Strafrecht

Fahrerlaubnisrecht

Aktenzeichen  4 K 66/22.KO

Datum:
19.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Koblenz 4. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0519.4K66.22.00
Normen:
§ 16 Abs 7 Halbs 2 VwGOAG RP
§ 17 Abs 1 VwGOAG RP
§ 46 Abs 1 S 2 FeV
Anl 4 Nr 9.1 FeV
Anl 4 Nr 9.2.1 FeV
Anl 4 Nr 9.6.2 FeV
§ 3 Abs 1 StVG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Einzelfall einer Aufsichtsklage im Fahrerlaubnisrecht: Zur Frage, inwieweit sich ein obsiegender Widerspruchsführer darauf berufen kann, dass der Widerspruchsbescheid der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht unverzüglich zugestellt worden ist.2. Zur Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis i.S.v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Verwaltung des Beklagten vom 9. November 2021 wird aufgehoben und der Widerspruch des Beigeladenen gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2021 zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Der Kläger wendet sich gegen einen stattgebenden Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten.
Am 22. Juli 2015 fand in der Wohnung des Beigeladenen eine Durchsuchung statt. Dort wurden Haschisch, Kokain und Utensilien zum Konsum von Amphetamin aufgefunden. Daraufhin ordnete der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrs- und suchtmedizinischer Qualifikation inkl. dreier Drogenscreenings an. Das sodann vorgelegte verkehrsmedizinische Gutachten des Neurozentrums A. vom 12. Mai 2016 kam zu dem Ergebnis, dass die Kraftfahreignung des Beigeladenen nicht eingeschränkt sei.
Im Zuge weiterer strafrechtlicher Ermittlungen wurde bei einer Durchsuchung in der Wohnung des Beigeladenen am 19. November 2020 erneut Haschisch und Marihuana sichergestellt. Ferner stellten die Behörden ein Rezept sicher, mit welchem dem Beigeladenen medizinisches Cannabis verordnet wurde, sowie eine entsprechende Apothekenrechnung. Ausweislich des sichergestellten Rezepts, ausgestellt am 21. Oktober 2020, wurden dem Beigeladenen 20 g Cannabisblüten in zerkleinerter Form verordnet, welche gemäß schriftlicher Anweisung aufzunehmen seien. Als Dosierung ist 0,4 g täglich angegeben. Im sich in den Ermittlungsakten befindlichen Opioid-Ausweis des Beigeladenen ist der tägliche Konsum von Cannabisblüten mit einer Dosierung von 0,4 g jeweils abends (0-0-1) eingetragen. Sichergestellt wurden zudem eine Dose mit 10,55 g Haschisch, die sich auf dem Esszimmertisch befand, sowie eine im Wandschrank der Küche vorgefundene Dose mit 3,43 g medizinischem Cannabis. Der Beigeladene gab gegenüber den Polizeibeamten an, dieses aus medizinischen Gründen zu konsumieren. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens gab der Beigeladene Folgendes zu Protokoll:
„Ich konsumiere Cannabis nach ärztlicher Verordnung zur Behandlung meiner Schmerzen.
Grundsätzlich konsumiere ich nur legal erworbenes Cannabis. In Ausnahmefällen erhalte ich Haschisch von Dritten ohne Rezept und konsumiere das dann. Das ist aber nur ein geringer Umfang.
Mein Cannabiskonsum täglich beläuft sich auf 0,5 Gramm. Entweder Haschisch oder Marihuana.
