Aktenzeichen 2 BvR 872/13
§ 90 Abs 1 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 4. März 2013, Az: 6 St 3/12, Verfügungvorgehend OLG München, 19. April 2013, Az: 6 St 3/12, Verfügung
Gründe
I.
1
Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Mit der Verfassungsbeschwerde
wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem
Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden
im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren
Sitzungssaal übertragen zu lassen.
II.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden Begründung unzulässig ist. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
3
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer
muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs
substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten
Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 ; 123, 267 ). Diesen
Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführer berufen sich allein auf Art. 20
GG (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip), ohne eine Verletzung in eigenen Grundrechten darzulegen. Sie machen nicht geltend,
selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen
Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 90 Abs.
1 BVerfGG ist weder dargetan noch ersichtlich.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.