Strafrecht

Strafverfahren: Ausländerrechtliche Folgen als Strafzumessungsgründe

Aktenzeichen  5 StR 502/15

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:120116B5STR502.15.0
Normen:
§ 46 StGB
§ 53 Abs 1 AufenthG vom 20.10.2015
§ 53 Abs 2 AufenthG vom 02.10.2015
§ 54 AufenthG
§ 55 AufenthG
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 24. Juni 2015, Az: 604 KLs 4/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 StR 273/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist.
Sander                       Schneider                       Dölp
                 Bellay                          Feilcke


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