(…) Seit 2014 konsumiere ich Cannabis.“
Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 entzog der Beklagte dem Beigeladenen die Fahrerlaubnis und forderte diesen auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Beklagten abzuliefern. Im Falle der nicht fristgerechten Ablieferung drohte er die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zudem setzte er Gebühren und Auslagen in Höhe von 153,45 € fest. Zur Begründung führte er aus, der Beigeladene sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er regelmäßig Cannabis konsumiere. Von seiner Fahreignung könne trotz dieses Konsums auch nicht wegen einer Dauerbehandlung mit „Medizinal-Cannabis“ ausgegangen werden. Dies setze voraus, dass der Betroffene ärztlich verordnetes Cannabis nach Anweisung des Arztes konsumiere. Das sei bei dem Beigeladenen nicht der Fall. Dieser habe im Rahmen seiner Befragung durch die Ermittlungsbehörden mitgeteilt, in Ausnahmefällen auch Haschisch zu konsumieren, welches er von Dritten erhalte. Damit liege ein illegaler Beigebrauch von Haschisch und somit keine bestimmungsgemäße Cannabiseinnahme vor.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Beigeladene vor, er habe zu keinem Zeitpunkt nach dem Konsum THC-haltiger Substanzen ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt. Dieser sei aufgrund seiner Erkrankung ausschließlich in der ärztlich verordneten Art und Weise durchgeführt worden. Das bei ihm vorgefundene Haschisch werde ausschließlich zur Kompensation von Zeiten häufig vorkommender Lieferengpässe konsumiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2021, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 21. Dezember 2021 und dem Landesbetrieb Mobilität am 20. Januar 2022 zugestellt, hob der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Bescheid vom 22. Februar 2021 auf. Zur Begründung führte er aus, es könne nicht von einer Ungeeignetheit des Beigeladenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Zwar sei illegal bezogenes Cannabis grundsätzlich nicht als Arzneimittel i. S. d. Fahrerlaubnisverordnung privilegiert. Der Beigeladene habe jedoch glaubhaft vorgetragen, dass er die ärztlich verschriebene Menge zu keinem Zeitpunkt überschritten und eine bestimmungsgemäße Einnahme stattgefunden habe. Das illegal erworbenen Cannabis habe er nur in dringenden Notfällen konsumiert, wenn es zwischen der Einreichung des Rezepts und der Lieferung zu Engpässen gekommen sei. Zudem trenne der Beigeladene zwischen dem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr. Dies belege seine Zuverlässigkeit im Straßenverkehr. Auswirkungen auf seine Fahreignung seien daher nicht zu erwarten. Nach alledem liege eine nach der Fahrerlaubnis-Verordnung zulässige Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vor.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 25. Januar 2022 erhobenen Klage. Er trägt vor, der Beigeladene sei wegen des regelmäßigen Konsums von Cannabis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dessen Widerspruch gegen die Verfügung vom 22. Februar 2021 hätte deshalb zurückgewiesen werden müssen. Er könne sich nicht auf die privilegierte Einnahme von Cannabis als Arzneimittel berufen. Denn Voraussetzung hierfür sei, dass das Cannabis entsprechend der ärztlichen Verordnung – hier 0,4 g täglich – eingenommen werde. Der Beigeladene habe jedoch gegenüber den Strafermittlungsbehörden zugestanden, täglich 0,5 g Cannabis sowie – bei Lieferengpässen – von Dritten erworbenes Haschisch zu konsumieren.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 9. November 2021, Az.: – RA – W 21/030 – aufzuheben und den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2021 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Klage sei unzulässig, weil diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden sei. Abzustellen sei auf die Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 21. Dezember 2021. Jedenfalls sei der Widerspruchsbescheid nicht wie gesetzlich vorgesehen unverzüglich, sondern erst am 20. Januar 2022 dem Landesbetrieb Mobilität zugestellt worden, sodass die Klage jedenfalls aus diesem Grund unzulässig sei. Er habe das von Dritten erworbene Cannabis auch nicht neben dem ärztlich verordneten Cannabis konsumiert, sondern nur zur Überbrückung von Lieferengpässen. Im Übrigen habe er sich beim Konsum streng an die ärztlich verordneten Mengen gehalten. Er trenne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen. Dies werde auch dadurch belegt, dass er über viele Jahre im Straßenverkehr nicht mit Verkehrsverstößen aufgefallen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten (zwei Hefte) Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe


Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
I. Sie ist zulässig.
1. Der Kläger hat durch die Beantragung der Zurückweisung des Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung seine Klage zulässig i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert.
