Aktenzeichen 1 Ws 107/16
StPO StPO § 306 Abs. 1,§ 311 Abs. 2, § 454 Abs. 3 S. 2
StGB StGB § 57 Abs. 1
Leitsatz
1. Bei der für die Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 57 I 1 Nr. 2 StGB gebotenen Gesamtabwägung, ob die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind mit Blick auf die Prognose eines zukünftigen straflosen Lebenswandels an den Wahrscheinlichkeitsgrad der in § 57 I 2 StGB genannten Umstände je nach Schwere der Straftaten unterschiedliche Anforderungen zu stellen (u. a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.04.2003 – 1 AR 266/03 = NStZ-RR 2003, 200 = StraFo 2003, 255 = BGHR StGB § 57 I Erprobung 2 = StV 2003, 678 = ZfStrVo 2003, 379). (amtlicher Leitsatz)
2. Zwar wird bei einem erstmals beanstandungsfrei eine Freiheitsstrafe verbüßenden Verurteilten regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, die Vollstreckung eines Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Jedoch können auch dann der Annahme einer günstigen Verantwortbarkeitsprognose aufgrund des Sicherheitsinteresses besondere negative Umstände entgegenstehen. Erprobungsrisiken können sich auch aus einer dem Verurteilten bislang lediglich vorgeworfenen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten neuen Straftat oder aus seiner Persönlichkeit ergeben, wobei im Unterschied zur sog. Nachtragsentscheidung nach § 56f StGB verbleibende Zweifel hinsichtlich einer günstigen Prognose einer positiven Aussetzungsentscheidung entgegen stehen (u. a. Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.1998 – 2 Ws 84/98 = NStZ 1998, 376 = StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174 und v. 13.12.2004 – 3 Ws 314/04 = NStZ-RR 2005, 154). (amtlicher Leitsatz)
3. Die Berücksichtigung einer neuen, noch nicht rechtskräftigen Verurteilung bei der Prognoseentscheidung verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 MRK. (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
1. Die mit dem Ziel der Versagung der Reststrafenaussetzung eingelegte sofortige Beschwerde der StA ist statthaft (§ 454 III 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 I, 311 II StPO). Die sofortige Beschwerde der StA hat schon kraft Gesetzes (§ 454 III 2 StPO) aufschiebende Wirkung, so dass die Regelung im angefochtenen Beschluss, die die Wirksamkeit der gewährten Strafaussetzung von der Rechtskraft der Entscheidung abhängig macht, lediglich klarstellenden Charakter hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 454 Rn. 49).
2. Die sofortige Beschwerde der StA hat auch in der Sache Erfolg.
a) Reststrafenbewährung nach § 57 I 1 Nr. 2 StGB darf nur dann bewilligt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Beim Verurteilten muss also im Fall einer vorzeitigen Haftentlassung eine realistische Aussicht auf künftige straffreie Lebensführung bestehen. Eine positive Entscheidung setzt dabei keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus; es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance für ein positives Ergebnis. „Bei der Entscheidung“ sind nach § 57 I 2 StGB namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Welchem dieser Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung dabei welches inhaltliche Gewicht beizumessen ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Je nach Schwere der Straftaten sind im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben des Verurteilten zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.04.2003 – 1 AR 266/03 = NStZ-RR 2003, 200 = StraFo 2003, 255 = BGHR StGB § 57 I Erprobung 2 = StV 2003, 678 = ZfStrVo 2003, 379). Verbüßt der Verurteilte – wie hier – erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen, so kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGH a. a. O.). Dieser Grundsatz erfährt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung, wenn besondere (negative) Umstände vorliegen (vgl. Fischer StGB 63. Aufl. § 57 Rn. 14). Denn in welchem Maß es wahrscheinlich sein muss, dass der Täter nicht wieder straffällig wird, hängt von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab.
b) Solche besonderen Umstände sind hier sowohl in der dem Verurteilten vorgeworfenen weiteren Tat, wegen der er sich nunmehr vor dem AG verantworten muss, als auch in seiner Persönlichkeit, wie sie insbesondere aus dem im Ausgangsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten hervorgehen, gegeben.
