Strafrecht

Revision in Strafsachen: Vorführung des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung

Aktenzeichen  3 StR 77/20

Datum:
28.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:280520B3STR77.20.0
Normen:
§ 337 StPO
§ 350 Abs 2 S 3 StPO
§ 354 Abs 1 StPO
§ 354 Abs 1a StPO
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
Spruchkörper:
3. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Duisburg, 9. September 2010, Az: 35 Ks 1/19nachgehend BGH, 23. Juli 2020, Az: 3 StR 77/20, Urteilnachgehend BGH, 23. Juli 2020, Az: 3 StR 77/20, Beschluss

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über die Revision des Nebenklägers    A.   vorzuführen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hauptverhandlung über die Revision des Nebenklägers    A.  , mit der dieser eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt, ist auf den 23. Juli 2020 anberaumt. Der sich in Untersuchungshaft befindende Angeklagte hat durch seinen Verteidiger Interesse bekundet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
2
Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.
3
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
Schäfer     
        
Spaniol     
        
Paul   
        
Anstötz     
        
Erbguth     
   


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