2. Die als Anfechtungsklage statthafte Aufsichtsklage i.S.v. § 17 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten. Danach muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Dieser ist, sofern er Erfolg hat, nach § 16 Abs. 7 Halbs. 1 AGVwGO neben den Beteiligten auch der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuzustellen. Betrifft der Widerspruchsbescheid eine Angelegenheit im Aufgabenbereich einer anderen oberen Aufsichtsbehörde, so ist auch dieser der Widerspruchsbescheid unverzüglich zuzustellen (§ 16 Abs. 7 Halbs. 2 AGVwGO). In letzterem Fall kommt es hinsichtlich des für die Einhaltung der Klagefrist relevanten Zeitpunkts der Zustellung auf die Zustellung an diese obere Aufsichtsbehörde an, ungeachtet der Frage, ob der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion der Widerspruchsbescheid zu einem anderen Zeitpunkt zugestellt worden ist. Denn nur diese obere Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsklage nach § 17 Abs. 1 AGVwGO erheben (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juni 2002 – 7 A 11631/01.OVG –, juris, Rn. 29). Im vorliegenden Fall war auf die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Landesbetrieb Mobilität am 20. Januar 2022 abzustellen, da die im Widerspruchsbescheid behandelte Angelegenheit in dessen Aufgabenbereich fällt.
Ob die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion oder eine andere obere Aufsichtsbehörde zuständig ist, beurteilt sich danach, in welcher Funktion die Kreisverwaltung im Ausgangsfall zuständige Behörde war. Im vorliegenden Fall hat sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (ZuVO im Straßenverkehrsrecht) Aufgaben wahrgenommen, für die nach § 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Diese Aufgaben nimmt die Kreisverwaltung nach § 9 ZuVO im Straßenverkehrsrecht als Auftragsangelegenheit wahr. Die obere Aufsichtsbehörde für die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 73 Abs. 1 Satz 2 FeV) ist der Landesbetrieb Mobilität, § 1 Satz 1 Nr. 1 ZuVO im Straßenverkehrsrecht.
3. Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil dem Kläger entgegen der Vorschrift des § 16 Abs. 7 Halbs. 2 AGVwGO der Widerspruchsbescheid vom 9. November 2021 nicht unverzüglich, sondern erst am 20. Januar 2022 zugestellt worden ist. Die genannte Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung, nicht hingegen dem Schutz des obsiegenden Widerspruchsführers. Dies ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck der Aufsichtsklage. Mit dieser soll im Falle eines stattgebenden Widerspruchs das Handeln der weisungsfrei entscheidenden Rechtsausschüsse rechtlich überprüft werden. Hätten es die Rechtsausschüsse hingegen in der Hand, diese Überprüfung durch eine verspätete Weiterleitung des Widerspruchsbescheids an die zuständige Aufsichtsbehörde zu verhindern, würde dieser Zweck konterkariert. Zwar wendet der Beigeladene zu Recht ein, dass sich ein solches Normverständnis im Hinblick auf sein Interesse an Rechtssicherheit für ihn nachteilig auswirkt. Dieses Interesse überwiegt aber – insbesondere im Bereich des hier anzuwendenden Gefahrenabwehrrechtes – nicht das mit der Aufsichtsklage verfolgte Ziel der Herstellung materieller Gerechtigkeit. Der obsiegende Widerspruchsführer muss sich in diesen Fällen auf etwaige Sekundäransprüche verweisen lassen.
II. Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 9. November 2021 ist rechtswidrig i.S.v. § 17 Abs. 1 AGVwGO und aufzuheben, weil der Bescheid vom 22. Februar 2021 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zudem ist der Widerspruch des Beigeladenen zurückzuweisen, da es sich hier um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Februar 1986 – 7 A 51/85.OVG –, n.v., UA S. 8 f.).
1. Die Entziehungsverfügung vom 22. Februar 2021 findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Verwaltungsbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen; Ermessen hat die Behörde insoweit nicht.
Das ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV – im Folgenden: Anlage 4 FeV – wird die Eignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich verneint. Für Cannabis gelten Besonderheiten. Bei dieser Droge wird die Fahreignung verneint, wenn sie regelmäßig eingenommen wird; bei gelegentlicher Einnahme kann die Fahreignung nur bejaht werden, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt wird und kein Mischkonsum (zusätzlicher Gebrauch anderer psychoaktiver Stoffe) vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV). Eine regelmäßige Cannabiseinnahme wird angenommen, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (s. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 3 C 1.08 –, juris, Rn. 14).
Bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln enthält die Anlage 4 FeV in Nr. 9.6.2 eine vorrangige Sondervorschrift. Danach scheidet eine Fahreignung aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt.
a) Der Cannabiskonsum des Beigeladenen führt zur Annahme seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er konsumiert – was auch von ihm nicht bestritten wird – regelmäßig Cannabis. Dies begründet einen Eignungsausschluss nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV.
b) Die auf die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln abstellende Regelung in Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Fahreignung des Beigeladenen trotz der Einnahme von „Medizinal-Cannabis“ gegeben ist. Denn ihre Voraussetzungen liegen nicht vor.
