Strafrecht

Nichtannahme einer wegen Substantiierungsmängeln unzulässigen Verfassungsbeschwerde – keine Auslagenerstattung bei anfänglicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  1 BvR 828/21

Datum:
11.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220511.1bvr082821
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 34a Abs 3 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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