Strafrecht

Mangels Jagdrechtlicher Zuverlässigkeit – Versagung des Jagdscheins

Aktenzeichen  Au 8 K 18.1059

Datum:
20.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31077
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Nr. 1
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 1b, Nr. 2a
BZRG § 47 Abs. 3 S. 1, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 4
StPO § 170 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die Annahme der unwiderlegbar vermuteten Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG iVm § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG bzw. nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG setzt die Feststellung konkreter Tatsachen voraus, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Kläger in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei dieser Prognose ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei dieser Prognose können diejenigen Straftaten berücksichtigt werden, die im Bundeszentralregister eingetragen und noch nicht getilgt sind. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4 In rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen festgestellte Sachverhalte muss der Betroffene grds. gegen sich gelten lassen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte iSd § 359 Nr. 5 StPO vorliegen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die vom Kläger zulässig erhobene Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage ist unbegründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Erteilung eines Einjahresjagdscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Jagdschein ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG zu versagen, da der Kläger unwiderlegbar nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (dazu nachfolgend unter Ziffer 2.).
1. Die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG gestützt werden.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG besitzen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Zwar wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 21. November 1996 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung wiederum in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Jedoch sind seit dem Eintritt der letzten Verurteilung schon zehn Jahre verstrichen. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfasst der Begriff der „letzten Verurteilung“ nicht jede strafrechtliche Verurteilung, sondern nur solche Verurteilungen, die ihrerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) oder b) WaffG erfüllen, es also zu einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Verurteilung wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gekommen ist. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffNeuRegG) vom 7. Dezember 2001. Danach wird bei Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet (BT-Drs. 14/7758, S. 54). Aus der Formulierung Rechtskraft „des Urteils“ ergibt sich, dass nur das Urteil gemeint sein kann, das seinerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erfüllt. Dies ergibt sich auch aus der Systematik des § 5 WaffG. § 5 Abs. 1 WaffG regelt Fälle absoluter Unzuverlässigkeit. Es werden nur solche Verfehlungen aufgeführt, die zwingend eine negative Entscheidung bezüglich der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers nach sich ziehen, so dass der Behörde bei dieser Entscheidung kein Ermessen zusteht. § 5 Abs. 2 WaffG erfasst weniger schwerwiegende Verfehlungen, die zwar grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers indizieren, diese aber nicht zwingend zur Folge haben. Vielmehr kann diese Vermutung widerlegt werden (Gade in Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1). Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung hinsichtlich des Schweregrads der Verfehlung würde unterlaufen, wenn jede strafrechtliche Verurteilung, bei der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG nicht erfüllt sind, unter den Begriff der „letzten Verurteilung“ fiele.
2. Der Kläger verfügt jedoch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG beziehungsweise i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.
a) Um die unwiderlegbar vermutete Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG beziehungsweise nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG annehmen zu können, sind konkrete Tatsachen erforderlich, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Kläger in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird. Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt dabei die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2013 – 21 B 12.960 – juris Rn. 30). Bei der zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für diese Prognose keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 m.w.N.; VG München, B.v. 7.5.2018 – M 7 S 18.970 – juris Rn. 26).
b) Als konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Kläger in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird, können diejenigen Straftaten berücksichtigt werden, die im Bundeszentralregister eingetragen und noch nicht getilgt sind.
aa) Die im Bundeszentralregister enthaltenen 20 Eintragungen über strafgerichtliche Urteile aus den Jahren 1978 bis 2011 können herangezogen werden.
Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder sie zu tilgen ist. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Da der Kläger zuletzt mit rechtskräftigem Urteil vom 20.07.2011 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt worden ist, liegt kein Fall des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG vor, so dass die Eintragung über diese Tat frühestens nach einem Fristablauf von zehn Jahren zu tilgen wäre (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 BZRG). Diese Tilgungsfrist ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch noch nicht abgelaufen. Im Übrigen könnten entgegen § 51 Abs. 1 BZRG und unabhängig von einer erfolgten Tilgung oder einer eingetretenen Tilgungsreife sämtliche Straftaten des Klägers gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG berücksichtigt werden, da es bei der verfahrensgegenständlichen Erteilung eines Jagdscheines ein absolutes Verwertungsverbot für getilgte oder zu tilgende Registereintragungen über Verurteilungen ohnehin nicht gibt (BayVGH, B.v. 4.4.2012 – 21 ZB 12.33 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.7.2012 – 21 ZB 12.866 – juris Rn. 10). Für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG genügt es insoweit, wenn eine erhebliche Gefährdung nach Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann (Bücherl in BeckOK StPO, 30. Edition 1.6.2018, BZRG, § 52 Rn. 7).