Bei einer Dauerbehandlung mit einem solchen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i.S.v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 11 ZB 20.1138 –, juris, Rn. 19, m.w.N.; Beschluss der Kammer von 2. September 2021 – 4 L 784/21.KO –, n.v., BA S. 4).
Beim Beigeladenen kann nicht angenommen werden, dass er Cannabis zuverlässig ausschließlich nach ärztlicher Verordnung einnimmt. Dagegen spricht, dass er sowohl im Rahmen des im Jahr 2021 durchgeführten Ermittlungsverfahrens als auch im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mitgeteilt hat, er konsumiere – wenn auch nur in Ausnahmefällen zur Überbrückung von Lieferungsverzögerungen – Haschisch, welches er von Dritten erwerbe. Bei der Einnahme anderer, illegal beschaffter Cannabinoide ist eine Kontrolle über die Menge des Konsums, deren Wirkstoffgehalt und somit die Sicherstellung einer gleichbleibenden Dosierung nicht möglich (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2016 – 3 K 3375/15 –, juris, Rn. 31; OVG BW, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 10 S 1503/16 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N.). Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer vor den Folgen des Verhaltens suchtbedingt Fahruntüchtiger kann es nicht hingenommen werden, wenn die Vorgaben für eine medizinische Behandlung mit Cannabis nicht eingehalten und eigenständig abgewandelt werden.
Ferner konsumiert der Beigeladene selbst das medizinisch verordnete Cannabis nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung. So hat er bei seiner Befragung durch die Strafermittlungsbehörden ausgesagt, er konsumiere täglich 0,5 g Cannabis. Ärztlich verordnet wurde ihm jedoch nur eine 20 % geringere tägliche Dosis von 0,4 g. Damit liegt eine beträchtliche Abweichung von der ärztlich verordneten Tagesdosis vor. Sofern der Widerspruchsbescheid von einer ärztlich verordneten Dosierung von 0,5 g ausgeht, entspricht diese Annahme nicht der Verordnung im Rezept vom 21. Oktober 2020. Ohne Bedeutung ist, dass die ärztlich verordnete Tagesdosis nach der Aussage des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht worden ist. Nachweise hierfür hat er im Übrigen nicht vorgelegt.
c) An dieser Bewertung ändert auch der Einwand des Beigeladenen nichts, er überbrücke mit dem Konsum von Haschisch lediglich Lieferengpässe. An diesem Vortrag sind schon deshalb Zweifel angebracht, weil bei der Hausdurchsuchung in der Küche des Beigeladenen 3,43 g medizinisches Cannabis, auf seinem Esszimmertisch jedoch über 10 g Haschisch aufgefunden wurde. Es ist nicht plausibel, warum der Beigeladenen im Besitz einer derart großen Menge Haschisch gewesen ist, obwohl das ärztlich verordnete Cannabis in einer Menge vorhanden war, die mehr als acht Tagesdosen entsprach. Überdies hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, weitere Mengen an „Medizinal-Cannabis“, die von den Ermittlungsbehörden bei der Hausdurchsuchung nicht aufgefunden worden seien, in einer Tiefkühltruhe verstaut zu haben.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man vom Konsum des Haschischs lediglich zur Überbrückung von Lieferengpässen ausgehen wollte. Es bliebe dabei, dass dieser Konsum nach den bereits dargelegten Erwägungen nicht von der ärztlichen Verordnung gedeckt und damit nicht medizinisch indiziert ist. Die Gefahren, die von einem ärztlich nicht geprüften „Konsum“ ausgehen, sind den anderen Verkehrsteilnehmern nicht zuzumuten.
Rechtlich ohne Bedeutung ist der Einwand des Beigeladenen, er trenne zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen. Denn auf eine solche Trennung kommt es beim regelmäßigen Konsum von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV – im Gegensatz zum gelegentlichen Konsum (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV) – nicht an.
2. Gegen die weiteren mit dem Widerspruch angegriffenen Entscheidungen im Bescheid vom 22. Februar 2021, insbesondere die auf § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Aufforderung an den Antragsteller, seinen Führerschein abzugeben, sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen worden noch für die Kammer ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).


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