Strafrecht

Keine Auswirkungen der erst nachträglich eingetretenen Verfolgbarkeit auf die Frist des § 121 Abs. 1 StPO

Aktenzeichen  2 Ws 273/19 H

Datum:
28.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 12208
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ein dem Grundsatz der Spezialität geschuldetes behebbares Verfahrenshindernis führt nicht zu einer Fristverschiebung hinsichtlich des Haftprüfungstermins gemäß § 121 Abs. 1 StPO (entgegen OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2018 – 1 Ws 191/18H – BeckRS 2018, 28676). (Rn. 4) (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gleiches gilt für den Fall, dass das zunächst bestehende Verfahrenshindernis der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB beseitigt wurde. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten M. M. wird angeordnet.
II. Die Haftprüfung wird für die nächsten drei Monate dem Landgericht München I – 20. Strafkammer – übertragen.

Gründe

Der Angeschuldigte M. M. befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 29.06.2018, eröffnet am 21.09.2018, ersetzt und erweitert durch den Haftbefehl des Landgerichts München I vom 18.02.2019, eröffnet am 07.03.2019, seit 21.09.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte befand sich seit seiner Festnahme am 07.09.2018 aufgrund des europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München I vom 08.08.2018 in Innsbruck/Österreich bis zu seiner Auslieferung am 21.09.2018 in Auslieferungshaft. Im Haftbefehl des Landgerichts München I wurde der Vorwurf gegen den Beschuldigten um die in Serbien begangenen Taten zum Nachteil der serbischen Geschädigten erweitert, nachdem ein Auslieferungsersuchen durch die serbischen Behörden trotz entsprechender Aufforderung durch die Generalstaatsanwaltschaft München mit Fristsetzung bis 20.11.2018 nicht gestellt wurde.
Seit dem 21.03.2019 dauert die Untersuchungshaft 6 Monate an. Ein Urteil ist vorliegend noch nicht ergangen. Dies macht die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht erforderlich.
1. Eine Fristverschiebung hinsichtlich des Haftprüfungstermins gem. § 121 Abs. 1 StPO ist durch die erst später eingetretene Verfolgbarkeit der in Serbien begangenen Taten, die den Strafverfolgungsbehörden zeitgleich mit den in Deutschland begangenen Straftaten zur Kenntnis gelangten, nicht eingetreten. Die zum Grundsatz der Spezialität ergangene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 12.06.2018, Gz. 1 Ws 191/18H, BeckRS 2018, 38676) ist vorliegend nicht unmittelbar einschlägig, weil ein Fall des späteren Wegfalls des Verfahrenshindernisses der Spezialität nicht vorliegt. Vielmehr hatte der Angeschuldigte in Österreich der vereinfachten Auslieferung zugestimmt, so dass nach Art. 27 Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl (RB EuHB 2002/584/JI) in Verbindung mit § 20 des österreichischen Gesetzes über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäische Union (EU-JZG) in Verbindung mit §§ 32, 23 Abs. 3 des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) mit der Auslieferung am 21.09.2018 keine Spezialitätswirkungen verbunden waren.
Der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass bei behebbaren Verfahrenshindernissen der Fristlauf gem. § 121 Abs. 1 StPO erst mit deren Wegfall beginnt, wird vom Senat nicht geteilt. Denn die Rechtsprechung zum Fristenlauf bei Bekanntwerden neuer Taten (i.S. eines dringenden Tatverdachts) während des Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 121, RdNr. 11-14; KKSchultheis, StPO, 7. Auflage 2013, § 121, RdNr. 10; BGH B. v. 06.04.2017 – AK 14/17, BeckRS 2017, 108135, Rn 6 ff.; jeweils mwN) ist im Hinblick auf die Rechte der Beschuldigten restriktiv anzuwenden. Die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gem. §§ 121, 122 StPO sichert den sich (auch) aus Art. 5 Abs. 3 EMRK ergebenden Anspruch des Beschuldigten auf Aburteilung in angemessener Frist (BT-Drs. IV/178, S. 25). Zweck ist die Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft. Die Haftprüfung durch ein nicht am Verfahren beteiligtes Gericht soll zu diesem Zweck die Organe der Strafverfolgung anhalten, die Ermittlungen und das weitere Verfahren zu beschleunigen (KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl. 2013, § 121, Rn 1). Im Falle des erst nachträglichen Bekanntwerdens weiterer Taten kann den Ermittlungsbehörden aus der Natur der Sache erst ab diesem Zeitpunkt eine beschleunigte Bearbeitung abverlangt und deren Einhaltung geprüft werden.
Die Beseitigung behebbarer Verfahrenshindernisse hängt jedoch nicht nur von dem Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ab, zum Beispiel durch Stellung eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens, sondern nicht selten von einer Antwort der ersuchten Behörde bzw. des ersuchten Staates. Der Zeitpunkt des Ersuchens bzw. der Antragstellung wäre ebenso wie letztlich der Wegfall des Verfahrenshindernisses (z.B. durch die entsprechende Antwort) – mithin auch ein etwaiger neuer Fristbeginn – von allerlei Zufälligkeiten abhängig. Ähnlich wie beim „Vorrätighalten“ von Tatvorwürfen, welches nach – soweit ersichtlich – einhelliger Rechtsprechung nicht dazu geeignet ist, eine neue Frist nach § 121 Abs. 1 StPO in Gang zu setzen (vgl. nur BGH B. v. 06.04.2017 – AK 14/17, BeckRS 2017, 108135, Rn 7, mwN), bestünde auch hier die Gefahr der Beeinflussung des Fristlaufs durch entsprechend gesteuerte Anfragen oder durch die Zügigkeit der Bearbeitung eines entsprechenden Ersuchens durch dritte Stellen, auf die die Strafverfolgungsbehörden zudem keinen Einfluss haben. Im Falle behebbarer Verfahrenshindernisse sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht selten auch befugt, entsprechende Ermittlungen anzustellen, jedenfalls soweit hiermit keine die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahmen verbunden sind (vgl. z.B. Art. 27 Abs. 3c RB EuHB 2002/584/JI; OLG Stuttgart B.v. 04.03.2015, 2 Ws 14/15, Rn 12ff., 16, juris; BGH B. v. 07.02.1995, 1 StR 681/94, Rn 19, juris; BGH NStZ-RR 2013, 251; im Falle von Auslandstaten iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vgl. auch §§ 15, 16 IRG).
Der Senat hat daher bereits in einer früheren Entscheidung (OLG München, B.v. 18.07.2016, Gz. 2 Ws 591/16 H, nicht veröffentlicht) eine Fristverschiebung für den Fall eines (behebbaren) Verfahrenshindernisses wegen des Grundsatzes der Spezialität nicht angenommen. Nichts anderes kann daher für den Fall gelten, in dem durch Antragstellung mit Fristsetzung das zunächst bestehende Verfahrenshindernis der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB beseitigt wurde (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 7, Rn 11; BT-Drs 15/3482, S. 25).
2. Die Prüfung des Senats hat ergeben, dass zu Recht Untersuchungshaft angeordnet ist, eine Haftverschonung nicht in Betracht gezogen werden kann und das Verfahren wegen der besonderen Schwierigkeiten und des Umfangs der Ermittlungen noch nicht durch ein Urteil abgeschlossen werden konnte.
(wird ausgeführt)


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