aa) Die dem Verurteilten in dem neuen Strafverfahren zur Last liegende Tat vom 21./22.02.2015 ist prognostisch verwertbar. Neue Straftaten lassen sich für die Verantwortbarkeitsprognose nach § 57 I 1 Nr. 2 StGB auch dann verwerten, wenn sie noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. Freilich steht allein der Umstand, dass ein Strafverfahren wegen erheblicher Straftaten anhängig ist, einer günstigen Prognose ebenso wenig zwingend entgegen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.1998 – 2 Ws 84/98 = NStZ 1998, 376 = StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174) wie eine neue Verurteilung, wenn die Hintergründe der abgeurteilten Tat nicht bekannt sind (vgl. Schönke/Schröder-Kinzig/Stree StGB 29. Aufl. § 57 Rn. 16a m. w. N.). Die Entscheidung über die bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 I StGB hat andere Voraussetzungen als die Nachtragsentscheidung nach § 56f StGB. Deshalb muss der Gefangene wegen neuer Straftaten, die ihm im Rahmen der Prognoseentscheidung entgegengehalten werden, nicht bereits rechtskräftig verurteilt sein. Für einen Bewährungswiderruf nach § 56f StGB ist nämlich grundsätzlich die Feststellung einer neuen Straftat erforderlich. Im Gegensatz dazu ist eine bedingte Reststrafenaussetzung an das Vorliegen einer günstigen Verantwortbarkeitsprognose geknüpft. Die StVK hat die Tat und die Persönlichkeit des Verurteilten unter Berücksichtigung aller sonstiger bekannter Umstände und Gesichtspunkte zu würdigen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gehen Zweifel über das Prognoseurteil zulasten des Verurteilten. Dies bedeutet, dass bei verbleibenden Unsicherheiten bei der Beantwortung der Frage, ob eine begründete und reale Chance auf Resozialisierung und eine gewisse Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens besteht, eine bedingte Entlassung abzulehnen ist. Insofern besteht ein gravierender Unterschied zu § 56f StGB, da im Rahmen der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung verbleibende Zweifel an der Begehung neuer Straftaten einen Widerruf zwingend verbieten (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.12.2015 – 1 Ws 642/15 [unveröffentlicht]). Die Unschuldsvermutung des Art. 6 II MRK ist hierbei, anders als die StVK und der Verurteilte meinen, schon deshalb nicht berührt, weil es im Verfahren nach § 57 I StGB nicht um die Rechtsfolgen aus den neuerlichen Straftaten geht, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftig erkannten Strafe wegen ungünstiger Prognosebeurteilung. Die – zugleich verfassungsrechtliche – Wertung, dass im Fall der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung die Unschuldsvermutung nicht die Berücksichtigung einer neuen, aber noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Tat verbietet, ergibt sich aber auch aus dem Wesen der zur Strafaussetzung führenden Prognoseentscheidung. Die Bestimmung des § 57 I 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass verantwortet werden kann, zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die anzustellende Prognose kann danach entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit – im umgekehrten Fall setzt das Erprobungswagnis ebenso wenig eine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus – bereits ungünstig erscheinen, wenn die „hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten“ besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2004 – 3 Ws 314/04 = NStZ-RR 2005, 154 = BeckRS 2010, 08864). Sie erfordert nicht, wie schon der anders geartete Wortlaut des § 56f I 1 Nr. 1 StGB nahelegt, dass sichere Feststellungen über das Vorliegen einer neuerlich begangenen Straftat im Sinne einer Schuldspruchreife getroffen werden (vgl. BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 21.04.1993 – 2 BvR 1706/92 = NJW 1994, 377; OLG Bamberg a. a. O.). Der Senat ist aufgrund des Inhalts der Anklageschrift vom 03.12.2015 davon überzeugt, dass der Verurteilte die dort geschilderte rechtswidrige und schuldhafte Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass der Verurteilte bisher nicht durch die Verhängung und Vollstreckung einer unbedingten Freiheitsstrafe beeindruckt werden konnte. In der Anklageschrift ist die Beweislage als Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen nachvollziehbar dargelegt. Gerade der Umstand, dass nicht nur der Geschädigte, sondern auch der dort bezeichnete weitere Zeuge, der sich nicht an dem – vom Verurteilten eingeräumten – gemeinsamen Desinfektionsmittelkonsum beteiligt hatte und den Verurteilten von einem anderen Vorwurf entlastet hat, Tätlichkeiten des Verurteilten schildert, lässt diesen Schluss zu. Auch das AG hat durch Zulassung der Anklage unter Terminsbestimmung (mindestens) einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Zutreffend hat die JVA mit Stellungnahme vom 03.12.2015 hierzu ausgeführt, dass die Tat, welcher der Verurteilte nunmehr (dringend) verdächtig ist, und die dem zu vollstreckenden Urteil zugrundeliegenden Taten „auf einer Linie liegen“; die Taten sind wesentlich geprägt durch ein gruppendynamisches Geschehen unter dem dominanten Einfluss des Verurteilten. Dass die Ermittlungen in dem neu anhängigen Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen haben, kann entgegen der Auffassung der StVK eine günstige Verantwortbarkeitsprognose nicht rechtfertigen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kommt es – sprichwörtlich aufgrund der ‚normativen Kraft des Faktischen‘ – nicht entscheidungserheblich an.
bb) Darüber hinaus ist bei dem Verurteilten in dem im Ausgangsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 28.04.2014 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80) sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) diagnostiziert worden.