bb) Diejenigen Sachverhalte, die mit Urteil des Amtsgerichts … vom 20. Juli 2011 (AG, U.v. 20.7.2011 – …), mit Urteil des Amtsgerichts … vom 11. November 2008 (AG, U.v. 11.11.2008 – …) und mit Strafbefehl des Amtsgerichts … (AG … – …) festgestellt wurden, sind zu berücksichtigen. Diese in rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen festgestellten Sachverhalte muss der Kläger gegen sich gelten lassen, da hinsichtlich der Bindung an die Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nur enge und spezifische Ausnahmen gegeben sind. Diese betreffen Fälle, dass die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder dass gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte im Sinn des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen (BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 11 ZB 09.2002 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – juris Rn. 9 m.w.N.). Konkrete Umstände solcher Art wurden vom Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten oder Anhaltspunkten vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich hat er nicht konkret dargelegt, inwiefern die Strafgerichte den Vorsatz des Klägers in unvertretbarer Weise bejaht hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht … am 12. März 2009 wegen Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der Kläger eingeräumt, gewusst zu haben, dass der Angestellte keine Fahrerlaubnis besessen hat (S. 134, 138 der beigezogenen Akte …). Im Verfahren vor dem Amtsgericht … wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen hat der Kläger seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, so dass der Sachverhalt des zugrunde liegenden Strafbefehls hinsichtlich des Vorsatzes in Rechtskraft erwachsen ist (S. 52 der beigezogenen Akte …). Die beleidigenden Äußerungen des Klägers (Strafbefehl vom 16. Mai 2007 – …) sind ebenfalls rechtskräftig festgestellt.
cc) Die auf die o.g. Tatsachen gestützte Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Klägers lässt bereits den Schluss auf ein in Zukunft eintretendes Fehlverhalten des Klägers i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG beziehungsweise i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG zu. Auf das gegen den Kläger wegen Beleidigung geführte Ermittlungsverfahren kommt es somit entscheidungserheblich nicht mehr an.
Zwar fallen die strafrechtlichen Verurteilungen immer weniger ins Gewicht je länger sie zurückliegen (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Mai 2018, § 17 BJagdG S. 4 Rn. 2.1.2.1), jedoch ist der Schluss auf ein in Zukunft eintretendes Fehlverhalten des Klägers dennoch nicht fernliegend. Dafür spricht die erhebliche Anzahl (20) an Eintragungen im Bundeszentralregister, wobei der Kläger in zwei Fällen bereits einschlägig wegen Verstößen gegen das Waffengesetz verurteilt wurde. Auch lassen die jüngsten Verurteilungen wegen vorsätzlichen Delikten eine immer noch vorhandene Missachtung der Rechtsordnung erkennen. Insbesondere der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts … (AG Ravensburg – …) zeigt, dass der Kläger leicht reizbar ist, in Stresssituationen unangemessen reagiert sowie in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat. Der Kläger hat (völlig grundlos) die Beherrschung verloren, Staatsbedienstete beleidigt und damit Jähzorn und Unbeherrschtheit als grundlegende Charaktermängel offenbart. Die Verurteilungen aus den Jahren 2007, 2009 und 2011 lassen auch eine Gleichgültigkeit des Klägers hinsichtlich einer Gefährdung beziehungsweise Schädigung der Allgemeinheit erkennen. Auch wenn zwischen den Verurteilungen ein größerer zeitlicher Abstand liegt, so lassen die Tatsachen, dass der Kläger wiederholt in Konflikt mit dem Gesetz geraten ist sowie, dass der Kläger es auch nach einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einer verbüßten Freiheitsstrafe nicht geschafft hat, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung zu treten, nicht den Schluss zu, er werde Waffen oder Munition ordnungsgemäß verwenden. Ein Restrisiko muss angesichts der Tatsache, dass der leichtfertige oder sogar missbräuchliche Gebrauch von Waffen für den Einzelnen schwere körperliche, wenn nicht tödliche Folgen haben kann, nicht hingenommen werden.
dd) An der negativen Prognose ändern auch die vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 vorgelegten Unterlagen nichts.
Weder die Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr vom 3. Juni 2014, die Bestätigung über das Bestehen des Ausbildungskurses „Bergwanderführer …“ vom Dezember 2012, die Bestätigung über die dreitägige Teilnahme an der Veranstaltung „Notfallmanagement …“ vom 28. April 2014 noch die Bestätigung über die Teilnahme am dreitägigen „Basiskurs Erste Hilfe outdoor & und Notfallmanagement“ vom April 2018 enthalten Angaben über das Verhalten des Klägers. Sie sind somit nicht geeignet, die oben getroffene Verhaltensprognose abzuändern.
Gleiches gilt für die Bewertung des Klägers durch den Ausbildungsleiter der Jagdschule … vom 13. Juli 2018. Diese enthält im Wesentlichen eine Bewertung des Klägers in fachlicher Hinsicht. Soweit eine persönliche Einschätzung des Klägers vorgenommen wird („geschätzter Lehrgangskamerad“, „es gab zu keiner Zeit irgendeine Form der Beanstandung, weder fachlich, noch zwischenmenschlich“) sind diese zu allgemein und pauschal um die oben getroffene Prognose zu erschüttern.
3. Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über den von ihm bei der Behörde gestellten Antrag auf Erteilung eines (Einjahres) Jagdscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Klage war somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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