Handein (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB) ist im konkreten Fall nicht strafbewehrt.
c. Unvermeidbarer Verbotsirrtum:
Möchte man dieses Vorsatzproblem im Bereich der Schuld verorten, handelten alle drei Angeklagte jedenfalls ohne Schuld. Sie unterlagen jedenfalls bei der jeweiligen Tatbegehung einem Verbotsirrtum, welcher zu den jeweiligen Zeitpunkten auch unvermeidbar war (§ 17 Satz 1 StGB).
Allen drei Angeklagten fehlte bei Begehung der Taten jedenfalls die Einsicht, Unrecht zu tun. Die Angeklagten handelten in der festen Überzeugung, nicht nur nichts Unrechtes zu tun, sondern dass sie dadurch, dass sie aus altruistischen Motiven heraus zum einen Menschen, die nach abgeschlossener Kinderwunschbehandlung vor der Entscheidung stehen, was mit ihren überzähligen befruchteten Eizellen geschehen soll, eine andere Option anbieten als die Vernichtung dieser Zellen, zum anderen Menschen, die keine Kinder bekommen können, die Möglichkeit bieten, die überzähligen befruchteten Eizellen anderer Paare als Spende zu empfangen und auf diese Weise Elternglück zu erleben, Gutes tun und Menschen helfen.
Die Angeklagten sind rechtschaffene Menschen. Ihre im Vorfeld angestellten Bemühungen, fachkundigen Rechtsrat einzuholen und ihre Vereinsidee auch im Hinblick auf zu erwartende Anfeindungen oder zu erwartendes Misstrauen gegenüber ihren selbstlosen nicht gewinnorientierten Motiven und daraus folgende mögliche Strafanzeigen abzusichern, erweisen sich als zureichend. Der Verbotsirrtum war daher unvermeidbar.
Die Angeklagten Dr. N… Dr. E… und E… sind juristische Laien. Abgesehen von klassischen Vorschriften des Kernstrafrechts können Rechtskenntnisse und insbesondere das Wissen, gegen entsprechende Vorschriften zu verstoßen, von ihnen nicht uneingeschränkt verlangt werden.
Die Angeklagten haben in geeigneter Weise vor Begehung der in Frage stehenden Taten ausreichend dafür Sorge getragen, sich denjenigen Wissensstand zu verschaffen, der es ihnen erlaubt, die Strafbarkeit ihres Verhaltens einschätzen zu können. Der Täter unterliegt einer Erkundigungspflicht, wenn ihm Zweifel an der rechtlichen Einordnung des beabsichtigten Verhaltens bleiben (Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, § 17 StGB Rn. 9). Die Auswahl der Auskunftsperson (das kann ein Rechtsanwalt sein oder ein anderer fachkundiger Berater) hat so zu erfolgen, dass Gewähr dafur getragen wird. objektiven, fundierten, sorgfältigen Rat zu erhalten.
Wie festgestellt, versuchten die Angeklagten vor Gründung des Vereins und vor Aufnahme dessen Vermittlungstätigkeit über verschiedene staatliche Stellen eine Klärung herbeizuführen, ob ihr beabsichtigtes Handeln (Vermittlung und Transfer) rechtmäßig ist. Nachdem von dieser Seite keine verbindliche Auskunft erlangt werden konnte – im wesentlichen beriefen sich die angerufenen Stellen auf ihre mangelnde Zuständigkeit – traten sie an die Universitätsprofessorin Prof. Dr. Frommel heran und gewannen diese nicht nur für eine Beratung anlässlich der Vereinsgründung, sondern auch für eine Mitwirkung im Verein. Prof. Dr. F… beriet sie in rechlticher Hinsicht dahingehend, dass die beabsichtigte Vermittlungstätigkeit des Vereins und die damit einhergehenden Transfers sog. 2-PN-Zellen nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstoße, da die Befruchtung dieser Zellen bereits vollendet sei. Eine nochmaliges oder weiteres Befruchten durch das Auftauen und Weiterkultivieren scheide daher aus. Prof. Dr. F… verfasste hierzu im Nachgang auch ein rechtswissenschaftliches Gutachten mit Datum vom 12.12.2014. In einem früheren Gutachten vom 22.08.2011 hatte sie im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit auftragsunabhängig bereits ein gleich lautendes Kurzgutachten erstellt, weshalb die Kammer ausschließt, dass es sich bei dem Gutachten um ein bloßes ergebnisorientiertes Gefälligkeitsgutachten handelt; dies aber auch, da das Gutachten von Prof. Dr. F… – insbesondere für jemanden ohne eigene fundierte juristische Kenntnisse – durchaus überzeugend formuliert ist. Handwerkliche Fehler, logische Brüche oder innere Widersprüche enthält das Gutachten nicht. Insbesondere wird auch die Gegenmeinung nicht nur benannt, sondern auch ausführlich beleuchtet und diskutiert, letztlich aber argumentativ und keineswegs pauschal oder aus einer ideologischen Sicht heraus verworfen.
Wegen der Qualität der bereits anfänglich erteilten Rechtsauskunft durften die Angeklagten auf die Richtigkeit der Auskunft von Frau Prof. Dr. F… vertrauen. Dass die Angeklagten über juristische Kenntnisse verfügen würden, die die der anderweitig Verfolgten Prof. Dr. F… übersteigen und ihnen ermöglicht hätten, die Frage selbst fundierter zu klären, kann das Gericht auszuschließen. Auch mussten die Angeklagten keine weitere Meinung oder ein weiteres Gutachten. etwa von Anhängern der Gegenauffassung zu dieser Frage einholen, da die Gegenmeinung von Prof. Dr. F… ausführlich dargestellt und diskutiert wurde.
Die Kammer sieht Frau Prof. Dr. F… durch ihre Stellung als weitere Vorsitzende des Vereins „Netzwerk Embryonenspende e.V.“ auch nicht als „befangen“ oder für eine neutrale Auskunft ungeeignet an. Zum einen war die Funktion der … gerade die einer „Rechtsabteilung“ und ihre Funktion beschränkte sich auch auf die Beratung zu einzelnen rechtlichen Themen. Mit der eigentlichen Vereinstätigkeit hatte sie keine Berührungspunkte. Zudem hat sie sich auch nicht plötzlich vom „Saulus zum Paulus“ entwickelt, sondern stringent ihre im Rahmen ihrer unabhängigen Forschungstätigkeit als Universitätsprofessorin entwickelte unabhängige Rechtsmeinung fortentwickelt und im Ergebnis aufrechterhalten.
VIII.
(Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahme:)
Wegen der erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen sind die betroffenen Angeklagten gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG dem Grunde nach aus der Staatskasse zu entschädigen.
Ausschluss- oder Versagungsgründe nach § 5 StrEG oder § 6 StrEG liegen offensichtlich nicht vor.
IX.
(Kosten:)
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

Verwandte Themen: , , , , ,

Ähnliche Artikel


Nach oben