Strafrecht

Schwere Körperverletzung: Notwendiges Maß eines Verlusts des Sehvermögens

Aktenzeichen  1 StR 569/16

Datum:
7.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR569.16.0
Normen:
§ 226 Abs 1 Nr 1 Alt 1 StGB
Spruchkörper:
1. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Mosbach, 20. Juni 2016, Az: 1 KLs 12 Js 455/16

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt ist (vgl. RGSt 71, 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 5 StR 516/10, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4).
Graf     
       
Jäger     
       
Bellay
       
Radtke     
       
Fischer     
       

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