Strafrecht

Pflichtverteidigerbestellung, Verteidigung, Voraussetzungen, Bejahung, Anschein, Strafverfahrens, Katalogfall, Lage, Schwere, Sach, i.S.v, Beschuldigten, notwendigen, StPO

Aktenzeichen  ER I Gs 2435/21

Datum:
8.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9899
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Gründe

Ein Fall der Pflichtverteidigerbestellung, also der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 StPO liegt nicht vor.
Der Beschuldigten wird ein Vergehen der falschen uneidlichen Aussage vorgeworfen.
Weder liegt ein Katalogfall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 StPO vor noch ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO (Schwere der Tat/Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage/Beschuldigte ist nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen). Der Anschein der Überforderung der Beschuldigten angesichts des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht aus.
Es steht der Beschuldigten frei, ihren Wahlverteidiger weiter zu mandatieren.


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