(1) Zu Recht hat die JVA in ihrer Stellungnahme vor allem die narzisstische Persönlichkeitsstörung herausgestellt, die in dem vormaligen Lebensstil des Verurteilten aufgeschienen sei und die für die gegenständlich abgeurteilten Taten förderlich gewesen sei. Der StVK kann nicht darin gefolgt werden, dass es auf diese Persönlichkeitsstörung hier nicht ankomme, weil diese in dem zu vollstreckenden Urteil nicht dargelegt sei. Das bezeichnete psychiatrische Gutachten ist erst im Verfahren über die gegen das Urteil eingelegten Berufungen des Verurteilten und der StA eingeholt worden. Nachdem es vorgelegt und auch die Sachverständige in der Berufungshauptverhandlung einvernommen worden war, hat der Verurteilte ebenso wie die StA die Berufung zurückgenommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen im Gutachten nicht mehr verwertet werden dürften. Ein die Verwertung ausschließender Grund wird in dem angefochtenen Beschluss nicht genannt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Würde die Sach- und Rechtslage anders beurteilt werden, so bedeutete dies, dass die StA ihr Rechtsmittel nur zu dem Zweck hätte weiterverfolgen müssen, um entsprechende Feststellungen im Urteil zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn sie den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch gerade nicht weiter beanstanden will. Wie die GenStA zutreffend geltend gemacht hat, ist die narzisstische Persönlichkeitsstörung offenbar gerade nicht ausreichend therapeutisch behandelt worden. Der Verurteilte hat zwar ein Attest der psychiatrischen Klinik vom 22.01.2016 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Verurteilte vor dem Haftantritt dort behandelt worden war. Eine erfolgreiche Therapie im Hinblick auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung ergibt sich hieraus aber nicht. Vielmehr scheint eine schwere depressive Episode im Fokus der Behandlungen gestanden zu haben.
(2) Der schädliche Gebrauch von Alkohol ist, anders als die StVK meint, ebenfalls durchaus von Bedeutung. Auch wenn in dem zu vollstreckenden Urteil nicht festgestellt ist, dass es sich um einen eine Delinquenz des Verurteilten fördernden Umstand handelt, so geht aus dem Gutachten doch hinreichend deutlich hervor, dass der Konsum im Zusammenhang mit psychischen Beeinträchtigungen steht und den Lebenswandel des Verurteilten […] mitprägte, der auch in den Taten Ausdruck fand. Das vorbezeichnete Attest schildert wiederholte Alkoholintoxikationen mit notwendigem Aufenthalt auf der Entgiftungsstation noch im Juli 2014. In dieses Bild fügt sich der sedierende Desinfektionsmittelkonsum noch im Februar 2015 stimmig ein. Dass der Verurteilte, worauf die StVK abgestellt hat, im Strafvollzug einmal wöchentlich an einer die Alkoholprävention thematisierenden Behandlungsgruppe teilgenommen und die Maßnahme am 18.12.2014 regulär beendet hat, kann unter diesen Umständen keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Nach alledem ist die für den Erstverbüßer streitende Vermutung, dass der Strafvollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt, widerlegt.
c) Einem persönlichen Eindruck des Verurteilten auf die StVK im Anhörungstermin kommt hier keine maßgebende Bedeutung zu. Dass die StVK einem solchen Eindruck bei der Anhörung entscheidendes Gewicht beigemessen hätte, ist vorliegend im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 19.05.2009 – 2 Ws 138/09 = StraFo 2009, 300). Der angefochtene Beschluss stellt hierauf nicht ab; auch geht aus dem Anhörungsprotokoll Derartiges nicht hervor. Darüber hinaus ist die JVA, deren Beamte den Verurteilten über eine längere Zeit in unterschiedlichen Lebenssituationen und nicht nur während der kurzen Zeit einer Anhörung beobachten konnten, mit Stellungnahmen vom 03.12. und 08.12.2015 der Strafaussetzung entgegengetreten. Insbesondere was etwaige Schlüsse aus dem Vollzugsverhalten betrifft, kommt der Stellungnahme der JVA besonderes Gewicht zu. […]