Strafrecht

Entzug der Fahrerlaubnis bei nicht ausreichender Darlegung eines “Probierkonsums”

Aktenzeichen  M 6 S 16.5339

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.2.2
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Bereits der zweimalige Konsum von Cannabis in einem engen zeitlichen Zusammenhang indiziert die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufgrund der geringen Kontrolldichte polizeilicher Verkehrskontrollen bedarf es keiner weiteren Aufklärung durch die Verwaltungsbehörde zur Häufigkeit des Konsums von Cannabis.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Soweit sich der Fahrzeugführer auf einen einmaligen Cannabiskonsum (sog. Probierkonsum) beruft, hat er dies substantiiert darzulegen. Erst dann ist die Verwaltungsbehörde gehalten, die Häufigkeit des Konsums zu ermitteln.   (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B mit Unterklassen.
Der Antragsteller wurde am … August 2016 gegen 14.15 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen, bei der die Polizei laut Bericht vom … August 2016 bei ihm drogentypische Auffälligkeiten (trockener Mund, glasige rote Augen) feststellte. Auf das Thema Drogen angesprochen sei er immer nervöser und unruhiger geworden, habe sich herauszureden versucht und angegeben, wenn, dann nur passiv THC zu konsumiert zu haben. Eine dem Antragsteller aufgrund richterlicher Anordnung um a* … Uhr abgenommene Blutprobe ergab in der Analyse:
7 ng/ml THC
5,7 ng/ml Hydroxy-THC
80 ng/ml THC-Carbonsäure
Die aufgrund dieses Vorfalls ergangene Bußgeldentscheidung vom … Oktober 2016 wurde am 9. November 2016 rechtskräftig.
Auf das Anhörungsschreiben vom 20. Oktober 2016 des Antragsgegners zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom … November 2016 mit, sein Mandant räume ein, das Betäubungsmittel wenige Stunden vor Antritt der Fahrt konsumiert zu haben. Der Einfluss von Cannabis-Produkten beruhe auf einem einmaligen (Probier-)Konsum wenige Stunden vor der Anhaltung. Der Mandant habe, während er seine Wohnung wegen eines Umzugs räumte, am Vormittag Cannabis konsumiert. Es habe sich um den erstmaligen Konsum gehandelt.
Mit Bescheid vom 18. November 2016 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B mit Unterklassen (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 forderte er ihn zur Abgabe seines Führerscheins spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids auf. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 angeordnet. Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. 2 des Bescheids nicht nachkomme, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 550,- Euro an. Die Nr. 5 des Bescheids enthält die Kostenentscheidung.
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument unter dem Einfluss von 17 ng/ml THC aktiv am Straßenverkehr teilgenommen habe und deshalb fahrungeeignet sei. Eine substantiierte Darlegung der erstmaligen Einnahme von Cannabis zur Widerlegung von gelegentlichem bzw. evtl. regelmäßigem Konsum von Cannabis-Produkten sei seitens des Antragstellers nicht erfolgt. Es sei nicht anzunehmen, dass während eines Umzugs bzw. der Räumung einer Wohnung mit anschließender Fahrt (Pkw) im stark frequentierten Stadtgebiet von A* … gleichzeitig ein einmaliger Probierkonsum von Cannabis stattgefunden habe.
Die Anordnung des Sofortvollzugs begründete der Antragsgegner unter anderem mit den Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehen. Die Wirkungen des Cannabiskonsums könnten je nach Persönlichkeitsstruktur, aktueller psychischer Verfassung, äußeren Bedingungen, Wirkstoffmenge usw. variieren. Hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung müssten die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Belange des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung zurücktreten.
Mit Schreiben vom 25. November 2016 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. November 2016 ein und beantragte mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 28. November 2016, namens des Antragstellers sinngemäß
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.11.2016 gegen den Bescheid des Landratsamts Berchtesgadener Land vom 18.11.2016, Az.: …, zugestellt am 19.11.2016, wird angeordnet.
2. Die Vollziehung des Bescheids des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 18.11.2016, Az.: … wird aufgehoben.
Zur Antragsbegründung führte er an, die von der Fahrerlaubnisbehörde behauptete „Gelegentlichkeit“ des Konsums von Cannabis durch den Antragsteller sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Für einen zumindest zweiten aktiven Cannabiskonsum des Antragstellers lägen keine Anhaltspunkte vor. Der Antragsteller habe im Rahmen der Verkehrskontrolle grundsätzlich von seinem Recht, keine Angaben zur Sache zu machen, Gebrauch gemacht. Der Antragsteller habe den Polizeibeamten gegenüber erklärt, er habe, wenn überhaupt, im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Veranstaltung einige Wochen vor der Kontrolle, passiv konsumiert. Er habe damit lediglich nicht ausschließen wollen, dass er bei dieser Veranstaltung unbewusst im Wege des Passivrauchens mit Cannabis in Kontakt gekommen sei.
Mit Schreiben vom 16.Dezember 2016 beantragte der Antragsgegner:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Gründe des Bescheids vom 18. November 2016 vorgetragen und auf diesen verwiesen. Da für den Antragsgegner feststehe, dass der Antragsteller nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, habe kein Ermessensspielraum bestanden, vielmehr sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Eine Abgabe des Führerscheins von Seiten des Antragstellers ist weder der Behördenakte noch den von den Beteiligten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen.
II.
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) im vorliegenden Fall ausreichend einzelfallbezogen im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO auf den Seiten vier und fünf seines Bescheids vom 18. November 2016 begründet (zu den Anforderungen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 10.8.2011 – 11 CS 11.1271 – juris Rn. 6, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16). Im Rahmen der Begründung des Bescheids wurde auch abgewogen und erörtert, dass der Fahrerlaubnisentzug die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Belange des Antragstellers beeinträchtigt.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).
Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegte Widerspruch des Antragstellers nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid vom 18. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist.
Die in Nr. 1 des Bescheids vom 18. November 2016 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG -, § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen und dadurch die Fahreignung ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439).
Vorliegend steht fest, dass der Antragsteller fahrungeeignet gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist, weil er gelegentlich Cannabis konsumiert und diesen Konsum nicht vom Fahren getrennt hat.
Der Antragsteller ist als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen.
Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt schon dann vor, wenn der Betroffene in zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (s. BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 16 ff.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. z.B. BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 14, B.v. 18.6.2013 – 11 CS 13.882 – juris; vgl. hierzu auch VGH BW, B.v. 22.7.2016 – 10 S 738/16 – juris Rn. 6 ff.; OVG NW, B.v. 23.6.2014 – 16 B 500/14 – juris), der auch die erkennende Kammer in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (z.B., B.v. 29.10.2013 – M 6b S. 13.3418 – juris; ebenso VG München B.v. 15.12.2016 – M 26 S. 16.5205), ist im Fall der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis eingenommen oder frühere Konsumakte lägen derart weit zurück, dass daran nicht mehr angeknüpft werden könne, und die neuerliche Einnahme beruhe auf besonderen Umständen. Erst wenn hier substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn die Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer Verkehrskontrolle spricht unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte insgesamt deutlich für einen sehr selten anzunehmenden Fall. Dennoch kann solch ein Zusammentreffen der genannten Umstände nicht völlig ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Cannabis tatsächlich um einen ersten bzw. einmaligen Konsum gehandelt hat.
Weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter haben einen ersten oder einmaligen Konsum (Probierkonsum) im Vorfeld der Verkehrskontrolle am … August 2016 ausreichend substantiiert und schlüssig dargelegt. Hierzu hätte es einer wesentlich detaillierteren Schilderung der Umstände und Abläufe bedurft. Die Behauptung, der Einfluss von Cannabis-Produkten beruhe auf einem einmaligen (Probier-)Konsum wenige Stunden vor der Anhaltung, der Antragsteller habe, während er seine Wohnung wegen eines Umzugs räumte, am Vormittag Cannabis konsumiert und es habe sich dabei um den erstmaligen Konsum gehandelt, reicht hierfür nicht aus. Sie ist derart pauschal, dass eine Einschätzung oder Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Darlegungen unmöglich bleibt. Auch wegen der Diskrepanzen zwischen den Äußerungen gegenüber der Polizei, es habe sich allenfalls um Passivkonsum gehandelt, und dem tatsächlichen THC-Wert von 17 ng/ml hätte sich der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts veranlasst sehen müssen, zur angeblichen Einmaligkeit des Konsums und dazu, wie bzw. warum es zur Einnahme gekommen ist, ausführliche Angaben zu machen sowie ggf. auch Nachweise zu erbringen oder anzubieten. Das dergleichen unterblieb, ist bei der vorliegenden Sachlage unverständlich. Allein dem Antragsteller ist es möglich, auf diese oder andere Weise sowohl die Erstmaligkeit der Einnahme als auch die nunmehr behauptete Einnahmezeit plausibler und glaubhafter zu machen. Das Gericht ist deshalb der Ansicht, dass ein einmaliger Probierkonsum nicht glaubhaft gemacht wurde, sondern mindestens von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen ist.
Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Denn er hat nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung des am … August 2016 um a* … Uhr entnommenen Blutes ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von 17 ng/ml THC im Blutserum geführt und somit den auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 weiterhin maßgeblichen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml, ab dem von der Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit auszugehen ist (BayVGH, B.v. 23.5.2016, a.a.O. Rn. 15), überschritten.
Schließlich ändert daran, dass der Antragsteller im vorliegenden summarischen Verfahren als fahrungeeignet anzusehen ist, auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 29. August 2016 (11 CS 16.1460 – juris) und 14. September 2016 (11 CS 16.1467 – juris) angedeutete Rechtsauffassung, im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV könne zukünftig bei nur einmaliger Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr, solange sich diese im Bereich einer Ordnungswidrigkeit bewegt, möglicherweise nicht mehr ohne weiteres von fehlender Fahreignung ausgegangen werden, nichts, denn in dieser Entscheidung, die zudem nur im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtschutzes erging, hat sich das übergeordnete Gericht noch nicht festgelegt – was folglich nicht ausreichend ist, um die eben dargestellte Rechtsprechung der Kammer, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bislang geteilt hat (vgl. etwa BayVGH, B.v. 23.5.2016 a.a.O), infrage zu stellen.
Im Übrigen hielte es das erkennende Gericht selbst dann, wenn es wegen der vorgenannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von offenen Erfolgsaussichten ausgehen würde, nicht für vertretbar, den Antragsteller vorläufig wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Denn für die Annahme, dass vom Antragsteller, der im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist, der Konsum und Fahren nicht getrennt hat, keine höhere Gefahr als von anderen Verkehrsteilnehmern ausgeht, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten.
Da die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der einstweiligen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch beim Sofortvollzug der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Anordnung, den Führerschein abzuliefern. Die im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung oder die Festsetzungen zu den Kosten.
Die Kostenentscheidung zu diesem Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).


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