Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum

Aktenzeichen  11 ZB 16.285

Datum:
18.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NJW – 2016, 1974
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV §§ 11 VII, 46 I, III, Nr. 9.2.2 der Anlage 4

 

Leitsatz

1 Im Rahmen der Prüfung, ob nach § 124a V VwGO die Berufung zugelassen werden soll, ist nur auf die Antragsbegründung abzustellen. (red. LS Jan Luckey)
2 Wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.2.2 Anl. 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV). Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Vorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. (red. LS Jan Luckey)
3 Bei Angabe “zweier Joints unmittelbar hintereinander” liegt zwar noch ein einheitlicher Konsumvorgang vor. Ein THC-Wert von 7,1 ng/ml lässt jedoch auch bei diesem Sachverhalt auf mindestens einen weiteren Konsumakt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder auf sehr häufigen Konsum schließen. (red. LS Jan Luckey)

Verfahrensgang

1 K 15.1914 2015-11-03 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 36).
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 20 f.).
b) Der Kläger hat mit einem THC-Wert von 7,1 ng/ml ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Dieser Wert liegt weit oberhalb des Grenzwerts von 1,0 ng/ml, der nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zugrunde gelegt werden kann (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 37 ff.).
Das Verwaltungsgericht konnte unter den gegebenen Umständen auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass der Kläger mindestens zwei Mal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Der Kläger selbst hat sich wiederholt dahingehend eingelassen, am Vorabend des 24. Februar 2015 Cannabis konsumiert zu haben (laut Sitzungsniederschrift vom 3.11.2015 zwei Joints unmittelbar hintereinander). Diesen Konsum haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend als einheitlichen Konsumakt gewertet. Der festgestellte THC-Wert von 7,1 ng/ml lässt jedoch auch bei zwei Joints und damit zwei Konsumeinheiten am Vorabend auf mindestens einen weiteren Konsumakt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr oder auf sehr häufigen Konsum schließen.
Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (BayVGH, B. v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 14, B. v. 19.10.2015 – 11 CS 15.1988 – juris Rn. 18, B. v. 21.4.2015 – 11 ZB 15.181 – juris Rn. 14, B. v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007 – juris Rn. 10). Zwar kann aus einem in einer Blutprobe festgestellten THC-Wert im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit wie beim Alkohol ermittelt werden, wie hoch der Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war. Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) zu der in einer später gewonnenen Blutprobe festgestellten Konzentration geführt haben kann.
Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B. v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523 – NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.). Der Cannabiskonsum des Klägers, der sich in der am 24. Februar 2015 um 15:00 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb, sofern kein regelmäßiger Konsum vorlag, angesichts der gemessenen Konzentration von 7,1 ng/ml THC im Blut im Laufe des 24. Februar 2015 und damit deutlich nach dem eingeräumten Konsum am Vorabend stattgefunden haben. Damit lagen aber mindestens zwei selbstständige Konsumakte vor. Bei einer Konzentration in einer Höhe von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum und sicher länger zurückliegendem Konsum geht die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen Konsums aus (Blutalkohol 2015, S. 322 f.) mit der Folge, dass die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ohnehin ausgeschlossen ist, wovon – die Einlassung des Klägers zum Konsumende mindestens 15 Stunden vor der Blutentnahme zugrunde gelegt – hier auszugehen wäre. Sowohl bei gelegentlichem Konsum und fehlendem Trennungsvermögen als auch bei regelmäßigem Konsum steht die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auch ohne Einholung eines Fahreignungs- oder Sachverständigengutachtens fest.
c) Ohne dass es darauf ankommt, spricht auch der hohe Wert von 121,5 ng/ml THC-COOH gegen einen lediglich einmaligen Cannabisgebrauch. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen kann jedenfalls bei THC-COOH-Konzentrationen über 150 ng/ml der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. zuletzt B. v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 13 m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht bereits oberhalb des Werts von 100 ng/ml von einem gelegentlichen Konsum aus (B. v. 5.2.2015 – 16 B 8/15 – juris Rn. 11). Vorliegend kann diese Frage jedoch offen bleiben, da bereits aufgrund der festgestellten Konzentration von 7,1 ng/ml THC im Blut des Klägers unter den gegebenen Umständen ein mindestens gelegentlicher Konsum anzunehmen ist. Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass – den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, zuletzt am Vorabend Cannabis konsumiert zu haben – angesichts der bis zur Blutprobe verstrichenen Zeit von mindestens 15 Stunden die THC-COOH-Konzentration im Zeitpunkt des Konsumendes noch deutlich über dem am Folgetag festgestellten Wert von 121,5 ng/ml gelegen haben muss.
d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Drogenscreening vom 3. Juli 2015. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist die letzte Behördenentscheidung (st.Rspr., BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 13), hier also der 13. April 2015. Das vorgelegte Drogenscreening kann daher allenfalls im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens berücksichtigt werden.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Abgesehen davon, dass in der Antragsbegründung hinsichtlich der Bedeutung des THC-COOH-Werts für die Beurteilung des Konsumverhaltens keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird (vgl. zu diesem Erfordernis Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.), hat das Verwaltungsgericht einen gelegentlichen Konsum allein aufgrund des festgestellten THC-Werts als erwiesen angesehen. Der ebenfalls gegen einen einmaligen Konsum sprechende und vom Ausgangsgericht lediglich zusätzlich, aber nicht entscheidungstragend berücksichtigte THC-COOH-Wert war damit für die Klageabweisung nicht ausschlaggebend.
3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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