Strafrecht

Strafzumessung: Berücksichtigung einer ausländischen Verurteilung bei der Gesamtstrafenbildung

Aktenzeichen  1 StR 510/18

Datum:
19.12.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:191218B1STR510.18.0
Normen:
§ 55 StGB
Spruchkörper:
1. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 9. Mai 2018, Az: 201 Js 85026/11 – 19 KLs

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, Diebstahls und Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
2
Während der Schuldspruch auf die revisionsrechtliche Prüfung keine Rechtsfehler aufweist, begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken.
3
Es erweist sich als Rechtsfehler, dass die Verurteilung des Angeklagten vom 25. Januar 2017 durch ein polnisches Gericht, welche seit dem 2. Februar 2017 rechtskräftig ist, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden ist. Dort ist der Angeklagte zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden; hätte es sich bei dieser Verurteilung um eine deutsche Verurteilung gehandelt, wäre eine Einbeziehung nach § 55 StGB möglich gewesen. Dass dies bei einer ausländischen Verurteilung nicht in Betracht kommt und auch ein Härteausgleich nicht gewährt werden soll, da – soweit ersichtlich – kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 – 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16, zur Kritik vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1231 mwN), hindert die Berücksichtigung eines Gesamtstrafübels als allgemeinen strafzumessungsrelevanten Aspekt nicht (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 – 5 StR 569/10, StV 2011, 589 f.; vom 24. Juni 2017 – 1 StR 670/16, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 22 und vom 4. Juli 2018 – 1 StR 599/17, NStZ-RR 2018, 333; Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18 Rn. 6). Zur Berücksichtigung dieses Aspekts hätte vorliegend insbesondere deshalb Anlass bestanden, da die hier verhängte und die polnische Gesamtfreiheitsstrafe zusammen zu einer Gesamtverbüßungsdauer von 16 Jahren führen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 26. März 2014 – 2 StR 202/13 Rn. 15).
4
Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt zwar nur die Gesamtstrafe, der Senat hebt jedoch auch die Einzelstrafaussprüche mit auf, um dem neuen Tatgericht eine ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.
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