Strafrecht

Strafverfahren: „Offenkundiger Mangel“ der Verteidigung bei unterlassener Rechtsmittelbegründung durch den Pflichtverteidiger

Aktenzeichen  4 StR 138/18

Datum:
5.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:050618B4STR138.18.0
Normen:
Art 6 Abs 3 Buchst c MRK
§ 346 Abs 1 StPO
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Essen, 7. November 2017, Az: 22 Ks 12/17nachgehend BGH, 29. August 2018, Az: 4 StR 138/18, Beschluss

Tenor

Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Essen zurückgegeben.

Gründe

1
Der Senat stellt die Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Fristen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 2017 und zur Anbringung des Rechtsbehelfs nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2018 zurück.
2
Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 – Az.: 38830/97 – liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der bisher im Verfahren tätige Pflichtverteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch nicht rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, nachdem das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel durch Beschluss der Strafkammer vom 1. Februar 2018 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war. Grund hierfür waren die während des Verfahrens aufgetretenen und vom bisherigen Pflichtverteidiger in mehreren Schriftsätzen näher dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382, und vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben. Der bisherige Verteidiger hat sich mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt.
Sost-Scheible     
        
Cierniak     
        
Franke
        
Bender     
        
Quentin     
        


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