Strafrecht

Steuerhinterziehung: Steuervorteil bei Bewirken eines fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheids

Aktenzeichen  1 StR 132/16

Datum:
12.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:120716B1STR132.16.0
Normen:
§ 180 AO
§ 370 Abs 1 AO
§ 10a GewStG
§ 11 GewStG
§§ 11ff GewStG
Spruchkörper:
1. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Schwerin, 11. September 2015, Az: 31 KLs 6/11

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09, NZWiSt 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.
Graf                            Jäger                   Radtke
             Mosbacher                     Bär

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