Aktenzeichen ER I Gs 2435/21
Leitsatz
Tenor
Der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.
Gründe
Ein Fall der Pflichtverteidigerbestellung, also der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 StPO liegt nicht vor.
Der Beschuldigten wird ein Vergehen der falschen uneidlichen Aussage vorgeworfen.
Weder liegt ein Katalogfall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 StPO vor noch ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO (Schwere der Tat/Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage/Beschuldigte ist nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen). Der Anschein der Überforderung der Beschuldigten angesichts des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht aus.
Es steht der Beschuldigten frei, ihren Wahlverteidiger weiter zu mandatieren.